Normen
AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs1 Z1
AWG 2002 §79 Abs2 Z21
B-VG Art133 Abs4
VStG §24
VStG §27 Abs1
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050043.L00
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt A) des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis vom 16. Juli 2019 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Reutte den Revisionswerber als nach außen vertretungsbefugtes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft der Übertretung der §§ 15 Abs. 3 iVm 79 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102 idF BGBl. I Nr. 70/2017, für schuldig, weil er es zu verantworten habe, dass an einem näher bezeichneten Ort gefährliche Abfälle, nämlich ein Stück Starrdeichselanhänger, seit Mittwoch, den 19. Juli 2016, jedenfalls jedoch am Donnerstag, den 12. April 2018 (Zeitpunkt der letztmaligen Feststellung), sowie ein Stück LKW Mercedes 914 seit Donnerstag, den 8. Juni 2017, jedenfalls jedoch am Donnerstag, den 12. April 2018 (Zeitpunkt der letztmaligen Feststellung), illegal abgelagert worden seien. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,‑ ‑ (sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt und er wurde verpflichtet, 10 % des Strafbetrages als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu tragen (Spruchpunkt 1.).
2 Außerdem wurde der Revisionswerber der Übertretung der §§ 15 Abs. 3 iVm 73 Abs. 1 und 7 iVm 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102 idF BGBl. I Nr. 70/2017, für schuldig erkannt, weil er als Bescheidadressat den von der Bezirkshauptmannschaft Reutte am 24. August 2017 erlassenen Behandlungsauftrag, die in näher bezeichneten Punkten eines angeführten Befundes und Gutachtens des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 6. Juli 2017 abgebildeten und beschriebenen Fahrzeuge und Maschinen bzw. Teile davon zur Gänze unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen und einer nachweislichen, ordnungsgemäßen, den abfallrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Entsorgung zuzuführen sowie für den ebenfalls im Befund und Gutachten abgebildeten und beschriebenen Saugdrucktank das entsprechende Reinigungszertifikat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides, ohne weitere Aufforderung vorzulegen, nicht gänzlich befolgt habe. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,‑ ‑ (sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden) verhängt. Weiters wurde er verpflichtet, 10 % des Strafbetrages als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu tragen (Spruchpunkt 2.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde teilweise Folge und änderte das Straferkenntnis in Spruchpunkt 1. dahingehend ab, dass der Revisionswerber es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten habe, dass jedenfalls am 12. April 2018 in deren Betrieb auf einem näher bezeichneten Grundstück der in Abbildung 2 in Spruchteil B) dieses Erkenntnisses abgebildete LKW Mercedes 914 (gefährlicher Abfall) außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder eines für die Lagerung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert gewesen sei. Weiters adaptierte das Verwaltungsgericht die Übertretungs- und die Strafsanktionsnorm, verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,‑ ‑ und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt A).
4 Hinsichtlich Spruchpunkt 2. gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde ebenfalls teilweise Folge und änderte das Straferkenntnis dahingehend ab, dass es ‑ nach der Wiedergabe des Inhaltes des Behandlungsauftrages und zweier Abbildungen mit Fotos ‑ ausführte, der Revisionswerber habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass dem betreffenden Behandlungsauftrag bis jedenfalls 12. April 2018 nicht entsprochen worden sei, weil an diesem Tag das in Abbildung 2 dieses Spruchteils abgebildete Fahrzeug nach wie vor auf einem näher bezeichneten Grundstück gelagert gewesen sei. Es adaptierte die Übertretungs- und die Strafsanktionsnorm, verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,‑ ‑ und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
5 Zur Präzisierung des Spruches führte das Verwaltungsgericht in der Begründung aus, diese sei zulässig, da klar gewesen sei, welches Fahrzeug sich an welcher Örtlichkeit befunden habe. In Anbetracht der getroffenen Feststellungen gehe es in beiden Spruchpunkten (letztlich) darum, dass der LKW nicht an der in Rede stehenden Örtlichkeit gelagert werden dürfe, sondern zu entsorgen sei. In Spruchpunkt 1. erfolge daher eine Einschränkung auf den LKW. Was Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses betreffe, möge es zwar sein, dass sich daraus nicht konkret ergebe, wodurch dem Behandlungsauftrag nicht Folge geleistet worden sei. Das strafbare Verhalten bezüglich der in Spruchpunkt 2. zur Last gelegten Tat habe jedoch bis dato nicht geendet. Der LKW sei noch immer nicht entfernt und entsorgt, sondern erst im Oktober 2019 in einer geschlossenen Garage auf befestigtem Boden abgestellt worden. Zumal unter „Lagerung“ etwas Vorübergehendes, unter „Ablagerung“ hingegen etwas Langfristiges zu verstehen sei, sei auch die diesbezüglich erfolgte Abänderung des in Spruchpunkt 1. vorgeworfenen Verhaltens als zulässige Einschränkung zu sehen. Abgesehen davon habe sich die Behörde dabei wohl nur im Ausdruck vergriffen, handle es sich beim Wort „ablagern“ im gegebenen Zusammenhang doch bloß um einen Ausdruck, der umgangssprachlich durchaus geläufig sei. Zudem sei er aus dem Behandlungsauftrag übernommen worden. Indem die Behörde dem Wort „ablagern“ das Wort „illegal“ vorangestellt habe, habe sie in ausreichendem Maße vorgehalten, dass die Fahrzeuge nicht an der in Rede stehenden Örtlichkeit gelagert werden dürften. Insofern dürfe auch die Wendung „außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder eines für die Lagerung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert war“ ergänzt werden.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine „Revisionsbeantwortung“, in welcher sie auf das angefochtene Erkenntnis verwies.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Weist eine angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/15/0035).
