European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021130006.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Eingangs wird zur näheren Vorgeschichte in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 2018, Ra 2018/16/0185, verwiesen.
2 Mit Eingabe vom 22. April 2019 beantragte der Mitbeteiligte neuerlich die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Begründend führte der Mitbeteiligte aus, eine Wasserentnahme sei nur noch im Keller möglich und es sei nur noch im Keller ein Kanalableitungsrohr vorhanden.
3 Mit Bescheid vom 29. April 2019 wies der Obmann des Gemeindeabwasserverbands den Antrag des Mitbeteiligten auf Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr wegen entschiedener Sache zurück. Der Mitbeteiligte habe die in seiner Eingabe angeführten Umstände bereits mit der Veränderungsanzeige vom 17. Februar 2016, mit der die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr beantragt worden sei, bekannt gegeben. Dieser Antrag sei durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 in der Sache im Sinne einer Abweisung rechtskräftig entschieden worden. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. November 2018 zurückgewiesen. Der in der nunmehrigen Eingabe bekannt gegebene Zustand unterscheide sich nicht von dem vom Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 9. August 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellten Zustand. Bei einem unveränderten Sachverhalt könne aber kein neuerliches Verfahren abgeführt werden; ein solcher Antrag sei wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
4 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 15. Mai 2019 brachte der Mitbeteiligte neuerlich vor, eine Neuberechnung der Kanalbenützungsgebühr sei erforderlich, weil nur noch im Keller eine Wasserentnahme möglich sei und nur noch im Keller ein Kanalableitungsrohr vorhanden sei.
5 Der Verbandsvorstand des Gemeindeabwasserverbands wies mit Bescheid vom 1. Juli 2019 die Berufung des Mitbeteiligten als unbegründet ab. Dieser habe in seinem Antrag vom 22. April 2019 im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Sache keine Änderung des Sachverhalts bekannt gegeben.
6 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und änderte den Spruch des Bescheids des Verbandsvorstands dahingehend ab, dass der Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Verbandsobmanns des Gemeindeabwasserverbands vom 29. April 2019 aufgehoben werde. Eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
7 Begründend führte das Verwaltungsgericht ‑ nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und der einschlägigen Rechtsvorschriften ‑ aus, mit Abgabenbescheid vom 19. Jänner 2006 sei für die revisionsgegenständliche Liegenschaft unter Zugrundelegung eines Einheitssatzes von 2,40 € und einer Berechnungsfläche von 89 m² ab 1. Jänner 2006 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr iHv 213,60 € festgesetzt worden. Mit als Abgabenbescheid bezeichneter Erledigung des Verbandsobmanns des Gemeindeverbands vom 17. Jänner 2011 sei für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft unter Zugrundelegung eines Einheitssatzes von 2,95 € und einer Berechnungsfläche von 89 m² die Festsetzung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2011 mit 262,55 € intendiert gewesen. Diese Erledigung habe jedoch nicht wirksam werden können, weil der Bescheidadressat zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben gewesen sei. Der Abgabenbescheid vom 19. Jänner 2006 sei daher der letzte wirksam erlassene Abgabenbescheid zur Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft. Mangels zwischenzeitiger Neufestsetzung der Gebühr und aufgrund der für Bescheide nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 angeordneten dinglichen Bescheidwirkung wirke dieser Bescheid „bis dato“ auch gegen den Mitbeteiligten als nunmehrigen Liegenschaftseigentümer.
8 Gemäß § 14 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 sei die im Abgabenbescheid festgesetzte Kanalbenützungsgebühr so lange zu entrichten, als nicht ein neuer Abgabenbescheid ergehe. Nach § 14 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 sei ein Abgabenbescheid insbesondere auf Grund einer in § 13 Abs. 1 leg. cit. genannten Veränderung oder auf Grund einer Änderung der Einheitssätze zu erlassen. Mit einem als „Veränderungsanzeige“ bezeichneten Schreiben vom 17. Februar 2016 habe der Mitbeteiligte bekannt gegeben, dass er am selben Tag sämtliche Kanalabflussrohre im Haus bis zur Grundfestung im Keller entfernt habe und die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr beantragt. Für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft bestehe eine durch Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde T vom 8. April 1988 aufgetragene Verpflichtung zum Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal. Gemäß § 5 Abs. 3 letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 sei, wenn eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen sei, die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. Durch die Entfernung des Kanalanschlusses der Liegenschaft bzw. durch das Verschließen des Kanalabflussrohres im Jahr 2016 und durch die Veränderungsanzeige sei somit keine Änderung der Berechnungsfläche herbeigeführt worden.
9 Mit Schreiben vom 22. April 2019 habe der Mitbeteiligte beim Verbandsobmann des Gemeindewasserverbands einen Antrag auf Neuberechnung der Kanalbenützungsgebühr für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft gestellt. Es sei eine Neuberechnung ab Mai 2019 erforderlich, da nun im Keller eine Wasserentnahme möglich sei und im Keller ein Kanalableitungsrohr vorhanden sei. Durch die Wiederherstellung des zuvor mit einem Blinddeckel verschlossenen Kanalanschlusses sei vom Mitbeteiligten der Anschlussverpflichtung wieder entsprochen worden. Die Ermittlung der Berechnungsfläche habe nun wiederum nach § 5 Abs. 3 erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu erfolgen. Anschlüsse seien nur im Kellergeschoß, nicht aber im Erdgeschoß vorhanden. Damit habe der Mitbeteiligte eine relevante Änderung der Verhältnisse bekannt gegeben. Bei Zutreffen seines Vorbringens sei das Erdgeschoß als nicht angeschlossenes Geschoß nicht in die Berechnungsfläche einzubeziehen, das nunmehr angeschlossene Kellergeschoß sei nach § 5 Abs. 3 zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Der Mitbeteiligte habe somit eine relevante Änderung des Sachverhalts bekannt gegeben; von einer Identität des Begehrens im Schreiben vom 22. April 2019 im Verhältnis zum Antrag vom 17. Februar 2016 könne nicht die Rede sein. Die Zurückweisung des Antrags vom 22. April 2019 wegen entschiedener Sache erweise sich daher als rechtswidrig. Im Übrigen habe sich im Verhältnis zum letzten wirksamen Abgabenbescheid vom 19. Jänner 2006 auch der Einheitssatz 2011 geändert, weshalb schon aus diesem Grund die Kanalbenützungsgebühr gemäß § 14 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 von Amts wegen neu festzusetzen gewesen wäre.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen des Vorliegens einer entschiedenen Sache abgewichen.
11 Der „einzige Unterschied“ zwischen dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt des Erkenntnisses vom 9. August 2018 und jenem des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses liege darin, dass das zu beiden Zeitpunkten vorhandene Anschlussrohr, das vom Keller des Hauses des Mitbeteiligten in den Abwasserkanal führe, 2018 durch einen Blinddeckel verschlossen gewesen sei. Dieses sei nun offen und es sei ein Rohrknie angebracht worden. Durch die Abnahme des Blinddeckels sei aber keine Änderung des Sachverhalts gegenüber jenem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2018 eingetreten, handle es sich bei einem Blinddeckel doch um eine schlichte Kunststoffabdeckung, die die Funktionsfähigkeit des Abflussrohres in keiner Weise verändere, weil dieser Deckel mit einem einfachen Handgriff jederzeit abgenommen und wieder angebracht werden könne. Eine Änderung des Sachverhalts liege im Vergleich zum Erkenntnis vom 9. August 2018 daher nicht vor. Das gelte auch für den vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Umstand, dass sich der Einheitssatz bereits ab 2011 geändert habe. Damit werde keine Änderung gegenüber dem Sachverhalt des Jahres 2018 dargetan, weil der Einheitssatz und der Inhalt des Verwaltungsaktes im Hinblick auf die Abgabenbescheide seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Jahr 2018 völlig unverändert geblieben seien und auch hier keine Änderung des Sachverhalts ersichtlich sei.
12 Nach Durchführung des Vorverfahrens erstatteten die Landesregierung und der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der sie jeweils die Zurück‑ in eventu die Abweisung der Revision beantragten.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
15 Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).
16 Unter materieller Rechtskraft wird die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheids verstanden. Ergeht in derselben Sache, die unwiderrufbar entschieden ist, eine neue Entscheidung, so ist diese inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0035, mwN).
17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch im Abgabenverfahren neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig. Dabei kommt es darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrags begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei(en) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhalts gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (vgl. VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129, mwN).
18 Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN).
19 „Sache“ (Gegenstand) einer rechtskräftigen Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat (vgl. VwGH 23.5.2012, 2009/08/0060 und 0061, mwN).
20 Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Frage der Identität der Rechtslage nicht anhand der einschlägigen materiellen Rechtsvorschriften, sondern ausschließlich aufgrund jener Rechtslage zu beantworten, die in der rechtskräftigen Vorentscheidung angenommen worden war. Wie schon der gedachte Fall einer materiell rechtswidrigen, jedoch in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung zeigt, kommt es nicht auf die im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung tatsächlich gegebene Rechtslage an, sondern auf die von der Behörde (bzw. vom Verwaltungsgericht) rechtsirrig angenommene, auf die sie bei der Erledigung eines Begehrens auf neuerliche Sachentscheidung nach Art eines Tatbestandsmerkmals Bedacht zu nehmen hat (VfGH 30.9.1991, G72/91, G73/91, VfSlg. 12.811, mwN).
21 Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem wiederholt ausgesprochen, dass selbst dann Identität der Sache vorliegt, wenn sich das neue Parteienbegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. etwa VwGH 25.9.2007, 2006/06/0154, mwN).
22 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis die Auffassung vertreten, der Mitbeteiligte habe durch die Wiederherstellung des zuvor mit einem Blinddeckel verschlossenen Kanalanschlusses der Anschlussverpflichtung „wieder“ entsprochen, die Ermittlung der Berechnungsfläche habe daher nach § 5 Abs. 3 erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu erfolgen. Wie vom Mitbeteiligten bekannt gegeben, seien Anschlüsse nur im Kellergeschoß, nicht aber im Erdgeschoß vorhanden. Damit habe der Mitbeteiligte eine relevante Änderung der Verhältnisse bekannt gegeben.
23 Damit übersieht das Verwaltungsgericht jedoch den ‑ sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2018, welches dem hg. Beschluss vom 8. November 2018, Ra 2018/16/0185, zugrunde lag, sowie überdies aus seiner eigenen Wiedergabe des Vorbringens des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2020 ergebenden ‑ Umstand, dass die seines Erachtens gegen die Identität der Sache sprechende Sachverhaltsänderung, somit die im Jahr 2016 im Erdgeschoß erfolgte Entfernung aller Abwasseranfallstellen, bereits Sache des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2018 war. Das Verwaltungsgericht stellte im Erkenntnis vom 9. August 2018 ‑ disloziert in der rechtlichen Beurteilung ‑ fest, Keller- und Erdgeschoß der gegenständlichen Liegenschaft seien seit 2016 vollständig vom öffentlichen Kanal getrennt. Das Verwaltungsgericht hätte diese Tatsache, über die bereits mit Erkenntnis abgesprochen wurde, daher im gegenständlich angefochtenen Erkenntnis nicht als relevante Sachverhaltsänderung heranziehen dürfen. Die bloße Abnahme des Blinddeckels vom Kanalanschlussrohr im Keller stellt für sich keine zu berücksichtigende Veränderung dar.
24 Mit Blick auf die dargestellte hg. Rechtsprechung und die oben dargestellte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfängt auch die Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts, der Einheitssatz habe sich bereits ab 2011 geändert, die Kanalbenützungsgebühr wäre schon aus diesem Grund amtswegig neu festzusetzen, nicht.
25 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 18. Dezember 2024
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