LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1462/001-2019

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1462/001-201928.10.2020

KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §14 Abs3
KanalG NÖ 1977 §14 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1462.001.2019

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A vom 29. Juli 2019 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 1. Juli 2019, Zl. ***, mit welchem eine Berufung vom 15. Mai 2019 gegen einen Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 29. April 2019, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** in ***, als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid des Verbandsvorstandes wird dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Berufung der Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 29. April 2019 aufgehoben wird.

 

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Liegenschaft ***, *** (Grundstücke Nr. Nr. *** und *** EZ *** KG ***).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 8. April 1988, Zl. ***, wurde die damalige Eigentümerin dieser Liegenschaft zum Anschluss dieser an den öffentlichen Schmutzwasserkanal verpflichtet.

 

Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 19. Jänner 2006, adressiert an den damaligen Liegenschaftseigentümer, Herrn B, wurde für diese Liegenschaft eine jährliche Kanalbenützungsgebühr im Betrag von € 213,60 ab 1. Jänner 2006 festgesetzt. Der Abgabenberechnung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 89 m² (angeschlossenes Erdgeschoß) und ein Einheitssatz von € 2,40.

Herr B ist am *** verstorben.

 

Mit einer als Abgabenbescheid bezeichneten Erledigung des Verbandsobmannes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 17. Jänner 2011, adressiert an Herrn B, wurde für diese Liegenschaft ab 1. Jänner 2011 die jährliche Kanalbenützungsgebühr mit € 262,55 bestimmt. Der Berechnung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 89 m² (angeschlossenes Erdgeschoß) und ein Einheitssatz von € 2,95.

 

Mit einem an den Gemeindeabwasserverband *** gerichteten Schreiben vom 26. November 2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nunmehr alleiniger Eigentümer der Liegenschaft *** sei.

 

Mit einem als "Veränderungsanzeige" bezeichneten, an den Gemeindeabwasserverband *** gerichteten Schreiben vom 17. Februar 2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er am selben Tag sämtliche Kanalabflussrohre im Haus bis zur Grundfestung im Keller entfernt habe und beantragte die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr.

 

Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 7. September 2017, Zl. ***, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft ***, ***, abgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom 6. Oktober 2017 wurde mit Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 11. Dezember 2017, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen.

 

Aus Anlass der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde vom 3. Jänner 2018 wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am 20. Juni 2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers ein Ortsaugenschein auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durchgeführt.

Dabei wurde festgestellt, dass das vorhandene Wohngebäude zweigeschoßig (Kellergeschoß und Erdgeschoß) ausgeführt ist. Im Erdgeschoß befindet sich ein Duschraum/Badezimmer, in welchem sämtliche Armaturen entfernt worden sind. Im Badezimmer befindet sich eine Waschmaschine, die nicht angeschlossen ist. Eine Duschtasse ist vorhanden. In einem weiteren Raum befindet sich eine Küche, in der eine vorhandene Abwasch von den Wasserzu- und -ableitungen abgeschlossen ist. Weitere Wasserzu- und -abflüsse befinden sich in diesem Geschoß nicht. Im Keller befindet sich ein Boiler der an die Hauswasserleitung augenscheinlich angeschlossen ist. Kanalabflüsse befinden sich im Kellergeschoß nicht. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde dargelegt, dass sämtliche Kanalrohre im Haus abmontiert worden seien bzw. die Verbindung zum Kanalrohr, welches in der Folge zum öffentlichen Kanal führt, abgetrennt worden sei.

 

Über die gegen den Berufungsbescheid vom 11. Dezember 2017, Zl. ***, erhobene Beschwerde vom 3. Jänner 2018 entschied das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 9. August 2018, Zl. LVwG-AV-519/001-2018. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und damit im Ergebnis die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr bestätigt.

Festgestellt wurde, dass die Liegenschaft bzw. das in den 1930er Jahren errichtete Wohnhaus seit zumindest 2014 von der Stromversorgung abgetrennt sei. Vom Beschwerdeführer seien sämtliche Kanalrohre im Kellergeschoß im Haus abmontiert worden bzw. die Verbindung zum Kanalrohr, welches in der Folge zum öffentlichen Kanal führt, abgetrennt und mit einem Stoppel versehen worden. Ein Antrag oder eine Anzeige an die Baubehörde für diese durchgeführten Baumaßnahmen sei nicht erfolgt.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten sei, wenn die Anschlusspflicht bestehe.

Infolge des rechtskräftigen Verpflichtungsbescheides vom 8. April 1988 bestehe für die gegenständliche Liegenschaft weiterhin eine Anschlusspflicht und seien die anfallenden Abwässer weiterhin in den öffentlichen Kanal abzuleiten.

