Normen
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
FrPolG 2005 §52 Abs3
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019210353.L00
Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:I
Im Übrigen, betreffend Rückkehrentscheidung samt Festsetzung einer Ausreisefrist und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers, wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte nach seiner Einreise in Österreich am 5. Oktober 2008 einen erfolglos gebliebenen Antrag auf internationalen Schutz, wobei in diesem Verfahren die abschließende Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 11. Februar 2015 erging, mit dem gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
2 Am 21. Juli 2015 beantragte der Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005.
3 Mit dem im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid vom 28. Mai 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag insbesondere wegen Nichtvorlage eines Reisedokumentes gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Zugleich erließ es gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA‑VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei, und sprach gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
4 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der er die Durchführung einer Verhandlung beantragte. Er verfüge zwar über kein gültiges Reisedokument, habe der Behörde aber ohnehin eine Kopie seiner Geburtsurkunde und des pakistanischen Führerscheins vorgelegt. Er habe zu keinem Zeitpunkt seine Identität verschleiert und seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Der Revisionswerber halte sich nun seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Er spreche Deutsch auf dem Niveau A2, arbeite seit mehreren Jahren als Zeitungszusteller und sei selbsterhaltungsfähig. Er sei strafrechtlich unbescholten und leiste seit mehreren Jahren auch durch freiwillige Spenden an das Rote Kreuz Österreich einen gemeinnützigen Beitrag an die Gesellschaft. Aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich bestünde zu seinem Heimatland Pakistan keinerlei Naheverhältnis oder Bindung mehr. Eine Rückkehrentscheidung hätte daher für „dauerhaft unzulässig“ erklärt werden müssen.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens ‑ eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet ‑ erwogen:
7 Hat das Verwaltungsgericht ‑ so wie hier das BVwG ‑ in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig ist, hat die Revision zufolge § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer solchen außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof dann im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
8 In Bezug auf die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 fehlt es an einem entsprechenden Vorbringen in der vorliegenden Revision. Insoweit war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
9 Im Übrigen, die Rückkehrentscheidung samt die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche betreffend, erweist sich die Revision, in der mit dem Hinweis auf den langen Inlandsaufenthalt des Revisionswerbers und die hier erlangte Integration im Ergebnis zutreffend eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend gemacht wird, aber als zulässig und berechtigt.
10 Es ist unstrittig, dass der Revisionswerber spätestens am 5. Oktober 2008 nach Österreich einreiste und sich somit ‑ bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ‑ knapp elf Jahre ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält. Dem kommt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund der gebotenen Interessenabwägung nach § 9 BFA‑VG entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
11 Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 15).
12 Das BVwG ging davon aus, der unbescholtene Revisionswerber habe während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich ‑ wie von ihm in der Beschwerde vorgebracht ‑ Integrationsschritte gesetzt, soziale Bindungen geknüpft, sich einfache Deutsch‑Kenntnisse angeeignet und sei aufgrund einer Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig. Damit liegt eine nicht zu vernachlässigende Verankerung im Inland vor. In diesem Sinn ist auch das BVwG vom Vorliegen einer „ansatzweisen Integration“ ausgegangen. Eine „nachhaltige und außergewöhnliche Integration“, auf die das BVwG dann daran anschließend abstellte, ist aber nach der in Rn. 11 referierten Judikatur, auf die vom BVwG nicht Bedacht genommen wurde, nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0010, Rn. 10/11).
13 Das BVwG hielt den Integrationsschritten des Revisionswerbers im Wesentlichen nur entgegen, dass diese im Bewusstsein über den unsicheren Aufenthalt und ab rechtskräftiger Erledigung seines Asylantrages in einem Zeitraum gesetzt worden seien, in dem er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.
14 Unabhängig davon, dass dem Revisionswerber die unverhältnismäßig lange Dauer der beiden von ihm angestrengten Verfahren nicht maßgeblich zuzurechnen ist (vgl. § 9 Abs. 2 Z 9 BFA‑VG), handelt es sich bei den vom BVwG angesprochenen Gesichtspunkten um solche, die ‑ in mehr oder weniger großem Ausmaß ‑ typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen. Auch in Bezug auf diese Personen ist der Verwaltungsgerichtshof aber in seiner ständigen Judikatur von der oben dargestellten Bedeutung eines mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthaltes für die Interessenabwägung nach § 9 BFA‑VG ausgegangen. Die vom BVwG angenommene Unsicherheit und zuletzt Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts fallen somit ‑ anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer ‑ nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 13, mwN; siehe dazu auch VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 12, und daran anschließend etwa VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0378, 0388, Rn. 14).
15 Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG auch nicht von einem eindeutigen Fall ausgehen und von einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen, was die Revision ‑ wie erwähnt ‑ zutreffend geltend macht. Das BVwG hätte sich vielmehr ‑ im Zuge der beantragten Beschwerdeverhandlung ‑ einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen müssen, ehe es zu der Beurteilung gelangen durfte, die gebotene Interessenabwägung habe zu Lasten des Revisionswerbers auszugehen (vgl. zur Verhandlungspflicht bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 20, mwN).
16 Das angefochtene Erkenntnis war somit im aus dem Spruch zu Punkt II. ersichtlichen Umfang mit vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
17 Es war daher insoweit ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ‑ gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
18 Von der Durchführung der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.
19 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. November 2021
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