Normen
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
StbG 1985 §27 Abs1
VwGVG 2014 §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010349.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
1 Nach den (unstrittigen) Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) im angefochtenen Erkenntnis wurde dem Mitbeteiligten nach Entlassung aus dem ägyptischen Staatsverband mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) vom 6. November 2006 gemäß § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
2 Mit Bescheid vom 22. März 2021 stellte die Amtsrevisionswerberin gemäß § 39 iVm § 42 Abs. 3 StbG fest, dass der Mitbeteiligte die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit „frühestens am 01.06.2006, spätestens jedenfalls am 24.04.2007“ gemäß § 27 Abs. 1 StbG verloren habe.
3 Begründend führte die Amtsrevisionswerberin im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte habe die ägyptische Staatsangehörigkeit nach dem 1. Juni 2006 (Zeitpunkt der Entlassung) und vor dem 24. April 2007 (Zeitpunkt der Geburt seines ersten Sohns) wieder angenommen.
Diese Feststellung gründete die Amtsrevisionswerberin beweiswürdigend auf den Umstand, dass der Mitbeteiligte anlässlich seines Antrags auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für seine am 27. April 2018 geborene Tochter Auszüge aus dem ägyptischen Geburtsregister betreffend seine am 24. April 2007 bzw. am 17. Jänner 2012 geborenen Söhne vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, dass er als Kindesvater die ägyptische Staatsangehörigkeit besitze. Der Mitbeteiligte habe im Feststellungsverfahren überdies eine Bestätigung der ägyptischen Generalverwaltung für Reisedokumente, Migration und Staatsbürgerschaft vom 5. August 2019 vorgelegt. Daraus sei zu entnehmen, dass aufgrund des Antrags des Mitbeteiligten zur Feststellung seines rechtlichen Status bezüglich der ägyptischen Staatsangehörigkeit am 16. April 2019 der Ministerialbeschluss Nr. 664/2019 über die Genehmigung des Erhalts der österreichischen Staatsbürgerschaft gefasst worden sei, wobei er die ägyptische Staatsangehörigkeit nicht weiter behalten könne. Demnach habe der Mitbeteiligte ab diesem Beschluss die ägyptische Staatsangehörigkeit verloren. Der Mitbeteiligte habe jedoch in seinem Verleihungsverfahren der Amtsrevisionswerberin eine Bestätigung des ägyptischen Konsulates vom 23. August 2006 vorgelegt, aus der hervorgehe, dass mit Entscheid des ägyptischen Innenministeriums Nr. 8231 vom 31. Mai 2006 sein Ersuchen um Entlassung genehmigt worden sei und sein ägyptischer Reisepass sowie seine ägyptischen Dokumente bereits im ägyptischen Konsulat eingelangt seien. Daraus ergebe sich, dass der Mitbeteiligte neuerlich mit 16. April 2019 aus dem ägyptischen Staatsverband ausgeschieden sei, nachdem er zuvor spätestens vor dem 24. April 2007 die ägyptische Staatsangehörigkeit wieder angenommen habe. Für den Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit spreche überdies, dass der Mitbeteiligte laut Auskunft der österreichischen Botschaft in Kairo niemals im Besitz einer ägyptischen Aufenthaltsgenehmigung gewesen sei und trotz mehrmaliger Aufforderung bis dato keine aktuelle „Mogamma‑Bescheinigung“ (der ägyptischen Behörden) mit allen staatsbürgerschaftsrelevanten Daten vorgelegt habe. Ebenso habe die österreichische Botschaft in Kairo eine Stellungnahme der Organisationseinheit des ägyptischen Innenministeriums (Generalverwaltung für Reisedokumente, Migration und Staatsbürgerschaft) vorgelegt, wonach die in der Äußerung des Mitbeteiligten zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens behauptete Ausnahme von der Visapflicht für österreichische Ehegatten von ägyptischen Staatsangehörigen nicht existiere und ein ägyptischer Staatsangehöriger, der mit der erforderlichen Genehmigung zum Austritt aus dem ägyptischen Staatsverband nach Art. 10 des ägyptischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 26/1975 eine fremde Staatsangehörigkeit annehme, mit dem Datum der Annahme der fremden Staatsangehörigkeit die ägyptische Staatsangehörigkeit verliere. Demnach könne ein ägyptischer Staatsangehöriger nicht neuerlich um eine solche Genehmigung des ägyptischen Innenministeriums zum Austritt aus dem ägyptischen Staatsverband ansuchen, wenn er nicht zwischenzeitlich die ägyptische Staatsangehörigkeit wieder angenommen habe. Ein mehrmaliger Austritt ‑ ohne eine zwischenzeitig erfolgte Wiederannahme ‑ sei rechtlich nicht möglich.
