VwGH Ra 2018/15/0110

VwGHRa 2018/15/011027.2.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser und den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des N J in I, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. August 2018, Zl. LVwG- 2015/21/0944-3, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), zu Recht erkannt:

Normen

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §42 Abs1 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150110.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 17. März 2015 wurde der Revisionswerber der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt, weil er - wie näher dargestellt - verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn gemäß § 52 Abs. 1 Einleitungssatz GSpG drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.000 EUR (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Weiters schrieb das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Der Revisionswerber rügt im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens, dass das angefochtene Erkenntnis im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 3 VStG stehe, wonach im Spruch u.a. auch die richtige Strafsanktionsnorm anzuführen ist (Hinweis auf VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021 bis 0023).

7 Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0041 und 0042, mwN).

8 Das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z. B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen (vgl. VwGH 27.6.2018, Ra 2018/15/0019, mwN).

9 Im Revisionsfall hat das Landesverwaltungsgericht dem Revisionswerber das unternehmerische Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen iSd § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG vorgeworfen. Die Strafsanktion für diese Übertretung findet sich in § 52 Abs. 2 GSpG und nicht in § 52 Abs. 1 Einleitungssatz GSpG. Da das Landesverwaltungsgericht die Strafsanktionsnorm trotz des fehlerhaften Abspruchs im Straferkenntnis nicht korrigiert hat, ist die Revision zulässig und berechtigt.

10 Zudem wird im Spruch des Straferkenntnisses, den das Landesverwaltungsgericht mit der Abweisung der Beschwerde übernommen hat, das unternehmerische Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen zu Unrecht dem § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG subsumiert.

11 Damit hat das Landesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass es bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen eingegangen werden musste.

12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. Februar 2019

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