VwGH Ra 2020/01/0075

VwGHRa 2020/01/007525.11.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des DI F R in P, vertreten durch Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer, Mag. Gerlinde Murko und Mag. Daniel Klatzer, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Herrengasse 6/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. Dezember 2019, Zl. KLVwG‑2179/4/2019, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

StbG 1985 §27

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020010075.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) infolge der vom Revisionswerber erhobenen Säumnisbeschwerde im Säumnisweg gemäß § 42 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1987 gemäß § 27 Abs. 1 StbG verloren hat (Spruchpunkt I.) Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe die österreichische Staatsbürgerschaft mit seiner Geburt an einem näher bezeichneten Datum erworben. Sein Vater sei österreichischer Staatsbürger, seine Mutter Schweizer Bürgerin gewesen.

3 Der Revisionswerber habe am 21. September 1987 „bei den Schweizer Behörden ‚das Gesuch um Anerkennung als Schweizer Bürger‘“ eingebracht. Über dieses Gesuch sei von einem näher bezeichneten Bürgerrechts‑ und Zivilstandsdienst am 8. Oktober 1987 die „Anerkennung als Schweizer Bürger“ ergangen. In diesem Dokument werde „festgestellt, dass [der Revisionswerber] das Schweizer Bürgerrecht besitzt.“

4 Der Revisionswerber sei verheiratet und habe zwei Kinder, seine Ehefrau und seine Kinder besäßen die österreichische Staatsbürgerschaft.

5 Rechtlich vertrat das Verwaltungsgericht ‑ soweit für das Revisionsverfahren relevant ‑ die Auffassung, es sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber nicht von Geburt an Schweizer Bürger gewesen sei. Art. 57 Abs. 8 des Schweizer Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) in der Fassung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1984 habe dem Revisionswerber die Stellung eines Antrags auf „Anerkennung als Schweizer Bürger“ ermöglicht, weil er ein nach dem 31. Dezember 1952 geborenes Kind eines ausländischen Vaters und einer Schweizerischen Mutter sei.

6 Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass ein Gesuch auf Anerkennung als Schweizer Bürger eine auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung sei (Verweis u.a. auf VwGH 16.2.2012, 2010/01/0035‑0036). Es liege eine „positive“, auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung vor. Mit der „Anerkennung als Schweizer Bürger“ habe der Revisionswerber die Schweizer Bürgerschaft erworben und daraus resultiere gemäß § 27 Abs. 1 StbG der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, zumal dem Revisionswerber vorher nicht die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden sei.

7 Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Maßgabe des Unionsrechts sei nicht durchzuführen gewesen, weil die Wirkungen des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft des Revisionswerbers vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union eingetreten seien.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Die Revision bringt in ihrer Zulassungsbegründung vor, die vom Verwaltungsgericht herangezogene Judikatur, insbesondere die „Entscheidung VwGH 2010/01/0035“ sei „nicht einschlägig“. Die „Schweizerbürgerschaft“ des Revisionswerbers habe gemäß „§ 57 Abs. 8 Bst. a“ BüG von seiner Geburt an bestanden und sie sei nicht rückwirkend anerkannt bzw. vom Revisionswerber erworben worden, was vom „Verwaltungsgerichtshof festzustellen sein“ werde.

12 Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulässigkeit der Revision:

13 Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft.

Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit ‑ selbst wenn er unverschuldet wäre ‑ vermag die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs. 1 StbG nicht zu beseitigen. Vielmehr tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (vgl. zum Ganzen VwGH 7.9.2022, Ra 2022/01/0243, mwN).

15 Demnach setzt der Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete „positive“ Willenserklärung voraus. Damit wird das Erfordernis eines „aktiven Zutuns“ des Staatsbürgers im Hinblick auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit hervorgestrichen (vgl. wiederum VwGH 7.9.2022, Ra 2022/01/0243, mwN).

16 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Revisionswerber ein „Gesuch um Anerkennung als Schweizer Bürger“ eingebracht hat.

17 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, es sei dem Revisionswerber nicht möglich gewesen, in einem näher genannten Jahr einen „Ausländerpersonalausweis“ in der Schweiz zu erlangen, weil er laut Auskunft der „Schweizer Behörden“ „bereits Schweizerbürger“ gewesen sei, zeigt die Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf: Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „irrtümlichen“ Abgabe der Willenserklärung bezieht sich nämlich nur auf Fälle, in denen die Abgabe primär auf ein anderes Ziel als den Erwerb der Staatsangehörigkeit gerichtet war (und mit der Erreichung dieses Ziels der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ‑ ex lege ‑ einherging; vgl. VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0041 bis 0042, mwN).

18 Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes in dem Erkenntnis vom 16. Februar 2012, 2010/01/0035‑0036, sind entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision auch auf den im Revisionsfall anzuwendenden § 27 Abs. 1 StbG zu übertragen, weil es in beiden Fällen für die entscheidende Frage des aus einer solchen Willenserklärung resultierenden Verlusts bloß auf eine auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung ankommt (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/01/0334‑0335 [Erwerb der Schweizer Bürgerschaft]; siehe auch VwGH 15.3.2012, 2010/01/0026; 10.2.2022, Ra 2021/01/0356, jeweils mwN; neuerlich 7.9.2022, Ra 2022/01/0243).

19 Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht im Revisionsfall in nicht zu beanstandender Weise die Abgabe einer auf den Erwerb der Schweizer Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung des Revisionswerbers angenommen und darauf den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Revisionswerbers gemäß § 27 Abs. 1 StbG gestützt.

20 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

21 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 25. November 2022

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