VwGH Ra 2021/05/0081

VwGHRa 2021/05/008127.6.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart‑Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der H GmbH, vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister und Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in 2320 Schwechat, Bruck‑Hainburgerstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. Februar 2021, LVwG‑AV‑325/001‑2020, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde H; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: F Privatstiftung, vertreten durch die Appiano & Kramer Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §42 Abs1
AVG §8
BauO NÖ 1996 §10 Abs2
BauO NÖ 2014 §10 Abs2
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 Z3
BauRallg
ROG NÖ 2014 §31 Abs1
ROG NÖ 2014 §31 Abs1 Z2
ROG NÖ 2014 §31 Abs1 Z4
ROG Tir 2001 §60 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050081.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (LVwG) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde H. vom 2. Dezember 2019, mit dem der revisionswerbenden Partei im innergemeindlichen Instanzenzug die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 29 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 45 Abstellplätzen auf dem Grundstück Nr. 120 der KG H. erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge gegeben, der vor dem Gemeindevorstand bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters vom 13. Juni 2019 aufgehoben und der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung einer Baubewilligung für das oben bezeichnete Bauprojekt gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 23 Abs. 1 Nö. Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) abgewiesen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Das LVwG legte seiner Entscheidung die Feststellungen zugrunde, dass die revisionswerbende Partei Eigentümerin des Baugrundstücks Nr. 120 sei, welches im Jahr 2018 aus der Vereinigung des Grundstückes Nr. 119, bebaut mit einem rechtsseitig an das Grundstück Nr. 122 gekuppelten zweigeschossigen Wohngebäude, dessen Abriss im Zuge des gegenständlichen Bauvorhabens realisiert werden sollte, mit dem unbebauten Grundstück „Nr. 120 alt“ entstanden sei. Die Grundstücksvereinigung sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde H. vom 26. Juli 2018 bewilligt worden. Die projektierte Wohnhausanlage bestehe aus zwei Bauteilen samt Tiefgarage und werde über die B.‑Straße erschlossen, wobei die beiden Bauteile auf der Tiefgarage zu liegen kämen, welche die beiden Bauteile im Kellergeschoß verbinde, sodass sie eine statische und konstruktive Einheit bildeten. Der für das Gemeindegebiet der Marktgemeinde H. geltende Bebauungsplan stehe bis auf eine Änderung der Bauklassen im vorderen Bereich der B.‑Straße von I, II auf II, III für die fraglichen Grundstücke ansonsten unverändert seit 1984 in Geltung. Für das alte Grundstück Nr. 119 sehe dieser Bebauungsplan im Bereich der B.‑Straße bis zu einer Tiefe von 15 m die Bebauungsbestimmungen „70% Verbauung/geschlossen/Bauklasse II und III“ und im daran anschließenden südlichen Teil dieses Grundstücks die Bebauungsbestimmungen „70% Verbauung/geschlossen/Bauklasse I und II“ vor. Für das Grundstück „Nr. 120 alt“ sähen die Bebauungsbestimmungen „70% Verbauung/offen oder gekuppelt/Bauklasse I und II“ vor. In Richtung B.‑Straße bestehe eine Anbauverpflichtung. Auf dem nordwestlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück Nr. 122 bestehe entlang der Straßenfluchtlinie ein rechtsseitig gekuppeltes Hauptgebäude sowie ein an die hintere Grundstücksgrenze gekuppeltes weiteres Hauptgebäude. Die mitbeteiligte Partei sei Eigentümerin der im Osten an das L‑förmige Baugrundstück angrenzenden Grundstücke Nr. 124 und 125, wobei sich innerhalb Letzterem das Grundstück Nr. ./126 befinde, welches eine Fläche von insgesamt 96 m2 aufweise und auf dem sich ein mit Bescheid des Bürgermeisters vom 25. November 1903 bewilligtes und am Einreichplan als „Eiskeller“ bezeichnetes Lagergebäude befinde. In diesem Gebäude in Ziegelbauweise seien zwei Tore eingebaut. Andere baubewilligte Gebäude würden sich aus den zu den Grundstücken Nr. 124 und 125 am Bauamt aufliegenden Unterlagen nicht ergeben, die Existenz von Hauptfenstern im Sinne des § 4 Z 21 NÖ BO 2014 sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Für beide Grundstücke gelte die Vorgabe für die Bebauung „70% Verbauung/offen oder gekuppelt/Bauklasse I und II“. Bauteil 1 des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens solle auf Grundstück Nr. 120 in geschlossener Bauweise zwischen den Grundstücken Nr. 118 und 122 unmittelbar an der Straßenfluchtlinie der B.‑Straße errichtet werden. Bauteil 2 sei im südlichen Bereich des Baugrundstücks vom Grundstück Nr. 117 im Westen bis zum Grundstück Nr. 125 im Osten ebenfalls in geschlossener Bauweise vorgesehen, zum Grundstück Nr. 125 bestehe somit kein Bauwich. Im östlichen Bereich des Bauteils 2 seien die Wohnungen Top 7 im Erdgeschoß, Top 16 im 1. Obergeschoß und Top 27 im 2. und 3. Obergeschoß unmittelbar an der Grundgrenze zu Grundstück Nr. 125 geplant, wobei die projektierte Höhe an der Grundgrenze 12 m und die Breite ca. 12 m im Erdgeschoß bis 8 m im 3. Obergeschoß betrage. Der Bauteil 2 sei mit seinem nordöstlichen Gebäudeteil auch an die westliche Grundgrenze des Grundstücks „Nr. 122 angebaut (geschlossene Bauweise für das ehem. Gst. Nr. 119)“ und zusätzlich „ums Eck (bereits im Bereich des Gst. Nr. 120 alt) auf eine Länge von ca. vier Metern an die südliche Grenze des Gst. Nr. 122 gekuppelt“. Durch die Anordnung des Bauteils 2 unmittelbar an der Grundgrenze des Grundstücks Nr. 125 sei eine Beeinträchtigung im Hinblick auf den zu gewährenden Lichteinfall auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der mitbeteiligten Partei gegeben.

