VwGH Ra 2021/03/0089

VwGHRa 2021/03/00895.10.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer‑Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der A H in R, vertreten durch Prof. Dipl.‑Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. März 2021, Zl. LVwG‑751156/9/KLi, betreffend die Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz‑Land), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §42 Abs2 Z3
VwRallg
WaffG 1996 §10
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2
WaffV 02te 1998 §6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030089.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin stellte am 4. Juni 2020 (u.a.) einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B. Zur Begründung führte sie im Laufe des Verfahrens zusammengefasst aus, dass sie (und ihre Familie) seit der Änderung ihres Geschlechts ‑ sie sei mit männlichem Geschlecht geboren worden und habe dieses im Jahr 2019 in ihren Dokumenten auf weiblich ändern lassen ‑ aufgrund ihrer Tätigkeit als Politikerin, Journalistin und Gender‑Aktivistin Angriffen und Bedrohungen ausgesetzt sei, die den Bedarf nach einem Waffenpass rechtfertigen würden.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (VwG) diesen Antrag ‑ in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz‑Land vom 21. Juli 2020 ‑ ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

3 Das VwG traf (u.a.) folgende ‑ unstrittige ‑ Feststellungen:

Die Revisionswerberin ist Inhaberin einer Waffenbesitzkarte, die sie berechtigt, ihre genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaft bereitzuhalten. Sie verfügt außerdem über eine Berechtigung für zehn Schusswaffen der Kategorie B als Sammlerin, ist Mitglied im Heeressportverein W, besucht regelmäßig einen näher bezeichneten Schießplatz und nimmt an verschiedenen Turnieren (im Schießsport) teil.

Die Revisionswerberin wurde mit männlichem Geschlecht geboren, hat aber als Erwachsene im Jahr 2019 ihr Geschlecht in ihren offiziellen Dokumenten auf „weiblich“ ändern lassen. Auch schon davor und weiterhin ist sie als Politikerin, Filmemacherin, Journalistin und Gender‑Aktivistin aktiv und setzt sich öffentlich für Gleichberechtigung, Frauenrechte und „MeToo“‑Opfer ein. Sie führt eine Gender‑Fotokampagne und ist Gender‑Botschafterin für das „Erasmus+Programm“ der Europäischen Union. Die Revisionswerberin ist durch ihre berufliche Arbeit, ihre politische Tätigkeit und ihre aktuelle Expertenfunktion als öffentliche Vertreterin nicht‑binärer Menschen sowie ihre Auftritte bei Vorträgen, Schulungen, Workshops und anderen Events einem breiten Publikum bekannt.

Aufgrund dessen erhält sie nicht nur Unterstützung bzw. Zuspruch oder Kritik, sondern auch zahlreiche wüste (im Erkenntnis beispielhaft wiedergegebene) Beschimpfungen. Im April 2019 zeigte die Revisionswerberin eine Morddrohung bei der Polizeiinspektion L. an. Am 21. Februar 2021 fand ihre Verlobte eine Serviette mit einer Morddrohung gegen die Revisionswerberin („H. i kill di“) auf der Windschutzscheibe ihres Autos vor. Neuerlich wurde Anzeige bei der Polizeiinspektion L. erstattet.

Die Revisionswerberin erhält auch regelmäßig (anonyme) Drohungen in sozialen Medien (beispielsweise führt das VwG folgendes Posting vom 22. Februar 2021 im Wortlaut an: „Du linke transenfoze glaubst du kannst deine kranke idiologie an unsere Kinder verbreiten. Im fernsehen in zeitungen im internet. Es reicht!!! Du machst mich krank. Du kranke sau wiederst mich an, wir wissen wo du wonst, wir kennen deine adresse deine tel dein prolo suv. Du hast frau u kinder in l. schäm dich. Keiner will dich. Gift bist du eine plage. Noch schlimmer als ausländer. Menschen wie du haben keine rechte mehr dafür werden wir sorgen. Es gibt nur mann und frau. Nie wieder gibst du ein interview. Will keine vorträge von dir sehen. Wir wollen dich nie wieder wo sehn!! Sonst stirbst zwitter in echt schlitz ich dich auf!! Schleich die zieh weg sonst glaubst dran. Und dann piss ich auf dein grab, letzte chance. Wir sind mehr!!!!“).

