VwGH Ra 2019/20/0409

VwGHRa 2019/20/040926.2.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juli 2019, Zl. W150 2151253-1/19E, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung nach dem VwGVG in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: M S, B), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200409.L00

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 27. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er seinen Wehrdienst bislang nicht geleistet habe und nun die Einziehung zum Wehrdienst durch das Regime bzw. eine Rekrutierung durch die Volksverteidigungseinheiten fürchte.

2 Mit Bescheid vom 23. Februar 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag hinsichtlich der Gewährung von Asyl ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Mitbeteiligten jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).

3 Der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss Folge, behob die verwaltungsbehördliche Entscheidung und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zurück. Weiters sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Begründend führte das BVwG aus, das BFA habe keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die ein Prognose zuließen, ob, wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit der Mitbeteiligte bei seiner Rückkehr zum syrischen Militär einberufen bzw. in weiterer Folge verfolgt werden würde.

5 Gegen diesen Beschluss wendet sich die vorliegende Amtsrevision, in der zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht wird, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur meritorischen Entscheidungspflicht sowie zu den Voraussetzungen für Behebungen und Zurückverweisungen nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz VwGVG abgewichen. Das BVwG habe dem BFA lediglich ergänzende Ermittlungen aufgetragen, sodass die ergänzende Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG jedenfalls im Interesse der Raschheit liege. Auch lägen keine krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vor, weil das BFA den Mitbeteiligten zu seinen Fluchtgründen einvernommen und umfangreiche Länderberichte zum Themenkreis Wehrdienst und Rekrutierung in Syrien eingeholt habe.

 

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Amtsrevision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7 Die Revision ist zulässig und begründet.

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl. VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0192, mwN).

9 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 20.2.2018, Ra 2017/20/0498; 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, jeweils mwN). 10 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. wiederum VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0192, mwN).

11 Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgten am 28. Juni 2015 eine Erstbefragung des Mitbeteiligten durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 9. Juni 2016 und am 16. Februar 2017 Einvernahmen durch das BFA, wobei der Mitbeteiligte jeweils zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Weiters veranlasste das BFA die Vorlage des Militärbuches des Mitbeteiligten, welches dieser in Kopie vorlegte, und ermittelte die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen, die dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 5. Jänner 2017 entnommen sind und unter anderem einschlägige Informationen zum Wehr- und Reservedienst der syrischen Streitkräfte, zur (Zwangs‑) Rekrutierungspraxis durch die Kräfte der nationalen Verteidigung und die kurdischen Volksverteidigungskräfte sowie zur Wehrdienstverweigerung im Herkunftsstaat des Mitbeteiligten enthalten.

12 Angesichts dieser Ermittlungen des BFA können weder krasse bzw. gravierende Ermittlungslücken im Zusammenhang mit dem behördlichen Verfahren erkannt, noch kann davon ausgegangen werden, dass eine Ergänzung des bereits festgestellten Sachverhaltes durch das BFA anstelle des BVwG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

13 Im Lichte der obgenannten Rechtsprechung wäre das BVwG somit verpflichtet gewesen, auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse des BFA aufzubauen und allenfalls notwendige, ergänzende Ermittlungen - fallbezogen etwa die Einvernahme des Mitbeteiligten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu dessen individueller Gefährdung sowie die Einholung ergänzender aktueller Länderberichte - selbst durchzuführen (vgl. hierzu VwGH 26.3.2019, Ra 2018/19/0556).

14 Der angefochtenen Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 26. Februar 2020

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