8 Die Revision erweist sich ‑ was Spruchpunkt A) anbelangt ‑ bereits im Hinblick auf die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294, mwN).
10 Die Tatumschreibung hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. VwGH 13.7.2020, Ra 2018/11/0167 und 0168, mwN).
11 Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses erfüllt die Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG nicht, da §§ 15 Abs. 3 iVm 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ‑ wie der Revisionswerber zutreffend rügt ‑ nicht generell unter Strafe stellt, dass Abfälle gesammelt, gelagert oder behandelt werden, sondern nur dann, wenn das entweder außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten erfolgt. Dass es sich beim gegenständlichen Tatort nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Ort handelt, ist aus dem Spruch nicht ersichtlich, weil dieses Tatbestandsmerkmal weder erwähnt noch begründet wurde, aufgrund welcher Beschaffenheit es sich nicht um einen solchen Ort handeln sollte. Auch durch die Anführung des Wortes „illegal“ wird der Revisionswerber ‑ entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes ‑ nicht in die Lage versetzt, erkennen zu können, warum es sich um einen für die „Ablagerung“ des LKW nicht geeigneten Ort handelt. Es liegt daher eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsmöglichkeiten und somit ein Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG vor.
12 Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht lediglich das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder eines für die Lagerung vorgesehenen Ortes“ übernahm, ohne selbst die Beschaffenheit des Lagerortes näher zu konkretisieren, erfolgte diese Ergänzung auch nach Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es im Umfang des Spruchpunktes A) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
13 Im Hinblick auf Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses erweist sich die Revision jedoch als nicht zulässig.
14 Diesbezüglich rügt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung, ihm werde im Straferkenntnis lediglich vorgeworfen, den Behandlungsauftrag „nicht gänzlich“ erfüllt zu haben. Erstmals im angefochtenen Erkenntnis werde das Tatgeschehen beschrieben und Tatort und -zeit im Spruch angeführt. Eine taugliche Verfolgungshandlung habe nicht stattgefunden und das Verwaltungsgericht habe die Tat unzulässiger Weise nach Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung ausgetauscht.
15 Selbst das Verwaltungsgericht räumt ein, dass sich aus Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses nicht konkret ergebe, wodurch dem Behandlungsauftrag nicht Folge geleistet worden sei. Es führt jedoch aus, dass die zur Last gelegte Tat bis dato nicht geendet habe und der LKW nicht entfernt und entsorgt, sondern im Oktober 2019 in einer geschlossenen Garage auf befestigtem Boden abgestellt worden sei. Der Spruchpunkt 2. dürfe sohin zweifelsfrei konkretisiert werden.
16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 („wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt ...“) um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (vgl. VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097).
17 Das Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036, mwN).
18 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der rechtswidrige Zustand selbst im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht beendet gewesen sei. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision nicht. Vor dem Hintergrund, dass das strafbare Verhalten noch nicht geendet hat und daher die Frist des § 31 Abs. 2 VStG noch nicht zu laufen begonnen hatte, war das Verwaltungsgericht im Einklang mit der hg. Rechtsprechung berechtigt und verpflichtet, den fehlerhaften Spruch im Hinblick auf den noch immer nicht entsorgten LKW zu ergänzen.
19 Es handelt sich bei der Spruchformulierung auch nicht um einen Austausch der Tat, sondern um eine Konkretisierung hinsichtlich des Umfangs der Nichterfüllung des Behandlungsauftrages: Der vom Verwaltungsgericht ausdrücklich bezeichnete Gegenstand war bereits Inhalt des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses, in dem der Spruch des Behandlungsauftrages im Wesentlichen wiedergegeben wurde, worin wiederum durch genau bezeichnete Punkte auf die Abbildungen und Beschreibungen der zu entfernenden Gegenstände im Gutachten des Amtssachverständigen Bezug genommen worden war. Das Verwaltungsgericht hat anstatt den betreffenden Punkt anzuführen direkt die diesem Punkt zugeordnete Abbildung und Beschreibung übernommen; dies lediglich hinsichtlich eines offenen Punktes des Behandlungsauftrages. Es liegt daher Identität der Tat vor; eine Auswechslung hat nicht stattgefunden. Ebensowenig liegt ‑ wie weiters in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfen ‑ in dieser Wiedergabetechnik ein aktenwidriges Zitieren des Behandlungsauftrages, handelte es sich doch weder um ein wörtliches Zitat noch kam es zu einer inhaltlichen Abweichung vom Behandlungsauftrag.
20 Soweit der Revisionswerber darin, dass der Behandlungsauftrag in seinem Spruch auf ein Gutachten verweist, eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung erblickt, ist er darauf hinzuweisen, dass der Behandlungsauftrag nicht Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist. Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung wäre in einer Revision gegen den Behandlungsauftrag vorzubringen gewesen.
21 Insofern wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen in Bezug auf Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufgezeigt.
22 Darüber hinaus entspricht die Zulässigkeitsbegründung hinsichtlich Spruchpunkt B) nicht den gesetzlichen Erfordernissen: Enthält eine Revision die Ausführungen zu ihrer Begründetheit wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, wird damit dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen. Die vorliegende Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 7.1.2021, Ra 2020/10/0172; 15.4.2019, Ra 2019/20/0143, jeweils mwN).
23 Die Revision war daher im Umfang des Spruchpunktes B) gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
24 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. April 2021
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