Am 17. Februar 2021 kam es in der L Innenstadt zu einem Messerangriff auf die Revisionswerberin, der bei der Polizeiinspektion B angezeigt und protokolliert wurde. Die Revisionswerberin ging im Bereich des L Doms spazieren, als sich ihr von hinten ein Mann näherte, der sie zunächst als „Transenschwein“ und „Schwuchtel“ beschimpfte, sie dann verfolgte und weiter beschimpfte und schließlich mit einem Messer attackierte, aber verfehlte. In weiterer Folge ergriff der Angreifer die Flucht. Eine nach ihm eingeleitete Fahndung durch die Polizei blieb bisher erfolglos.

Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht, im vorliegenden Fall seien sowohl die Verlässlichkeit der Revisionswerberin als auch die Vollendung des 21. Lebensjahres unbestritten. Hingegen habe die Revisionswerberin einen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B nicht dargelegt. Hinsichtlich der Drohungen im Wege von sozialen Medien sei ihr zwar zuzugestehen, dass eine Gewaltbereitschaft der jeweiligen Absender signalisiert werde. Eine Gesamtbetrachtung der Nachrichten lege allerdings nahe, dass es sich überwiegend um ‑ zweifellos sehr wüste, derbe und zu verurteilende ‑ Beschimpfungen handle. Die Revisionswerberin habe selbst angegeben, aufgrund ihrer mittlerweile erlangten Erfahrungen mit Beleidigungen, Beschimpfungen und Bedrohungen, ernste Drohungen erkennen zu können. Hinzu komme, dass sie sich selbst dazu entschieden habe, die Sicherheitsbehörden zu verständigen und die Drohungen anzuzeigen, um sich davor zu schützen. Es sei auch vorrangig Aufgabe der Sicherheitsbehörden, die Abwehr von Gefahren zu bewirken. Sie könne daher die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen, um den offenbar befürchteten Eintritt von Notwehrsituationen hintanzuhalten. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit mit sich bringen könne. Die Revisionswerberin sei daher auf gelindere Mittel, wie zum Beispiel Vorabinformation bei Verdachtsmomenten an die Sicherheitsbehörden oder Aufklärung der Sicherheitsbehörden über die generelle Situation der Revisionswerberin, zu verweisen, sodass diese gezielt ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen könnten. Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG sei somit nicht nachgewiesen worden.

Es sei auch keine positive bedarfsunabhängige Ermessensentscheidung zugunsten der Revisionswerberin zu treffen, da die von ihr geltend gemachten Umstände nicht an einen Bedarf heranreichten und darüber hinaus das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren sehr hoch zu veranschlagen sei. Zudem müsse im vorliegenden Fall vor allem bei öffentlichen Auftritten und Vorträgen der Revisionswerberin eine Gefährdung des Publikums in Betracht gezogen werden. Auch eine Selbstgefährdung sei nicht auszuschließen.

4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst vorbringt, die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Verneinung eines Bedarfes im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG sei nicht nachvollziehbar. Die Revisionswerberin sei nicht in allgemein gehaltener Weise durch anonyme Zettel und Telefonanrufe bedroht worden. Die Drohungen seien ganz konkret auf sie und ihre Lebensumstände bezogen erfolgt. Sie sei auch bereits mit einer tödlichen Waffe, einem Messer, angegriffen worden. Sie habe zwar wiederholt Anzeige bei der Polizei erstattet, die polizeilichen Ermittlungen seien aber im Sande verlaufen. Die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung angezogenen Gründe für die Verneinung eines Bedarfes lägen im gegenständlichen Fall gerade nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Die Revision ist zulässig und begründet.

6 Gemäß § 21 Abs. 2 erster Satz WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR‑Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen ‑ soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG genannten Berufsgruppen handelt ‑ keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.