Im Übrigen sei der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft und damit des Status als Unionsbürger durch Wiedererwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ohne vorherige Antragstellung auf Beibehaltung gemäß § 28 StbG unter anderem im Hinblick darauf, dass für den Mitbeteiligten die Möglichkeit der Erteilung eines „humanitären“ Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 ff AsylG 2005 in Frage komme und der Mitbeteiligte gegenüber der Amtsrevisionswerberin die Wiederannahme der ägyptischen Staatsangehörigkeit bewusst verschwiegen und darüber falsche Angaben in der Absicht gemacht habe, die Behörde in die Irre zu führen, verhältnismäßig.
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde statt, behob den Bescheid ersatzlos (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Mitbeteiligte habe die ägyptische Staatsangehörigkeit (nach seiner Entlassung aus dem ägyptischen Staatsverband im Jahr 2006) nicht wieder angenommen, weshalb die Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG rechtswidrig und der angefochtene Bescheid zu beheben sei.
7 Der Mitbeteiligte habe auf das Verwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Die Annahme der Amtsrevisionswerberin, der Mitbeteiligte habe die ägyptische Staatsangehörigkeit wieder angenommen, sei „im Ergebnis substanzlos und auf vagen Indizien beruhend“. Der Ablauf des Geschehens zeichne das Bild eines langjährigen österreichischen Staatsbürgers, der sich „im ägyptischen und auch österreichischen, bürokratischen Dickicht“ verfangen habe, „was schließlich zur massiven Sanktion des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft“ geführt habe, abgesehen davon, dass der Mitbeteiligte „im Falle der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides staatenlos werden würde“. Die Aussage des Mitbeteiligten, „er hätte nicht den geringsten Grund gehabt, wiederum die ägyptische Staatsbürgerschaft anzunehmen, denn diese bringe ihm keinerlei Vorteile“, sei „zum einen höchst glaubwürdig und zum anderen problemlos nachvollziehbar“. Der Mitbeteiligte habe alles dafür getan, „um die falschen Eintragungen in den ägyptischen Registern zu korrigieren und dabei offensichtlich die Effizienz der österreichischen Behörden ‚unterschätzt‘“. Wäre der Mitbeteiligte wieder ägyptischer Staatsangehöriger geworden, hätte er wohl niemals eine weitere Entlassungsbescheinigung aus dem Jahre 2019 vorgelegt. Dies zeuge davon, dass er im guten Gewissen gehandelt habe.
Die von der Amtsrevisionswerberin ins Treffen geführte Behauptung, es existiere keine Visumbefreiung bei der Einreise in Ägypten für ehemalige ägyptische Staatsangehörige, könne dahingestellt bleiben. Der Mitbeteiligte sei, wie sich aus seinem vorgelegten Reisepass ergebe, vielfach für längere Zeit nach Ägypten eingereist, ohne dass sich in seinem Reisepass ein Visum befinde. Wäre der Mitbeteiligte tatsächlich auch ägyptischer Staatsangehöriger gewesen, wäre er ohne Zweifel mit seinem ägyptischen Reisepass nach Ägypten eingereist und fänden sich keine ägyptischen Passstempel in seinem österreichischen Reisepass.
8 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht pauschal mit dem mangelnden Vorliegen einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG.
9 Dagegen richtet sich die außerordentliche Amtsrevision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens und Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch den Mitbeteiligten in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zulässigkeit
10 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht habe die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen und sei damit von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Unter anderem wäre das Verwaltungsgericht nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten gewesen, auf die beweiswürdigenden Argumente der Amtsrevisionswerberin einzugehen und nachvollziehbar zu begründen, aus welchen Gründen es zu einer anderen Entscheidung kommt.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0281, mwN).
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht, wenn es von einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde abweichen will, gehalten, auf die beweiswürdigenden Argumente der Verwaltungsbehörde einzugehen und nachvollziehbar zu begründen, aus welchen Gründen es zu einer anderen Entscheidung kommt (vgl. etwa VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426, Rn. 16, mwN).
13 Die Revision erweist sich vor diesem Hintergrund als zulässig und begründet.
Rechtslage und Rechtsprechung
14 Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
15 Gemäß § 42 Abs. 3 StbG kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.
16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive Willenserklärung“ abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl. etwa VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356, Rn. 29).
17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 27 Abs. 1 StbG nicht eine „hundertprozentige Sicherheit“ für die Feststellung des (Wieder‑)Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit auf Grund des Antrages, der Erklärung oder der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im Feststellungsverfahren nach § 27 Abs. 1 StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auf den mit § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, wonach die Behörde bzw. iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat. Dabei trifft den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht, die gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gemäß § 27 Abs. 1 StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer ist, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten, und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. zu alldem VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0076, Rn. 12 und 13, jeweils mwN).
Fallbezogene Beurteilung
18 Das Verwaltungsgericht stützt seine Beweiswürdigung zu der vorliegend wesentlichen Feststellung, dass der Mitbeteiligte die ägyptische Staatsangehörigkeit nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wieder angenommen habe, wesentlich auf die Aussage des Mitbeteiligten im Beschwerdeverfahren.
