VwGH Ra 2016/06/0091

VwGHRa 2016/06/00913.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des J P in L, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik und Mag. Dr. Gernot Prattes, Rechtsanwälte in 8600 Bruck/Mur, Hauptplatz 23, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 29. April 2016, Zl. LVwG 50.37-2331/2015-13, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Stadtgemeinde L; mitbeteiligte Partei: E B; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §42 Abs1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
AVG §42 Abs1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde L., mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung von Stützmauern mit Einfriedung (Spruch I.) sowie für eine Geländeveränderung (Spruch II.), jeweils unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen macht der Revisionswerber geltend, das LVwG sei zu Unrecht von einer Präklusion in Bezug auf seine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 5 und 6 Stmk BauG 1995 ausgegangen. Diese Einwendungen seien zwar erörtert, aber offenbar irrtümlich nicht in die Niederschrift über die Bauverhandlung vom 25. November 2014 aufgenommen worden, der Revisionswerber habe auch in diversen Anzeigen darauf hingewiesen und auch weitere Nachbarn hätten diese Einwendungen erhoben.

6 Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0052, mwN). Ein solcher tragender Grundsatz wird z. B. dann verletzt, wenn es das LVwG in der unrichtigen Annahme des Vorliegens der Präklusion unterlässt, eine Einwendung (konkret: ein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 5 und 6 Stmk BauG 1995) zu behandeln.

7 Die wiedergegebenen Ausführungen legen eine derartige Verletzung tragender Grundsätze nicht dar (siehe dazu in Bezug auf die vollen Beweis liefernde Niederschrift § 14 Abs. 7 und 15 AVG; zum Weiteren die in Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5 (2013), Nr. 24 ff zu § 26 angegebene hg. Judikatur).

8 Im Übrigen gleicht der vorliegende Fall hinsichtlich des Sachverhalts und der Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2016/06/0090, entschieden hat. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Oktober 2016

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