Normen
GebAG 1975 §28 Abs2
GebAG 1975 §31 Abs1a
GebAG 1975 §39
GebAG 1975 §53 Abs1
GebAG 1975 §53 Abs1 Z3
RGV 1955 §10 Abs2
RGV 1955 §10 Abs3
RGV 1955 §10 Abs3 Z2
VwGG §61 Abs1
ZPO §64 Abs1 Z1
ZPO §64 Abs1 Z1 litc
ZPO §64 Abs1 Z1 litf
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200301.L00
Spruch:
1. Dem Antrag auf Ersatz von Barauslagen wird gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 VwGG in der Höhe von € 409,40 stattgegeben.
2. Es wird angeordnet, dem Verfahrenshelfer Mag. Philipp Summereder, Rechtsanwalt in 4061 Pasching, Kramlehnerweg 1a, den Betrag von € 409,40 (in Worten: Euro vierhundertneunkommavierzig) auf dessen Konto aus Amtsgeldern zu überweisen.
3. Das Mehrbegehren in der Höhe von € 16,80 wird abgewiesen.
Begründung
A J wurde mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 2021, Ra 2021/20/0301‑4, und vom 11. Oktober 2021, Ra 2021/20/0301‑7, die Verfahrenshilfe bewilligt. Es wurde (unter anderem) die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der notwendigen Barauslagen des ihm beigegebenen Rechtsanwalts für notwendige Übersetzungs‑ und Dolmetschkosten gewährt (sh. den [Ergänzungs‑]Beschluss vom 11. Oktober 2021).
Mit Antrag vom 25. November 2022 begehrt der als Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt den Ersatz von ihm erwachsenen Barauslagen in der Höhe von € 426,20 für die am 13. Dezember 2021 erfolgte Beiziehung eines Dolmetschers zu einer ‑ der Vorbereitung der Erhebung einer Revision dienenden ‑ Besprechung zwischen ihm und dem zu dieser Zeit in der Justizanstalt Linz inhaftierten Verfahrensbeholfenen. Diese Besprechung fand nach der dem Antrag angeschlossenen Beilage in der „Besucherzone des LG St Linz“ statt.
Gemäß dem nach § 61 Abs. 1 erster Satz VwGG auch in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die Begünstigung der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, umfassen, wobei jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten erfasst sind.
Werden im Rahmen der Verfahrenshilfe vom bestellten Rechtsanwalt Leistungen in Auftrag gegeben, sind die dafür entstandenen Kosten zunächst von diesem zu bestreiten, zumal nach § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO vorgesehen ist, dass ‑ soweit es die Leistungen eines Dolmetschers betrifft ‑ lediglich die im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. c ZPO angefallenen Gebühren des Dolmetschers, demnach jene, die entstehen, wenn das Gericht die Beziehung des Dolmetschers veranlasst, vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen sind. Der Ersatz der dem Verfahrenshelfer tatsächlich entstandenen Barauslagen für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers kann aber, wenn diese von der Bewilligung der Verfahrenshilfe erfasst sind, in der Folge beim Gericht geltend gemacht werden (vgl. OLG Innsbruck 22.3.2019, 4 R 25/19m, wonach der Antrag auf Ersatz der Barauslagen nach Entrichtung der Auslagen jederzeit gestellt werden kann; weiters zur insoweit ähnlich gelagerten Rechtslage betreffend Übersetzungshilfe nach der StPO OLG Linz 11.7.2008, 9 Bs 222/08y).
Daraus ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof die von einem Verfahrenshelfer in Anspruch genommenen Leistungen weder vor Beauftragung zu genehmigen noch das einem vom Verfahrenshelfer beauftragten Dolmetscher für seine Leistungen zustehende Entgelt nach § 39 iVm § 53 Abs. 1 GebAG zu bestimmen hat.
Von der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind allerdings nur die „notwendigen“ Barauslagen umfasst (sh. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO sowie den dieser Vorschrift entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2021), weshalb auch nur solche tatsächlich entstandenen Barauslagen einem Ersatz zugänglich sind. Aufgrund dessen ist der Verwaltungsgerichtshof gehalten, im Rahmen seiner Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz von Barauslagen zu prüfen, ob die vom Verfahrenshelfer getätigten Ausgaben als für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sind. Das beinhaltet auch die Überprüfung, ob die dafür getätigten Aufwendungen der Höhe nach angemessen sind.
Die Angemessenheit des einem Sachverständigen oder Dolmetscher geleisteten Entgelts hat sich nach der Art sowie dem Ausmaß der erforderlichen Leistung zu richten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Entgelt, soll es angemessen sein, möglichst weitgehend den Beträgen annähert, die der Sachverständige oder Dolmetscher für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im Erwerbsleben bezieht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit eines Sachverständigen aufgelaufene Betrag als angemessen anzusehen ist, wenn von diesem die im Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) vorgesehenen Posten und Beträge in Rechnung gestellt werden (vgl. VwGH 27.11.1978, 0438/77). Dies hat auch für das von einem Dolmetscher für die von ihm erbrachten Leistungen verrechnete Entgelt Platz zu greifen.
Der vom Verfahrenshelfer vorgelegten Abschrift der Honorarnote des Dolmetschers ist zu entnehmen, dass das diesbezügliche Schreiben mit dem Briefkopf des Bundesverwaltungsgerichts (samt dessen Anschrift, Telefon‑ und Telefaxnummer, E‑Mailadresse, Internetadresse der Homepage und DVR‑Nummer) versehen und als „Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlungen)“ bezeichnet ist. Im Text der Honorarnote findet sich zudem der Hinweis „Verhandlungsort BVwG Wien“ und eine Aktenzahl ‑ erkennbar ‑ des Bundesverwaltungsgerichts.
Ungeachtet dessen ergibt sich aus dem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Ausführungen des Verfahrenshelfers, dass die in diesem Schreiben verzeichneten Leistungen des Dolmetschers weder vom Bundesverwaltungsgericht in Rechnung gestellt noch von diesem Gericht für eine am Sitz dieses Gerichts abgehaltene Verhandlung in Auftrag gegeben wurden. Vielmehr handelt es sich bei diesem Schreiben der Sache nach um die vom Dolmetscher ‑ aus nicht nachvollziehbaren Gründen dem äußeren Anschein nach auf dem Briefpapier des Bundesverwaltungsgerichts oder einer der elektronischen Vorlagen dieses Gerichts ‑ verfasste Rechnung über die von ihm (allein) über Auftrag des Verfahrenshelfers für die ‑ eingangs erwähnten ‑ in Linz erbrachten Dolmetscherleistungen. Das wird auch durch die im Text vorhandenen weiteren Vermerke „Honorarnote‑Nr./Rechnungs‑Nr. 271 vom 13.12.2021“ sowie „Jamsaf/verf. ‑ RA‑kanzlei Summereder & Pichler Gespräch in der Besucherzone des LG St Linz“ ersichtlich.
Die im Antrag auf Ersatz von Barauslagen vom Verfahrenshelfer angesprochenen Kosten für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers sind im vorliegenden Fall von der Bewilligung der Verfahrenshilfe grundsätzlich erfasst (sh. den bereits mehrfach erwähnten Beschluss vom 11. Oktober 2021).
Soweit es die Höhe des vom Dolmetscher für seine Leistung verlangten Entgelts betrifft, hat er sich bei dessen Berechnung an jenen Posten und betragsmäßigen Ansätzen des GebAG orientiert, die nach diesem Gesetz (§ 1 Abs. 1) für die Bestimmung jener Gebühren vorgesehen sind, die Dolmetschern zustehen, wenn sie in gerichtlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft tätig geworden sind. Das ergibt sich unzweifelhaft aus der vom Verfahrenshelfer vorgelegten Abschrift der gegenüber ihm gelegten Rechnung des Dolmetschers, in der einzelne Positionen unter Hinweis auf Bestimmungen des GebAG aufgelistet sind.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich der Verfahrenshelfer namens des Verfahrensbeholfenen in der Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 zur Angemessenheit des aufgelaufenen und von ihm tatsächlich entrichteten Entgelts ‑ mit Blick auf die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung gegebene Notwendigkeit ‑ geäußert.
Der Verfahrenshelfer hat in nachvollziehbarer Weise glaubwürdig dargelegt, dass zur Zeit des ‑ der Vorbereitung der Revisionserhebung dienenden und sohin notwendigerweise innerhalb der Frist für die Erhebung der Revision abzuhaltenden ‑ Gespräches mit dem zu dieser Zeit in Linz inhaftierten, aus Afghanistan stammenden und für dieses Gespräch nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtigen Verfahrensbeholfenen aus terminlichen Gründen kein anderer als der beigezogene, in Wien ansässige Dolmetscher für die in Afghanistan gesprochenen Sprachen Dari und Pashtu ‑ insbesondere auch nicht der am Ort des Gesprächs in Linz ansässige Dolmetscher für diese Sprachen ‑ zur Verfügung gestanden ist.
Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Beiziehung des in Wien ansässigen Dolmetschers als für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig dargestellt hat, weshalb auch die im Zusammenhang mit der Reise des Dolmetschers von Wien nach Linz stehenden (und in Rechnung gestellten) Aufwendungen grundsätzlich als für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig anzusehen waren.
Hinsichtlich der Höhe des Ersatzes der Barauslagen ergibt sich, soweit dem Antrag des Verfahrenshelfers stattgegeben wurde, die Angemessenheit des vom Dolmetscher verzeichneten Entgelts aus den für die jeweiligen Positionen im GebAG ‑ in der zum Zeitpunkt der Besprechung, der er beigezogen worden war, am 13.12.2021 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 135/2020 ‑ vorgesehenen und vom Dolmetscher bei der Rechnungslegung an den Verfahrenshelfer herangezogenen Ansätzen für Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 3 erster Fall GebAG; hier: € 24,50), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 33 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 GebAG; hier: € 141,‑) sowie Reisekosten unter Heranziehung eines Pauschales (§ 28 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 10 Abs. 3 Z 2 Reisegebührenvorschrift 1955 ‑ RGV; hier: € 167,16). Dass der Ersatz für Aufwendungen für ein Mittagessen (im Ausmaß von € 8,50) im Rahmen des angemessenen Entgelts zu berücksichtigen ist, ist in Einklang mit § 29 GebAG iVm § 13 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 2 iVm § 53 Abs. 1 GebAG zu bringen (ergibt sich aber nicht ‑ wie vom Dolmetscher in seiner Honorarnote angeführt ‑ aus § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG). Im Sinn des § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist zudem die vom Dolmetscher zu entrichtende Umsatzsteuer als ersatzfähig anzusehen.
Einer näheren Prüfung waren allerdings jene unter Hinweis auf § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG vom Dolmetscher verzeichneten Positionen zu unterziehen, die sich nach den weiteren Ausführungen in der Honorarnote auf „Parkscheingebühren“ (im Ausmaß von € 2,‑) und die „Übermittlung i. Weg des elektr. Rechtsverkehrs“ (im Ausmaß von € 12,‑) beziehen.
Der Verfahrenshelfer hat über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 ausgeführt, dass ihm „nicht bekannt“ sei, „ob eine Kommunikation im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs“ erfolgt sei. Eine Kontaktaufnahme mit dem Dolmetscher und damit auch die „Aufklärungsversuche“ seien gescheitert.
Vor diesem Hintergrund wird vom Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen, dass eine Kommunikation zwischen dem Verfahrenshelfer und dem Dolmetscher im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs stattgefunden hat. Es ist nämlich davon ausgehen, dass dies vom Verfahrenshelfer anhand seiner eigenen (wenn auch möglicherweise nur elektronisch vorhandenen) Unterlagen, insbesondere jenen betreffend den Eingang der vom Dolmetscher an ihn gesendeten Rechnung, ohne größeren Aufwand hätte eruiert werden können und auch bekanntgegeben worden wäre, wenn zwischen ihm und dem Dolmetscher eine Kommunikation auf solchem Weg stattgefunden hätte.
Dass dem Dolmetscher anlässlich der Übersendung der Honorarnote an den Verfahrenshelfer besondere Aufwendungen erwachsen wären, die er diesem im Rahmen der Verrechnung eines angemessenen Entgelts hätte in Rechnung stellen können, ergibt sich weder aus der Honorarnote noch aus dem vom Verfahrenshelfer gestellten Antrag oder der von ihm zu diesem Thema an den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Stellungnahme. Es ist auch im Geschäftsverkehr nicht als üblich anzusehen, bei der Verrechnung von Dienstleistungen Kosten, die mit der Übersendung einer Rechnung für die erbrachte Leistung verbunden sind, einer separaten Honorierung zu unterwerfen.
Auch § 31 Abs. 1a GebAG sieht im Übrigen vor, dass nur dann, wenn der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag ‑ allenfalls im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen an das Gericht ‑ im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt, ihm die darin näher genannten Beträge zustehen. Das gilt aber nach § 31a Abs. 1a zweiter Satz letzter Halbsatz GebAG nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag. Diese Bestimmung ist für die Bestimmung der einem Dolmetscher zustehenden Gebühren gemäß § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die nach § 31 Abs. 1a GebAG vorgesehenen Gebührenbeträge im Fall der Übermittlung einer vom Dolmetscher auftragsgemäß angefertigten beglaubigten Übersetzung im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs jeweils um den in § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG festgelegten Betrag erhöhen.