19 Zu Recht moniert die Amtsrevisionswerberin, dass das Verwaltungsgericht weder die vom Mitbeteiligten vorgelegte Bestätigung der ägyptischen Behörden vom 5. August 2019 über dessen Entlassung aus dem ägyptischen Staatsverband auf Grund des Ministerialbeschlusses vom 16. April 2019 einer Prüfung unterzog, noch auf die Ausführungen der österreichischen Botschaft in Kairo zu den Angaben des Mitbeteiligten im Feststellungsverfahren in dessen Schreiben vom 9. November 2020 eingegangen ist. In diesem Schreiben vom 31. Jänner 2021 weist die österreichische Botschaft unter Bezugnahme auf die beigelegte Stellungnahme der Generalverwaltung für Reisedokumente, Migration und Staatsbürgerschaft des ägyptischen Innenministeriums vom 29. Dezember 2020 darauf hin, dass nach näher dargelegter ägyptischer Rechtslage ein neuerliches Ansuchen um Genehmigung des ägyptischen Innenministeriums zum Austritt aus dem ägyptischen Staatsverband ohne zwischenzeitiger Wiederannahme der ägyptischen Staatsangehörigkeit nicht möglich sei. Der vom Mitbeteiligten vorgelegten Bestätigung der Generalverwaltung für Reisedokumente, Migration und Staatsbürgerschaft vom 5. August 2019 über die Genehmigung des Austritts des Mitbeteiligten müsse demnach eine vorherige Wiederannahme der ägyptischen Staatsangehörigkeit vorangegangen sein. Ebenso seien die Angaben des Mitbeteiligten in seinem Schreiben vom 9. November 2020 über die behauptete Vorlagepflicht hinsichtlich einer Bestätigung, wonach der Mitbeteiligte der Vater seiner Kinder sei, sowie betreffend das behauptete Verbot des Schulbesuchs von Kindern ohne ägyptischer Staatsangehörigkeit nicht zutreffend.
20 In diesem Zusammenhang ist auch auf die Begründung des Mitbeteiligten betreffend die Eintragung in der Geburtsurkunde seines Sohnes hinzuweisen, wonach er im Jahr 2007 die Änderung seiner Staatsangehörigkeit nicht bekannt gegeben habe, weil seine Kinder in Ägypten zur Schule gingen und bei Kindern mit einem Vater anderer Nationalität der Besuch einer öffentlichen Schule untersagt sei. Im Gegensatz dazu begründete der Mitbeteiligte im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht die aus seiner Sicht fälschliche Angabe in den Geburtsurkunden seiner beiden Söhne, wonach er Vater mit ägyptischer Staatsangehörigkeit sei, damit, dass die Söhne nicht von ihm, sondern von seinem Vater angemeldet worden seien.
21 Das Verwaltungsgericht hat diesen Widerspruch weder dem Mitbeteiligten im Zuge seiner Einvernahme vorgehalten noch hat es diese widersprüchlichen Angaben beweiswürdigend beachtet.
22 Ebenso wenig genügt der bloße Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die auf Grund der ägyptischen Passstempel im österreichischen Reisepass des Mitbeteiligten ersichtliche Verwendung des österreichischen Reisepasses bei Reisen nach Ägypten, um sich mit dem Widerspruch zwischen der Aussage des Mitbeteiligten und den im Schreiben der österreichischen Botschaft in Kairo vom 31. Jänner 2021 dokumentierten Angaben der ägyptischen Behörden zur Visumpflicht ehemaliger ägyptischer Staatsangehöriger bzw. fremder Staatsangehöriger mit ägyptischen Ehepartnern nicht beweiswürdigend auseinandersetzen zu müssen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mitbeteiligten auch nicht näher beachtet, dass der Mitbeteiligte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9. November 2019 erklärte, Personen mit einem ägyptischen Ehepartner könnten ohne Visum in Ägypten einreisen, während er im Gegensatz dazu in seiner Einvernahme durch das Verwaltungsgericht meinte, als ehemaliger ägyptischer Staatsangehöriger kein Visum für die Einreise und einen unbegrenzten Aufenthalt in Ägypten zu benötigen.
23 Das Verwaltungsgericht hat es im Rahmen seiner Beweiswürdigung schließlich auch verabsäumt, sich mit den beweiswürdigenden Argumenten der Amtsrevisionswerberin im Bescheid vom 22. März 2021 ‑ insbesondere zur vorgelegten Mitteilung der Generalverwaltung für Reisedokumente, Migration und Staatsbürgerschaft des ägyptischen Innenministeriums vom 29. Dezember 2020 über die mangelnde Befreiung von ausländischen Ehegatten ägyptischer Staatsangehöriger vom Erfordernis von Visa bei der Einreise nach Ägypten bzw. zur ägyptischen Rechtslage zum Verlust der ägyptischen Staatsangehörigkeit mit dem Datum der Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit und der rechtlichen Unmöglichkeit eines mehrmaligen Austritts aus dem ägyptischen Staatsverband ohne zwischenzeitiger Wiederannahme der ägyptischen Staatsangehörigkeit ‑ auseinanderzusetzen.
Ergebnis
24 Das angefochtene Erkenntnis war aus diesen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Wien, am 24. August 2022
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