3 Rechtlich führte das LVwG ‑ nach Darstellung der Rechtslage und soweit für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlich ‑ aus, dass die mitbeteiligte Partei als Nachbarin im Sinne der NÖ BO 2014 rechtzeitig Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erhoben habe. So habe sie in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2019 die Nichteinhaltung der Bebauungsweise sowie des Bauwichs kritisiert und die Überschreitung der laut festgelegter Bauklasse zulässigen Anzahl der oberirdischen Geschoße eingewendet. Diese Einwendungen seien auch taugliche Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014. Dem Nachbarn komme zwar hinsichtlich der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe alleine kein Mitspracherecht zu, jedoch komme ihm wohl bezüglich des in § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 umschriebenen Kriteriums einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seiner Gebäude ein Mitspracherecht zu. Die zulässige Gebäudehöhe werde im gegenständlichen Fall gemäß § 31 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) durch die festgelegte Bauklasse bestimmt. Es sei dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten, taugliche Einwendungen zu prüfen. Zunächst sei zu klären, ob die geplante Bebauung des Grundstücks Nr. 120 mit dem Bauteil 2 in geschlossener Bauweise vom Grundstück Nr. 117 im Westen bis zum Grundstück Nr. 125 im Osten den im Bebauungsplan getroffenen Festlegungen entspreche. Hinsichtlich der von der mitbeteiligten Partei geäußerten Ansicht, die Grenze zu den Grundstücken Nr. 124 und 125 sei eine hintere Grundgrenze, zu der ein hinterer Bauwich einzuhalten sei, sei festzuhalten, dass eine solche Regelung über Längsachsen bei geknickter oder L‑förmiger Grundstückskonfiguration weder den bau- noch den raumordnungsrechtlichen Vorschriften zu entnehmen sei. Durch die Zusammenlegung der Grundstücke Nr. 119 und „Nr. 120 alt“ habe sich mit Ausnahme des Wegfalls der seitlichen Grundgrenze zwischen den beiden zusammengeführten Grundstücken keine Änderung hinsichtlich der Beurteilung der Grundgrenzen ergeben. So stellten die Grenzen zu den Grundstücken Nr. 117 und 118 im Westen und zu Nr. 122 im Osten die seitlichen Grundgrenzen des Grundstücks Nr. 119 dar und jene zu Grundstück Nr. 174 im Süden die hintere Grundgrenze. Grundstück „Nr. 120 alt“ habe über keine Verkehrsanbindung verfügt; in sinngemäßer Anwendung des § 50 Abs. 5 NÖ BO 2014 und damit unter Berücksichtigung des Bauwichs der angrenzenden Bauplätze sei eine seitliche Grundgrenze zu den Grundstücken Nr. 119, 124 und 125 sowie eine hintere Grundgrenze zu den Grundstücken Nr. 122 und Nr. 174 gegeben. Die ehemalige Grundstücksgrenze zwischen den beiden zusammengelegten Grundstücken stelle weiter die Grenze zwischen den beiden Bebauungsweisen dar. So ergebe sich für den westlichen Teil, somit jenen des alten Grundstücks Nr. 119, die geschlossene Bauweise und für den östlichen Teil, jenen des Grundstücks „Nr. 120 alt“, eine Wahlmöglichkeit zwischen offener oder gekuppelter Bebauungsweise. Da das Bauvorhaben im westlichen Grundstücksteil in Bezug auf die Verpflichtung zur Errichtung in geschlossener Bauweise keine Zweifel hervorrufe, sei das eingereichte Vorhaben in Bezug auf die gewählte Gebäudeanordnung auf dem östlichen Grundstücksteil im Lichte der Einwendungen der mitbeteiligten Partei zu betrachten. Aufgrund der durchgeführten