Normen
KanalG NÖ 1977 §13;
KanalG NÖ 1977 §9;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160185.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Eigentümer einer Liegenschaft in T. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 25. Mai 1988 hatte der Bürgermeister der Marktgemeinde Trumau die vormalige Eigentümerin dieser Liegenschaft zum Anschluss dieser an den öffentlichen Mischwasserkanal verpflichtet. Mit einem weiteren Bescheid vom 25. Mai 1988 wurde ihr die Bewilligung zur Errichtung einer Hauskanalisation erteilt.
In seiner mit "Veränderungsanzeige" titulierten, an den Gemeindeabwasserverband Trumau-Schönau gerichteten Eingabe vom 17. Februar 2016 gab der Revisionswerber - unter Hinweis auf angefügte Fotografien - bekannt, dass er am selben Tag sämtliche Kanalabflussrohre im Haus bis zur Grundfestung im Keller entfernt habe. Er beantragte die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr auf Grund der Veränderung des unbrauchbar gemachten Kanalanschlusses im Erdgeschoss.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde gegen den Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeabwasserverbandes Trumau-Schönau vom 7. März 2017, mit dem der genannte Antrag auf Neufestsetzung abgewiesen worden war, gemäß § 279 BAO als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
Begründend traf das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges sowie des Ermittlungsverfahrens folgende mit Lichtbildern versehene Feststellungen:
"Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein in den 1930 Jahren
errichtetes Wohnhaus:
...
Das Erdgeschoß des Wohnhauses weist eine bebaute Fläche von 89,00 m2 auf. Die gesamte Liegenschaft ist nach Auskunft des Beschwerdeführers seit 2014 - bzw. früher - von der Stromversorgung abgetrennt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Trumau vom 8. April 1988 ... wurde gegenüber der damaligen Liegenschaftseigentümerin rechtskräftig die Verpflichtung ausgesprochen, die Liegenschaft (i.e. Grundstücke Nr. ... EZ ... KG Trumau) an den öffentlichen Mischwasserkanal anzuschließen.
Im Laufe des Jahres 2016 hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sämtliche Kanalrohre im Kellergeschoß im Haus abmontiert worden bzw. die Verbindung zum Kanalrohr, welches in der Folge zum öffentlichen Kanal führt, abgetrennt und mit einem Stoppel versehen:
...
Ein Antrag nach der NÖ Bauordnung bzw. eine Bauanzeige an die Baubehörden der Marktgemeinde Trumau hinsichtlich dieser nachweislich durchgeführten Baumaßnahmen ist nicht erfolgt."
3 In rechtlicher Hinsicht schloss das Verwaltungsgericht, wie sich aus § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ergebe, sei die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten, wenn die Anschlusspflicht bestehe (oder der Anschluss bewilligt worden sei). Die Abgabepflicht gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. setze daher nicht voraus, dass das anschlusspflichtige Grundstück tatsächlich an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen sei. § 17 Abs. 1 und 3 leg. cit. unterscheide zwischen zwei Fällen der Kanalanschlusspflicht: bei Erteilung der Baubewilligung im Fall des Bestehens der öffentlichen Kanalanlage und durch gesonderten Auftrag im Fall der Neulegung eines Hauptkanals. Unter letzterem Begriff könne allerdings nicht jede beliebige Neuverlegung fallen, sondern nur eine solche, durch die eine noch nicht bestehende Anschlusspflicht eintrete.
§ 45 NÖ Bauordnung 2014 enthalte - wie auch die Vorgängerbestimmung in § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 - die Regelung über die Verpflichtung zum Anschluss einer Liegenschaft mit Wohngebäuden an den öffentlichen Kanal. Diese Bestimmung gehe von einer grundsätzlichen Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal aus, wenn eine Anschlussmöglichkeit bestehe. Daraus folge, dass zum einen die Liegenschaft des Revisionswerbers infolge des rechtskräftigen, dem Rechtsbestand angehörenden Verpflichtungsbescheides vom 8. April 1988 noch immer als an den Kanal angeschlossen gelte. Die auf der Liegenschaft des Revisionswerbers anfallenden Abwässer seien somit - nach wie vor - in den öffentlichen Kanal einzuleiten.
Die vom Revisionswerber gesetzte Maßnahme wäre gemäß § 15 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben einzustufen; der Revisionswerber habe für die von ihm gesetzte Maßnahme weder um eine Baubewilligung angesucht noch diese Maßnahme der zuständigen Baubehörde, dem Bürgermeister der Gemeinde Trumau, angezeigt. Daraus folge, dass eine entsprechende Bewilligung zur Durchführung dieser Maßnahme nicht vorliege und die Abgabepflicht gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz weiter bestehe. Schließlich sei das als "Veränderungsanzeige" titulierte Schreiben vom 16. Februar 2016 nicht als Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Kanalgesetz 1977 zu werten, da hiedurch keine solchen Veränderungen bekannt gegeben würden, dass die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr zu Grunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zuträfen. Das vom Revisionswerber wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2011, 2007/17/0037, betreffe einen anders gelagerten Fall des Abschlusses nur des Obergeschosses vom öffentlichen Kanal.
Abschließend begründete das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision.
4 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber in seinem "subjektiven Recht auf richtige Gesetzesanwendung des NÖ Kanalgesetzes 1977, insbesondere § 5 Abs. 3 sowie § 13 NÖ KanalG 1977", verletzt.
Die Zulässigkeit seiner Revision begründet er in fehlender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Kanalbenützungsgebühr nach § 5 Abs. 3 letzter Satz NÖ KanalG 1977 auch entrichtet werden müsse, wenn von der gegenständlichen Liegenschaft keine Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal abgeleitet würden, weiters in der Verkennung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2011, 2007/17/0037, sowie in fehlender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob "derartige Veränderungen" wie im Revisionsfall tatbestandsmäßig im Sinn des § 13 NÖ Kanalgesetz 1977 seien.
5 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gensondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
Die Zulässigkeit einer Revision setzt neben einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz der Rechtsfrage für den Verfahrensausgang begründet wird (VwGH 25.4.2016, Ra 2016/16/0015, sowie 26.6.2018, Ra 2016/04/0142).
6 Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass gegenüber der vormaligen Eigentümerin der revisionsgegenständlichen Liegenschaft mit Bescheid vom 8. April 1988 aufgetragen worden war, dieses Grundstück an den Mischwasserkanal anzuschließen. Gemäß § 10 NÖ Kanalgesetz 1977 wirken die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber erlassenen Entscheidungen, mit Ausnahme jener nach § 15, auch gegen alle späteren Eigentümer.
7 Gemäß § 9 leg. cit. sind die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu errichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht und der Anschluss bewilligt wurde.
Ausgehend von der unstrittigen Anschlusspflicht und -bewilligung für die revisionsgegenständliche Liegenschaft an den öffentlichen Kanal ist die Frage der tatsächlichen Einleitung von Abwässern in die öffentliche Kanalanlage irrelevant.
8 Gleiches gilt für die Frage des Vorliegens einer Veränderungsanzeige nach § 13 leg. cit., weil, ausgehend von der unstrittigen Anschlusspflicht und -bewilligung an den öffentlichen Kanal, die allfällige Notifikation einer Beseitigung des tatsächlichen Anschlusses an den öffentlichen Kanal ohne Einfluss auf die Abgabepflicht ist.
9 Auch steht das angefochtene Erkenntnis nicht im Widerspruch zu jenem des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2011, 2007/17/0037, ging es doch - wie das angefochtene Erkenntnis zutreffend ausführt - dort nicht um den Entfall der Abgabepflicht dem Grunde nach, sondern um die Frage der Berechnung der Höhe der Kanalbenützungsgebühr unter Ausscheidung eines Geschosses eines Gebäudes vom Kanalanschluss.
10 Die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen berühren daher nicht die Frage der Abgabepflicht dem Grunde nach. Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 8. November 2018
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