VwGH Ra 2019/20/0020

VwGHRa 2019/20/002021.5.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des S J, vertreten durch Mag. Gabriele Knizak, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Herrengasse 8/8/12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2018, Zl. I403 2204639- 1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG §133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200020.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 1. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er zusammengefasst aus, er werde vom Sicherheitsbüro seines Herkunftsstaates gesucht, da sein Vater General bei der irakischen Armee unter dem Regime Saddam Husseins gewesen sei. Aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses habe er einen Drohbrief der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq erhalten. 2 Mit Bescheid vom 1. August 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Sofern sich die Revision zunächst gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet und in diesem Zusammenhang ausführt, es sei verwunderlich, dass das BVwG dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers, wonach diesem aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses eine individuelle Verfolgung durch die schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq drohe, die Glaubwürdigkeit absprach, ist dem entgegenzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2019/20/0028, mwN).

8 Eine derartige Fehlbeurteilung vermag die Revision mit diesem Vorbringen nicht aufzuzeigen, zumal sich dieses - lediglich unter Anführung von Seitenzahlen des angefochtenen Erkenntnisses - in allgemeinen Ausführungen zur Bedrohung von Sunniten durch schiitische Milizen erschöpft.

9 Die Revision rügt darüber hinaus als Verfahrensmangel die fehlende Auseinandersetzung des BVwG mit der Frage, ob Arbeitnehmer in staatlichen Einrichtungen im Herkunftsstaat einer besonderen Gefährdung ausgesetzt seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0121, mwN). 10 Mit seinem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht darzulegen, inwiefern sich seine frühere Tätigkeit als Buchhalter beim Gemeindeamt im Herkunftsstaat als asylrelevant erweist, da nach den Länderfeststellungen des BVwG Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats, Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen besonders gefährdet seien. Dass der Revisionswerber einer dieser Personengruppen zuzuordnen wäre, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht.

11 Im Hinblick auf das übrige Zulässigkeitsvorbringen ist der Revisionswerber auf die hg. Judikatur zu verweisen, wonach die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung erfolgt. Er ist weder verpflichtet, Zulassungsgründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/20/0529, mwN).

12 Den genannten Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, soweit diese über die Zitierung von hg. Judikatur zur Beweiswürdigung hinausgehend lediglich Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anführt, wonach Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auch solche des Verfahrensrechtes sein können (die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf VwGH "29.12." (gemeint wohl: 3.10) 2016, Ra 2016/06/0091), nicht gerecht, zumal nicht konkret dargelegt wird, welche tragenden Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen würden und inwieweit das BVwG sich von diesen entfernt hätte.

13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - zurückzuweisen.

Wien, am 21. Mai 2019

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