Grundstückszusammenlegung verfüge der östliche Teil des Grundstücks, für den nach der dort geltenden Bebauungsbestimmung ein Wahlrecht zwischen offener oder gekuppelter Bauweise bestehe, nur mehr über eine seitliche Grundgrenze zu einem anderen Grundstück, nämlich jene zu den Grundstücken der mitbeteiligten Partei. Währenddessen sei für den westlichen Teil mit der geltenden geschlossenen Bebauungsweise ohnehin eine Anbauverpflichtung an der westlichen seitlichen Grundgrenze gegeben. Bei gesetzeskonformer Auslegung führe dies im vorliegenden Fall dazu, dass der revisionswerbenden Partei kein Wahlrecht mehr darüber zukomme, ob sie ihr Hauptgebäude an die gemeinsame seitliche Grundgrenze zu den Grundstücken der mitbeteiligten Partei anbauen könne, da beiden möglichen Bebauungsweisen immanent sei, dass jedenfalls ein seitlicher Bauwich einzuhalten sei, der im vorliegenden Fall nur an der Grundgrenze zu den Grundstücken der mitbeteiligten Partei realisiert werden könne. Der Grundriss des geplanten Bauteils 2 zeige, dass sich dieser von der westlichen bis zur östlichen Grundgrenze erstrecken solle, er damit dem geschlossenen Bautypus entspreche und ihm somit jedenfalls ein seitlicher Bauwich fehle. Bei dem unmittelbar an die Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. 125 anschließenden Gebäudeteil handle es sich „jedenfalls nicht um ein zulässiges Gebäude im Bauwich gemäß § 51 NÖ BO 2014“. Damit widerspreche die Anordnung des geplanten Hauptgebäudes Bauteil 2 unmittelbar gekuppelt an der östlichen Grundgrenze den Festlegungen im Bebauungsplan der Marktgemeinde H.; es sei ein zur Liegenschaft der mitbeteiligten Partei ausgerichteter Bauwich freizuhalten. Damit erweise sich Bauteil 2 in der projektierten Form gemäß § 50 Abs. 1 NÖ BO 2014 iVm § 31 Abs. 1 NÖ ROG 2014 als unzulässig. Durch die projektierte Höhe von 12 m des unzulässigen, direkten Anbaus des Bauteils und die Breite von 12 m im Erdgeschoß bis 8 m im 3. Obergeschoß sei eine Beeinträchtigung von Hauptfenstern zukünftiger bewilligungsfähiger Gebäude der mitbeteiligten Partei, die in offener Bauweise, „sohin im Mindestabstand von 3 m bzw. der halben Gebäudehöhe zur Grundgrenze“ der revisionswerbenden Partei errichtet werden könnten, zu gewärtigen. Da sich das Bauvorhaben aufgrund seiner statischen und konstruktiven Verbindung als nicht teilbare Einheit darstelle, sei dem gesamten Bauvorhaben die Bewilligung zu versagen.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung zur Frage, „wie sich bei zusammengelegten Grundstücken unterschiedlicher Bebauungsarten und Bebauungsklassen zu Nachbargrundstücken zueinander verhalten und wie diese anzuwenden sind“. Das LVwG habe dabei die Bestimmungen des § 31 NÖ ROG 2014 und § 50 NÖ BO 2014 denkunmöglich angewendet, indem es eine Grundstücksgrenze mit der Grenze einer Bebauungsart im Sinne des § 31 NÖ ROG 2014 gleichgesetzt habe, eine fiktive Kupplung an der Grenze der verschiedenen Bebauungsweisen auf dem Grundstück Nr. 120 angenommen habe und der mitbeteiligten Partei ein subjektiv‑öffentliches Recht hinsichtlich der Einhaltung eines Bauwichs an der Grenze der verschiedenen Bebauungsweisen zwischen Grundstück Nr. 119 und „Nr. 120 alt“ eingeräumt habe. Zudem handle es sich bei der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 120 und Nr. 125 nicht um einen, wie vom LVwG denkunmöglich angenommen, hinteren Bauwich, sondern um einen seitlichen Bauwich.

