Normen
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170049.L00
Spruch:
1. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt 1., soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 3. August 2017, MIS2-V-17 5123/5, als unbegründet abgewiesen wurde, sowie in seinem Spruchpunkt 2. (Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Verwaltungsgericht) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
sowie
2. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 23. Februar 2017, MIS2-V-17 5123/5, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (belangte Behörde) gegenüber der Revisionswerberin die Beschlagnahme von drei näher bezeichneten Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 3 und § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a und b Glücksspielgesetz (GSpG) an.
2 Mit Bescheid vom 3. April 2017, MIS2-V-17 6965/5, ordnete die belangte Behörde weiters gegenüber der U s.r.o. die Beschlagnahme von drei näher bezeichneten Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 3 und § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a und b GSpG an. 3 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. August 2017, MIS2-V-17 5123/5, wurde die Revisionswerberin der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 GSpG schuldig erkannt. Über sie wurden drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die von der Revisionswerberin und der U s.r.o. erhobenen Beschwerden gegen alle drei genannten Bescheide als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.), erlegte der Revisionswerberin die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 3.000,-- auf (Spruchpunkt 2.) und erklärte die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis für nicht zulässig (Spruchpunkt 3.). 5 Die vorliegende, dagegen gerichtete außerordentliche Revision wendet sich in ihrem Zulässigkeitsvorbringen und nach den geltend gemachten Revisionspunkten ausschließlich gegen die über die Revisionswerberin verhängte Bestrafung nach dem GSpG. Weiters wird in der Revision ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis werde "vollinhaltlich bekämpft", sowie beantragt, "gem. § 42 Abs. 1 VwGG das angefochtene Erkenntnis" aufzuheben. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (z.B. VwGH 28.11.2018, Ra 2018/17/0164, mwN). 7 Die Revision erweist sich in ihrem Zulässigkeitsvorbringen betreffend die mangelnde Anführung der korrekten Strafsanktionsnorm im Spruch hinsichtlich des Abspruches über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 3. August 2017, MIS2-V-17 5123/5, als zulässig und begründet.
8 Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. z.B. VwGH 9.3.2018, Ra 2018/17/0005). Im vorliegenden Fall ist bei einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG die Strafsanktionsnorm § 52 Abs. 2 GSpG.
9 Das Verwaltungsgericht hat daher insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen (z.B. VwGH 16.7.2019, Ra 2018/17/0156, mwN).
10 Im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. August 2017 wurde als verletzte Verwaltungsvorschrift und als Strafsanktionsnorm gleichermaßen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG angeführt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Spruchpunkt 1. ua. die dagegen gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen und die Strafsanktionsnorm trotz des fehlerhaften Abspruchs im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis nicht korrigiert. Schon damit belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (vgl. dazu etwa auch VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0110).
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund, soweit es die über die Revisionswerberin verhängte Verwaltungsstrafe sowie den damit untrennbar in Zusammenhang stehenden Kostenausspruch betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass noch auf das weitere Revisionsvorbringen eingegangen werden musste.
12 Soweit die Revision in formaler Hinsicht auch die übrigen Spruchteile des angefochtenen Erkenntnisses bekämpft, enthält sie dazu weder ein gesondertes Zulässigkeitsvorbringen (§ 28 Abs. 3 VwGG) noch die gesetzmäßige Ausführung eines Revisionspunktes (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), weshalb der diesbezügliche Teil der Revision schon aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war. 13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 14 Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 4 VwGG abgesehen.
Wien, am 30. August 2019
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