Die vom Beschwerdeführer durchgeführten Baumaßnahmen, wodurch allfällige Abwässer nicht mehr in den Kanal geleitet werden können, seien konsenslos erfolgt. Obwohl somit der Kanalanschluss nachträglich faktisch entfernt worden sei, bestehe nach wie vor die baurechtliche Anschlussverpflichtung und damit auch die Abgabenpflicht gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977.

 

Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. November 2018, Zl. ***, zurückgewiesen.

 

Mit Schreiben vom 22. April 2019 stellte der Beschwerdeführer beim Verbandsobmann des Gemeindeabwasserverbandes *** einen Antrag auf Neuberechnung der Kanalbenützungsgebühr für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft *** in ***.

Es sei eine Neuberechnung ab Mai 2019 erforderlich, da nur noch im Keller eine Wasserentnahme möglich sei und nur noch im Keller ein Kanalableitungsrohr vorhanden sei.

 

Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 29. April 2019, Zl. ***, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers vom 22. April 2019 auf Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft ***, ***, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der mit der nunmehrigen Eingabe bekannt gegebene Zustand unterscheide sich nicht von dem im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht festgestellten Zustand. Bei unverändertem Sachverhalt könne kein neuerliches Verfahren abgeführt werden, sondern sei ein solcher Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

In seiner Berufung vom 15. Mai 2019 wurde vom Beschwerdeführer auf andere Schriftsätze verwiesen, nämlich einerseits auf den Erstantrag vom 22. April 2019 und andererseits auf eine in einem anderen Verfahren eingebrachte Beschwerde vom 6. Jänner 2019, in welcher das Folgende ausgeführt wurde:

Bei dem vom Landesverwaltungsgericht am 20. Juni 2018 durchgeführten Lokalaugenschein sei festgestellt worden, dass im Erdgeschoß sämtliche Wasserzu- und -ableitungen abgetrennt worden seien und sich im Keller keine Kanalrohre mehr befänden. Bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr werde der Keller nicht herangezogen. Das Landesverwaltungsgericht habe nur über die Anschlusspflicht entschieden, nicht über die Frage der Neuberechnung der Kanalbenützungsgebühr.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 1. Juli 2019, Zl. ***, wurde die Berufung vom 15. Mai 2019 gegen den Zurückweisungsbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeabwasserverbandes *** 29. April 2019, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu LVwG-AV-519/001-2018 ausschließlich die Frage gewesen sei, ob eine Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers zu erfolgen habe. Der nunmehrige Antrag auf Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr vom 22. April 2019 habe im Vergleich zu dem in diesem Verfahren festgestellten Sachverhalt kein geändertes Tatsachenvorbringen enthalten. Es liege daher eine bereits entschiedene Sache vor, weshalb die Zurückweisung des nunmehrigen Antrages auf Neufestsetzung zu Recht erfolgt sei.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 29. Juli 2019, in welcher ausschließlich das Berufungsvorbringen (einschließlich der dort enthaltenen Verweise auf andere Schriftsätze) wiederholt wird.

 

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 27. Dezember 2019 bzw. am 24. Jänner 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

 

Am 27. Oktober 2020 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie Vertretern der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Dabei gab der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt Folgendes an:

„Ich bin seit 2015 bücherlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft *** in ***. Das Gebäude wird seit 2010 nicht mehr bewohnt, der Voreigentümer war mein Bruder B. Die festgesetzte jährliche Kanalbenützungsgebühr beträgt seit 17. Jänner 2011 € 262,55, seither unverändert. Der Einheitssatz hat sich seither nicht verändert. Ich halte aber fest, dass mein Bruder bereits am *** verstorben ist. Der Bescheid wurde an Herrn C, den Verwalter des Nachlasses meines verstorbenen Bruders, zugestellt.

Seit dem Lokalaugenschein vom 20. Juni 2018 hat sich auf der Liegenschaft folgendes verändert: Das Verbindungsrohr zwischen Keller und öffentlichem Kanal ist vorhanden und war immer vorhanden, diesbezüglich hat sich nichts verändert. Im Erdgeschoß habe ich sämtliche Abwasseranfallstellen entfernt, dies jedoch bereits im Jahr 2016. Seit 2016 habe ich im Erdgeschoß nichts mehr verändert, ein Anschluss dieses Geschoßes an den Kanal ist seit 2016 nicht mehr vorhanden. Im Keller besteht nunmehr die Möglichkeit Wasser zu entnehmen, dies war 2018 noch nicht der Fall, da seitens des Wasserleitungsverbandes die Wasserzufuhr danach erst wieder aufgedreht wurde. Bauliche Änderungen habe ich im Kellergeschoß nicht vorgenommen. 2018 war das Kanalrohr, welches mit dem öffentlichen Kanal verbunden war, im Keller mit einer Blindabdeckung (Deckel) verschlossen, diese Abdeckung habe ich danach entfernt und durch ein Knie ersetzt, in welches nunmehr Abwasser geleert werden kann. Das Abflussrohr ist daher nunmehr offen. Diese Änderung habe ich glaublich vorgenommen im Frühjahr 2019. Im Juni 2018 war das Kanalanschlussrohr im Keller vorhanden, jedoch im gesamten Gebäude keine Abwasseranfallstellen. Nunmehr ist im Keller eine Trinkwasserentnahmestelle. Durch den Anbau des Knies kann ich das anfallende Abwasser in das Kanalanschlussrohr hineinleeren. Ich habe bei der Wasserzuleitung eine Wasserentnahmestelle hinzugefügt, da der Wasserleitungsverband das Hauptventil der Wasserzuleitung wieder geöffnet hat. Deshalb habe ich jetzt dort eine Wasserentnahmestelle. Ein Bauverfahren hinsichtlich der Entfernung von Kanalanschlüssen im Gebäude hat es jedenfalls bisher nicht gegeben.“

 

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

 

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

 

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

 

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

 

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

 

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977:

 

§ 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

 

§ 9. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. Die Fäkalienabfuhrgebühren sind von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, dessen Liegenschaft gemäß § 7 Abs. 2 in den Abfuhrbereich einbezogen wird. Sind Liegenschaftseigentümer und Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber verschiedene Personen, so sind die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühren vom Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber zu entrichten.

 

§ 10. Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber erlassenen Entscheidungen, mit Ausnahme jener nach § 15, wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.

 

§ 12. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.

 

§ 13. (1) Treten nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen ein, daß die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister (Magistrat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

(2) Eine auf Grund einer im Abs. 1 genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr (§ 14 Abs. 1 lit.c) ist, soferne sich nicht aus § 12 etwas anderes ergibt, ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten.

 

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

d) die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

 

3. Würdigung:

 

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

 

Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. August 2018, Zl. LVwG-AV-519/001-2018, wurde im Ergebnis die Abweisung eines Antrages auf Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft *** in *** bestätigt.

Bei Gleichbleiben der Verhältnisse wären neuerliche Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 92/16/0103, 2007/13/0068, 2013/16/0060).

 

Mit einem (rechtskräftigen) Bescheid (bzw. einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes) ist grundsätzlich die Wirkung verbunden, dass über die den Gegenstand des Verfahrens bildende Sache abgesprochen wird und dass der Abspruch über die Sache auch für die Behörden (einschließlich des Verwaltungsgerichtes) verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar ist. Die Bescheidwirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Bescheide richtig sind oder nicht (VwGH 96/16/0145).

 

Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig. Abgesehen von Identität des Begehrens und der Partei(en) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (VwGH 97/16/0024).

 

Ein rechtskräftiger Bescheid entfaltet die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Die objektiven Grenzen der Bescheidwirkung ergeben sich daraus, dass die „entschiedene Sache“ durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt wird (VwGH 96/15/0059).

 

Entschiedene Sache, also Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit jener in einem neuen Antrag liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das Parteibegehren mit dem früheren deckt (VfGH B4016/95, VwGH 2009/07/0045, 2007/03/0059, 2010/10/0213, 2009/11/0059).

 

Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 19. Jänner 2006, adressiert an den damaligen Liegenschaftseigentümer, Herrn B, wurde für diese Liegenschaft eine jährliche Kanalbenützungsgebühr im Betrag von € 213,60 ab 1. Jänner 2006 festgesetzt.

 

Mit als Abgabenbescheid bezeichneter Erledigung des Verbandsobmannes vom 17. Jänner 2011 wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft *** in *** die Festsetzung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr im Betrag von € 262,55 intendiert. Der Berechnung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 89 m² (angeschlossenes Erdgeschoß) und ein Einheitssatz von € 2,95.

Diese Erledigung konnte jedoch als Bescheid nicht wirksam werden, war doch der Bescheidadressat zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben. Ein Abgabenbescheid, der an eine im Zeitpunkt seiner Erlassung bereits verstorbene Person gerichtet wird, geht ins Leere und vermag auch gegen die Verlassenschaft keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 81/16/0065).