Die bloße Übermittlung der Gebührennote im elektronischen Rechtsverkehr ist sohin nicht nach § 31 Abs. 1a GebAG zu honorieren, weil weder der Sachverständige oder Dolmetscher noch die Parteien im Gebührenbestimmungsverfahren einen Anspruch auf Kostenersatz haben (vgl. OLG Linz 2.3.2020, 9 Bs 36/20p).
Angesichts des Gesagten kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass eine separate Honorierung der Kosten für eine ‑ zudem gar nicht im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinn des § 89a GOG vorgenommene ‑ Übersendung der Rechnung als angemessenes Entgelt einzustufen wäre. Insoweit hatte daher auch ein Ersatz von Barauslagen nicht stattzufinden.
Die dem Verfahrenshelfer vom Dolmetscher in Rechnung gestellten „Parkscheingebühren“ beziehen sich evident auf von Letzterem entrichtete Abgaben für das in der Stadt Linz erfolgte Abstellen seines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone.
Nach § 28 Abs. 2 GebAG, der gemäß § 53 Abs. 1 GebAG auch für die Berechnung des Umfangs der einem Dolmetscher zustehenden Gebühren gilt, sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.
Für die (soweit es die Dienstreise eines Beamten betrifft: genehmigte, aber im Fall des § 28 Abs. 2 GebAG stets zu ersetzende und somit auch ‑ hier: für einen Dolmetscher ‑ stets erlaubte) Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist in § 10 Abs. 2 RGV eine besondere Entschädigung in pauschaler Form vorgesehen, die nach § 10 Abs. 3 RGV betragsmäßig festgelegt ist. Wenn aber in § 10 Abs. 2 RGV eine „besondere Entschädigung“ anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung vorgesehen ist, so gebührt diese besondere Entschädigung anstelle des Ersatzes der Kosten, die mit dieser Art der Beförderung notwendigerweise anfallen. Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch besteht nicht, was im Besonderen für entrichtete Parkgebühren zu gelten hat (vgl. VwGH 11.8.1994, 94/12/0115).
Der Dolmetscher hat im vorliegenden Fall als Reisekosten in seiner Rechnung nicht die von ihm dafür tatsächlich aufgewendeten Kosten (wie etwa für den im Rahmen seiner Fahrten konkret verbrauchten Treibstoff) verzeichnet, sondern im Sinn des § 28 Abs. 2 GebAG jenen Betrag in Anschlag gebracht, den er anhand des in § 10 Abs. 3 Z 2 RGV enthaltenen Ansatzes (€ 0,42 je Fahrkilometer unter Verwendung seines Personen‑ oder Kombinationskraftwagens) errechnet hat. Wie oben dargelegt, war dieser Teil des vom Verfahrenshelfer verlangten Entgelts als angemessen anzusehen.
Durch dieses als Pauschalentgelt für aufgewendete Reisekosten einzustufende Entgelt sind aber nach dem Gesagten auch jene Aufwendungen abgedeckt, die üblicherweise für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone anfallen. Dass dem Dolmetscher insoweit Aufwendungen besonderer Art erwachsen wären, die nicht in notwendigem Zusammenhang mit der von ihm gewählten Art der Beförderung gestanden wären, ist nicht zu sehen. Weiters ist es im Geschäftsverkehr nicht als üblich anzusehen, dass beim Entgelt für erbrachte Dienstleistungen separate Kosten für Parkgebühren in Rechnung gestellt würden. Diese in der Rechnung des Dolmetschers angeführte Position war somit nicht als angemessenes Entgelt anzusehen. Infolgedessen hatte ein sich darauf beziehender Ersatz von Barauslagen zu unterbleiben.
Soweit die nicht zu ersetzenden Beträge in die Berechnung der Umsatzsteuer eingeflossen sind, war dies beim zugesprochenen Ersatz der Barauslagen ‑ durch anteilsmäßige Kürzung ‑ zu berücksichtigen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu klären ist, ob dem Verfahrenshelfer gegenüber dem Dolmetscher im Ausmaß des nicht als Ersatz der Barauslagen zugesprochenen Betrages ein Rückforderungsanspruch zusteht.
Wien, am 11. Jänner 2023
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