Normen
AVG §68
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §34 Abs1
ZustG §9 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210317.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, beantragte nach seiner Einreise am 11. April 2016 die Gewährung von internationalem Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 24. März 2021, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung, vollinhaltlich abgewiesen.
2 Mit Bescheid vom 6. August 2021 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber nach Einräumung rechtlichen Gehörs gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft an, die ab 11. August 2021 bis zu seiner Enthaftung am 20. August 2021 vollzogen wurde.
3 In seiner Begründung stellte das BFA das Vorliegen von Fluchtgefahr nach den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG näher dar und verwies iSd § 76 Abs. 2a FPG auf vom Revisionswerber begangene Straftaten nach dem SMG und das hieraus folgende große öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung. Auf die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan wurde nicht eingegangen.
4 Am 17. August 2021 erhob der Revisionswerber, vertreten durch die von ihm bevollmächtigte BBU GmbH, eine erste Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und den ab 11. August 2021 vorgenommenen Vollzug der Schubhaft. Er verwies (zusammengefasst) auf die durch den Vormarsch der Taliban ständig eskalierenden Sicherheitsverhältnisse in Afghanistan. Es bestehe aus diesem Grund keinerlei Perspektive, in absehbarer Zeit Abschiebungen nach Afghanistan durchzuführen. Somit sei eine tatsächliche Effektuierung seiner Abschiebung aussichtslos, sodass der Sicherungszweck nicht erreichbar sei und sich die Anhaltung in Schubhaft daher als rechtswidrig erweise.
5 Mit Erkenntnis vom 23. August 2021 wies das BVwG diese Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft am 11. August 2021 richtete, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA‑VG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Dagegen gab es der Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab dem 12. August 2021 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA‑VG statt und erklärte seine Anhaltung in Schubhaft vom 12. August 2021 bis 20. August 2021 für rechtswidrig (Spruchpunkt A.II.). Den nur vom BFA gestellten Antrag auf Kostenersatz wies das BVwG gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG ab (Spruchpunkt A.III.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
6 In seiner Begründung stellte das BVwG fest, es sei im Zusammenhang mit der Machtübernahme durch die radikalislamistischen Taliban zu einer zunehmenden Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan gekommen. Deshalb habe von einer zeitnah möglichen Abschiebung des Revisionswerbers innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer ab dem 12. August 2021, dem Tag der Einnahme der Stadt Herat, dem „Hauptzielpunkt“ für innerstaatliche Fluchtalternativen, durch die Taliban, nicht mehr ausgegangen werden können. Zu einem früheren Zeitpunkt sei ‑ so schloss das BVwG aus mehreren Medienberichten, wonach der schnelle Vormarsch der Taliban überraschend gewesen sei, für das BFA „die absolute Unmöglichkeit der Durchführung von Abschiebungen“ jedoch noch nicht erkennbar gewesen.
Die Schubhaft erweise sich somit am 11. August 2021 als rechtmäßig, danach aber als unrechtmäßig. Dem begehrten Zuspruch von Kostenersatz stehe gemäß § 35 VwGVG das nur teilweise Obsiegen sowohl des Revisionswerbers als auch des BFA entgegen.
7 Dieses Erkenntnis des BVwG wurde der BBU GmbH im Wege des ERV mit Wirksamkeit vom 25. August 2021 zugestellt und in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht bekämpft.
8 Am 19. August 2021 hatte der Revisionswerber durch einen sich auf die von ihm erteilte Vollmacht berufenden Rechtsanwalt neuerlich eine Schubhaftbeschwerde mit dem Antrag erhoben, „das BVwG möge die Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig feststellen und mir Eingabengebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen“. Der Revisionswerber verwies wiederum (zusammengefasst) auf die geänderten Sicherheitsverhältnisse in Afghanistan durch den Vormarsch der Taliban seit Anfang Mai 2021. Seine Abschiebung nach Afghanistan sei daher, wie der Revisionswerber näher darstellte, schon bei der Schubhaftverhängung „auf längere Sicht“ nicht möglich und im Hinblick auf die Gefährdung seines Lebens in Afghanistan auch nicht zulässig gewesen. Die Anhaltung in Schubhaft sei daher nicht rechtens.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. August 2021 wies das BVwG „die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft am 11.08.2021“ gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA‑VG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Dagegen gab es der Beschwerde gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft ab dem 12. August 2021 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA‑VG statt und erklärte seine Anhaltung in Schubhaft vom 12. August 2021 bis 20. August 2021 für rechtswidrig (Spruchpunkt A.II.). Die Anträge des Revisionswerbers und des BFA auf Kostenersatz wies das BVwG gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG ab (Spruchpunkt A.III.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
Die Begründung des BVwG entspricht im Wesentlichen jener im Erkenntnis vom 23. August 2021.