 

Der letzte wirksam erlassene Abgabenbescheid zur Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die gegenständliche Liegenschaft war demnach der Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 19. Jänner 2006, adressiert an den damaligen Liegenschaftseigentümer, Herrn B, mit welchem für diese Liegenschaft die jährliche Kanalbenützungsgebühr im Betrag von € 213,60 ab 1. Jänner 2006 festgesetzt wurde. Mangels zwischenzeitiger Neufestsetzung der Gebühr und aufgrund der für Bescheide nach dem NÖ Kanalgesetz angeordneten dinglichen Bescheidwirkung (vgl. § 10 leg.cit .) wirkt dieser Bescheid bis dato auch für und gegen den Beschwerdeführer als nunmehrigen Liegenschaftseigentümer.

 

Gemäß § 14 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

Gemäß § 14 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Abgabenbescheid insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung (Änderung der Berechnungsfläche) oder auf Grund einer Änderung der Einheitssätze zu erlassen.

 

Mit einem als "Veränderungsanzeige" bezeichneten Schreiben vom 17. Februar 2016 gab der Beschwerdeführer im Februar 2016 bekannt, dass er am selben Tag sämtliche Kanalabflussrohre im Haus bis zur Grundfestung im Keller entfernt habe und beantragte die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr.

 

Für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft besteht eine rechtswirksam durch Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 8. April 1988, Zl. ***, aufgetragene Verpflichtung zum Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal.

Gemäß § 5 Abs. 3, letzter Satz, NÖ Kanalgesetz 1977 ist, wenn eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen ist, die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

 

Durch die Entfernung des Kanalanschlusses der Liegenschaft bzw. durch das Verschließen des Kanalabflussrohres im Jahr 2016 wurde somit keine Änderung der Berechnungsfläche herbeigeführt, war doch diese weiterhin so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft weiterhin an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

Eine Änderung der Berechnungsflächen wurde durch die Veränderungsanzeige vom Februar 2016 nicht bekanntgegeben (vgl. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. August 2018, Zl. LVwG-AV-519/001-2018).

 

Mit Schreiben vom 22. April 2019 stellte der Beschwerdeführer beim Verbandsobmann des Gemeindeabwasserverbandes *** einen Antrag auf Neuberechnung der Kanalbenützungsgebühr für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft *** in ***. Es sei eine Neuberechnung ab Mai 2019 erforderlich, da nun im Keller eine Wasserentnahme möglich sei und im Keller ein Kanalableitungsrohr vorhanden sei.

 

Durch die Wiederherstellung des zuvor mit einem Blinddeckel verschlossenen Kanalanschlusses wurde vom Beschwerdeführer der Anschlussverpflichtung wieder entsprochen.

Eine Ermittlung der Berechnungsfläche hat dementsprechend nicht mehr nach § 5 Abs. 3, letzter Satz, NÖ Kanalgesetz 1977 (Berechnung bei fehlendem Kanalanschluss nach fiktiven Geschoßanschlüssen), sondern wiederum nach § 5 Abs. 3, erster Satz, NÖ Kanalgesetz 1977 (Berechnung nach tatsächlich angeschlossenen Geschoßen) zu erfolgen.

 

Wie vom Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde, sind Anschlüsse nur im Kellergeschoß, nicht aber im Erdgeschoß vorhanden.

Damit hat der Beschwerdeführer sehr wohl eine relevante Änderung der Verhältnisse bekannt gegeben. Bei Zutreffen seines Vorbringens wäre das Erdgeschoß als nicht angeschlossenes Geschoß nicht in die Berechnungsfläche einzubeziehen, das nunmehr angeschlossene Kellergeschoß wäre (bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Qualifikation als Kellergeschoß) gemäß § 5 Abs. 3, zweiter Satz, NÖ Kanalgesetz 1977 („Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße … wird nicht berücksichtigt.“) ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat somit eine relevante Änderung des Sachverhaltes (ab Mai 2019) bekannt gegeben, von einer Identität des Begehrens im Schreiben vom 22. April 2019 im Verhältnis zum Antrag vom 17. Februar 2016 kann nicht die Rede sein. Die formelle Zurückweisung des Antrages vom 22. April 2019 wegen entschiedener Sache erweist sich dementsprechend als rechtswidrig.

Im Übrigen hat sich im Verhältnis zum letzten wirksamen Abgabenbescheid vom 19. Jänner 2006 auch der Einheitssatz (bereits ab 2011) geändert, weshalb schon aus diesem Grund die Kanalbenützungsgebühr im gegenständlichen Fall gemäß § 14 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 von Amts wegen neu festzusetzen wäre.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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