7 Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist nach § 22 Abs. 2 WaffG ‑ abgesehen vom Fall der Zugehörigkeit zu bestimmten näher genannten Berufsgruppen ‑ jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt dazu in ständiger Rechtsprechung, dass es allein Sache des Waffenpasswerbers ist, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.

Selbst wenn ein Bedarf im Sinne des bisher Gesagten nicht vorliegt, kann die Behörde nach Ermessen an verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, einen Waffenpass ausstellen.

8 Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

9 Gemäß § 6 der 2. Waffengesetz‑Durchführungsverordnung (2. WaffV) darf die Behörde das ihr in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen üben, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.

Bei der Ermessensübung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab anzulegen, der sich aus dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt. Dies verlangt konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in § 21 Abs. 2 WaffG, sodass eine vom Antragsteller bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nicht nahekommen kann und damit im Lichte des § 6 der 2. WaffV dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte; das Ermessen darf daher nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahe kommen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0127, mwN).

10 Im gegenständlichen Fall verneinte das VwG sowohl einen Bedarf der Revisionswerberin zum Führen einer Schusswaffe iSd § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG als auch eine dem Bedarf nahekommende Situation (iSd § 6 der 2. WaffV), die eine Ausstellung des Waffenpasses nach Ermessen rechtfertigen würde.

11 Zur Begründung stützte es sich im Wesentlichen darauf, dass die Revisionswerberin stattdessen die Hilfe der Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen könne und solle. Damit sei fallbezogen das Auslagen zu finden. Diese Begründung erweist sich als mangelhaft:

12 Richtig ist das Argument des VwG, dass die Abwehr von gefährlichen Angriffen (etwa auf Leib und Leben) grundsätzlich bei den Sicherheitsbehörden und der Sicherheitsexekutive liegt, weshalb es regelmäßig zuzumuten ist, gegebenenfalls die Sicherheitsbehörden zu verständigen, anstatt sich aus eigenen Stücken in eine (mutmaßliche) Gefahrensituation zu begeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132; 26.4.2019, Ra 2019/03/0045, jeweils mwN). Darauf ist ein potentiell Gefährdeter insbesondere im Falle einer nicht hinreichend wahrscheinlichen Gefahrensituation zu verweisen (vgl. VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0102).

13 Ob das damit grundsätzlich zum Ausdruck gebrachte staatliche Gewaltmonopol der Ausstellung eines Waffenpasses entgegensteht, ist aber stets an den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

14 Von einer nicht hinreichend wahrscheinlichen Gefahrensituation im Sinne der oben angesprochenen Judikatur kann im Fall der Revisionswerberin nicht gesprochen werden. Die Bedrohung der Revisionswerberin erschöpfte sich vor allem in der jüngeren Vergangenheit nicht bloß in wüsten Beschimpfungen in den sozialen Medien, sondern die Revisionswerberin wurde im Februar 2021 (also knapp einen Monat vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) in ihrem privaten Nahebereich (schriftlich) mit Mord bedroht und sie war zeitnah Opfer eines ‑ nach den Feststellungen nicht zufälligen, sondern gerade gegen sie gerichteten ‑ Messerangriffs. Trotz polizeilicher Anzeige wurden der oder die Täter bislang nicht ausgeforscht. Die konkrete Gefahrenlage ist damit weder eingegrenzt noch beseitigt. Das VwG legt auch nicht hinreichend dar, dass es der Revisionswerberin in zumutbarer Weise möglich wäre, sich aus eigenen Stücken von potentiellen Gefahrensituationen fern zu halten und sich stattdessen an die Sicherheitsbehörden mit der Bitte um Abhilfe zu wenden.

15 Ausgehend davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb das VwG fallbezogen die besondere Gefahrenlage für die Revisionswerberin verneint und auch keine dem Bedarf nahekommende Situation als gegeben angesehen hat.

16 Da das VwG auch keine anderen gegen die Ausstellung des Waffenpasses sprechenden Umstände ins Treffen führt, ist das angefochtene Erkenntnis mit wesentlichen Begründungsmängeln behaftet.

17 Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 5. Oktober 2021

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