Rechtssatz
Die Grundsätze für die Pflicht zum amtswegigen Vorgehen und zur Begründung von Entscheidungen bedeuten nicht, dass der betroffene Fremde im Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes jeglicher Mitwirkungsverpflichtungen enthoben wäre. Darauf weist auch die Richtlinienbestimmung des Art. 19 Abs. 4 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU ) hin, nach der auch im Fall der beabsichtigten Aberkennung durch den Mitgliedstaat weiterhin die Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen besteht, gemäß Art. 4 Abs. 1 Statusrichtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen.
E000 EU- Recht allgemein — E3L E19103010 — Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Dokumentnummer
JWR_2019140153_20190527L22
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