10 Gegen Spruchpunkt A.I. und erkennbar auch gegen Spruchpunkt A.III. dieses Erkenntnisses, soweit damit der Antrag des Revisionswerbers auf Aufwandersatz abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist.
11 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist nämlich die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf; es besteht somit ein „Wiederholungsverbot“ (siehe zum Ganzen VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, Rn. 6, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, Rn. 10; vgl. auch VwGH 28.9.2021, Ro 2021/05/0023, 0024, Rn. 17, mwN).
12 Fallbezogen wäre daher vom BVwG zu beachten gewesen, dass das Erkenntnis vom 23. August 2021 mit der Zustellung an die BBU GmbH, die gegenüber dem BVwG am 19. August 2021 das aufrechte Vollmachtsverhältnis ausdrücklich bestätigt hatte, in Rechtskraft erwachsen ist (siehe dazu, dass bei mehreren Vertretern die Zustellung an einen von ihnen für die wirksame Erlassung genügt, § 9 Abs. 4 zweiter Satz ZustG und darauf Bezug nehmend beispielsweise VwGH 31.5.2012, 2011/23/0286). Demnach war es am Maßstab der zitierten Judikatur rechtswidrig, mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 26. August 2021 noch einmal über die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum 11. August 2021 bis 20. August 2021 abzusprechen. Richtigerweise wäre die Beschwerde vom 19. August 2021 als bloße Ergänzung der Schubhaftbeschwerde vom 17. August 2021 zu werten und in die Beurteilung im Erkenntnis vom 23. August 2021 einzubeziehen gewesen (vgl. in diesem Sinn VwGH 23.2.2017, Ro 2017/21/0002, Rn. 7, wonach eine gesonderte Behandlung/Erledigung mehrerer von einer Partei gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerdeschriftsätze dem VwGVG fremd ist).
13 Dadurch, dass das BVwG der dargestellten Rechtslage nicht Rechnung trug, sondern mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 26. August 2021 neuerlich über denselben Schubhaftzeitraum erkannte und dabei wiederum von der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft am 11. August 2021 ausging, ist der Revisionswerber jedoch nicht in Rechten verletzt, zumal damit die (auch ihm gegenüber) rechtskräftige Entscheidung vom 23. August 2021 lediglich wiederholt wurde. Eine Verschlechterung der Rechtsposition des Revisionswerbers ist darin nicht zu erkennen (vgl. in diesem Sinn schon VwGH 27.2.1990, 89/08/0200; siehe auch VwGH 20.11.2008, 2006/21/0048, VwGH 27.8.2013, 2011/06/0044, und VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0111, Rn. 19, jeweils mwN). Abgesehen davon, dass der Verstoß gegen die Rechtskraft in der vorliegenden Revision überdies gar nicht gerügt wird, könnte eine Aufhebung des angefochtenen Spruchpunktes A.I. des Erkenntnisses vom 26. August 2021 durch den Verwaltungsgerichtshof (aus welchen Gründen auch immer) nicht dazu führen, dass der inhaltsgleiche rechtskräftige Spruchpunkt A.I. im Erkenntnis vom 23. August 2021 beseitigt würde. Auch von daher ist der Revisionswerber durch die bekämpfte neuerliche Entscheidung somit nicht beschwert (vgl. in diesem Sinn VwGH 20.1.2022, Ra 2021/13/0114, Rn. 28).
14 Die Revision war daher wegen des „Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung“ gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
15 Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 23. Juni 2022
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