5 Im eingeleiteten Vorverfahren hat die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstattet und die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision, in eventu ihre Abweisung beantragt.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Soweit die Revision vermeint, es fehle Rechtsprechung zur Frage „wie sich bei zusammengelegten Grundstücken unterschiedlicher Bebauungsarten und Bebauungsklassen zu Nachbargrundstücken zueinander verhalten und wie diese anzuwenden sind“, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur ‑ insoweit vergleichbaren ‑ Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 2 NÖ BO 2014 in § 10 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 betreffend die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland bereits festgehalten, dass in § 10 Abs. 2 NÖ BauO 1996 abschließend geregelt wurde, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung von Grundstücksgrenzen möglich ist. Eine Wahl zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise im Sinne des bestehenden Bebauungsplanes kommt demnach nur insoweit in Betracht, als dies auf Grund des bestehenden Baugrundstückes (Bauplatzes) möglich ist (vgl. VwGH 23.7.2009, 2008/05/0092).

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in seiner Rechtsprechung bereits zu § 60 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 (TROG 2001) in einem Fall, in welchem nach einer Zusammenlegung mehrerer Grundstücke u.a. die Frage aufgeworfen worden war, inwiefern die unterschiedlichen Festlegungen von Bebauungsweisen auf den ursprünglichen Grundstücken weiterbestehen blieben und ob dem § 60 Abs. 2 TROG 2001 entgegenstehen würde, bereits ausgesprochen, dass aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden könne, dass auf einem Grundstück bzw. einem Bauplatz zur Gänze entweder nur die geschlossene oder nur offene Bauweise angeordnet werden dürfe (vgl. VwGH 29.11.2005, 2005/06/0247, mwN). Diese Rechtsprechung ist angesichts des insoweit klaren Wortlautes des Einleitungssatzes des § 31 Abs. 1 NÖ ROG 2014, wonach in jenen Fällen, in denen „auf dem Grundstück mehrere Baulandflächen abgegrenzt [sind], [...] dafür unterschiedliche Bebauungsweisen festgelegt werden [dürfen]“, auch auf den vorliegenden Fall übertragbar.

12 Dem LVwG ist im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung somit nicht entgegenzutreten, wenn es die Festlegung der Bebauungsweise auf den ursprünglichen Grundstücken seiner Beurteilung zugrundelegte und ausgehend davon das Bauvorhaben auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfte.

13 Hinsichtlich ihres weiteren Vorbringens zur Zulässigkeit ist die Revision auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 NÖ BO 2014 und § 31 NÖ ROG 2014 zu verweisen. Aus dieser ergibt sich Folgendes:

14 Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 besteht auf die Einhaltung der Bebauungsweise ein Nachbarrecht, soweit die diese festlegenden Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen. Die offene und die gekuppelte Bebauungsweise vermitteln das Nachbarrecht auf Einhaltung eines Bauwichs (sofern es nicht um jene Nachbargrenze geht, an die anzukuppeln ist; vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2016/05/0118, mwN). Wie das LVwG jedenfalls nicht in unvertretbarer Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls darlegte, handelt es sich bei der Grenze zum Grundstück der mitbeteiligten Partei um jene Grenze, zu der ein Bauwich einzuhalten ist. Um eine taugliche Einwendung nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 2014 zu erheben, reicht es aus, dass der Nachbar behauptet, das Bauvorhaben verletze Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne, diese Frage ist vielmehr im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (vgl. erneut VwGH Ra 2016/05/0118, mwN). Die Revision, die lediglich pauschal eine denkunmögliche Rechtsanwendung in den Raum stellt, legt nicht dar, dass das LVwG bei seiner Beurteilung von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.

15 Wenn die Revision schließlich vermeint, das LVwG habe denkunmöglich angenommen, bei der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 120 und Nr. 125 handle es sich um einen hinteren Bauwich; dies sei jedoch nicht der Fall, da es sich um einen seitlichen Bauwich handle, legt sie auch damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, geht doch auch das LVwG bei besagter Grundgrenze übereinstimmend mit diesem Vorbringen von der Einhaltung eines seitlichen Bauwichs aus.

16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

17 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. Juni 2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte