Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WaffG 1996 §25 Abs1
WaffG 1996 §25 Abs2
WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2
WaffV 02te 1998 §3
WaffV 02te 1998 §3 Abs1
WaffV 02te 1998 §3 Abs2
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030115.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin (iF auch: BH), hatte - gestützt im Wesentlichen auf mangelhafte Verwahrung von Waffen durch den Mitbeteiligten - mit Bescheid vom 16. August 2018 dem Mitbeteiligten gemäß § 25 Abs. 1 und 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG den Waffenpass und die Waffenbesitzkarte entzogen.
2 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der er u.a. geltend machte, die von ihm vorgenommene Verwahrung seiner Waffen sei nicht mangelhaft gewesen. Wenn überhaupt ein Verschulden an einer nicht ausreichenden Verwahrung vorliege, sei dieses geringfügig iSd § 25 Abs. 3 letzter Satz WaffG, weshalb von einer Entziehung abzusehen gewesen wäre, zumal die mangelhafte Verwahrung folgenlos geblieben sei und eine Aufforderung der Behörde, den ordnungsgemäßen Zustand innerhalb einer bestimmten Frist herzustellen, gar nicht ergangen sei.
3 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge und behob den angefochtenen Bescheid; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
4 Dem legte das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Vornahme eines Ortsaugenscheins - (auf das Wesentliche zusammengefasst) Folgendes zu Grunde:
5 Der Mitbeteiligte, ein 75jähriger Jäger und Halter zweier Hunde, lebe alleine auf seinem Hof in O und empfange regelmäßig keine Besuche. In den Hof gelange man über ein bei Abwesenheit des Mitbeteiligten versperrt gehaltenes zweiflügeliges Hoftor, wobei sich linksseitig der - durch eine regelmäßig versperrt gehaltene Eingangstür zu betretende und über zwei großflächige Fenster einsehbare - Wohnbereich befinde. In diesem befänden sich die zwei Waffenschränke des Mitbeteiligten, nämlich ein handelsüblicher Stahlschrank und gegenüber ein Holzschrank. 6 Anlässlich der waffenrechtlichen Überprüfung am 12. Juli 2018 habe sich herausgestellt, dass der Mitbeteiligte von den drei Stück Schusswaffen der Kategorie B, die er besitzen dürfe, zwar die beiden Pistolen ordnungsgemäß im Stahlschrank verwahrt hatte, nicht aber den Halbautomaten L. Diesen habe er erst suchen müssen und weder im Stahlschrank, noch im - unversperrten - Holzschrank (in dem Langwaffen der Kategorie C verwahrt gewesen seien) vorgefunden, sondern - unversperrt, aber verdeckt durch ein Holzbrett - neben dem Waffenschrank in dem etwa 15 cm breiten Zwischenraum zur Kredenz; er sei deshalb nach dem Betreten des Raumes nicht zu sehen gewesen. Den Halbautomaten habe der Mitbeteiligte seit etwa zwei Jahren derart außerhalb des Stahlschranks verwahrt, weil er nach dem Putzen vergessen habe, ihn zurückzustellen; seither habe er ihn nicht wieder verwendet. 7 Nach der waffenrechtlichen Überprüfung habe der Mitbeteiligte am vorher nicht versperrbaren Holzschrank eine Kette samt Vorhangschloss angebracht und den Halbautomaten im Stahlschrank verwahrt; am 2. Juli 2019 schließlich habe er ihn einem Waffenhändler verkauft.
8 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - nach einer Wiedergabe der maßgebenden Rechtsvorschriften und von sich aus der Judikatur ergebenden Grundsätzen für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit - fallbezogen zusammengefasst aus, ausgehend von der Wohn- und Lebenssituation des Mitbeteiligten, der alleine lebe, keine Besuche in seinen (ausgehend vom optischen, nämlich verwahrlosten Erscheinungsbild auch nicht einladend wirkenden) Räumlichkeiten empfange, sei das Versperren der Tore zur Liegenschaft und der Tür zum Wohnbereich ausreichend, um von einer sicheren Verwahrung ausgehen zu können, zumal auf der Liegenschaft auch zwei Hunde gehalten würden. Das Verwaltungsgericht betonte zudem, dass der Mitbeteiligte letztlich den fraglichen Halbautomaten einem Waffenhändler verkauft habe.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte außerordentliche Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 13 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14 Die Revision macht - unter Bezugnahme auf einzelne Aspekte der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen und rechtlichen Beurteilung - geltend, "aufgrund des Abgehens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor. Damit wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen schon deshalb nicht entsprochen, weil damit nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. VwGH 11.7.2019, Ra 2019/03/0013; 29.10.2018, Ra 2018/02/0048; 7.8.2018, Ra 2018/11/0150, jeweils mwN). 15 Nur der Vollständigkeit halber:
Im Revisionsfall war zu beurteilen, ob die festgestellte Art der Verwahrung des "Halbautomaten L" - einer halbautomatischen Schusswaffe der Kategorie B iSd § 19 Abs. 1 WaffG - den Schluss zulässt, der Mitbeteiligte sei unverlässlich iSd § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG.
16 Die belangte Behörde hatte dies bejaht, weil die Verwahrung des (halbgeladenen) Halbautomaten außerhalb des Waffenschranks über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren sorglos gewesen sei, der Mitbeteiligte weiters den Aufbewahrungsort dieser Waffe nicht gewusst habe und zudem auch Schusswaffen der Kategorie C unzureichend aufbewahrt worden seien (nämlich im nicht versperrten Holzschrank). Diese "Vielzahl" der vorliegenden Verwahrungsmängel verhindere eine Qualifikation des Verschuldens des Mitbeteiligten als bloß geringfügig iSd § 25 Abs. 3 letzter Satz WaffG. 17 Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht - auf Basis einer mündlichen Verhandlung, in der nicht nur der Mitbeteiligte und der die Verlässlichkeitsüberprüfung durchführende Polizeibeamte vernommen, sondern auch ein Ortsaugenschein durchgeführt wurde - zum Ergebnis gelangt, die festgestellte Art der Verwahrung bilde keine ausreichende Basis für die Prognose, der Mitbeteiligte werde Waffen nicht sorgfältig verwahren und sei deshalb als unverlässlich iSd § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG zu qualifizieren. 18 Diese Beurteilung ist - entgegen dem Revisionsvorbringen - auf Basis der durch die Judikatur gezogenen Leitlinien (vgl. zusammenfassend jüngst etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0094) nach den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls vertretbar:
19 Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG sind waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist allerdings abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
20 Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs. 1 WaffG u.a. nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WaffG). Gemäß § 3 Abs. 1 der 2. WaffV ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in § 3 Abs. 2 der 2. WaffV genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0034).
21 Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 25 Abs. 3 WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0034; 20.12.2016, Ra 2016/03/0113; 21.6.2017, Ra 2017/03/0057; 9.5.2018, Ra 2018/03/0046, jeweils mwN). 22 Das Absehen von einer ansonsten auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung auszusprechenden Entziehung setzt nach § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG geringfügiges Verschulden, bloß unbedeutende Folgen und die fristgerechte Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands voraus; die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Schuld ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, was nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen ist, unter denen gehandelt wurde (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0034).
23 Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw. einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen. Strengere Maßstäbe sind aber dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (vgl. VwGH 23.10.2013, 2013/03/0075, mwN). Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren.
24 Die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung iSd § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab; eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit einer Revision bekämpfbar (vgl. dazu nur etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/03/0093).
25 Der Revisionsfall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Mitbeteiligte alleine lebt und keine Besuche empfängt. Wie der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0075), bestehen auch in so einem Fall (insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch ein Alleinbewohner mitunter - auch völlig überraschend - Zutritt zur Wohnung gewähren muss bzw. nicht verhindern kann) Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe, die aber nicht die gleichen sein können wie sonst (also bei Vorhandensein von Mitbewohnern oder dann, wenn die Wohnung nicht bloß vereinzelt auch durch Dritte betreten wird). Insbesondere besteht diesfalls kein generelles Erfordernis, neben dem Versperren der Wohnung die Waffe noch durch ein zusätzliches einbzw. aufbruchsicheres Behältnis zu sichern.
26 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Wohnbereich, in dem sich die Waffenschränke und der Halbautomat befanden, vom Mitbeteiligten regelmäßig versperrt gehalten wird (auch die Revision legt ihrer Beurteilung eine "stets versperrt gehaltene Wohneinheit" zu Grunde). Der fragliche Halbautomat sei - unversperrt, aber verdeckt durch ein Holzbrett - neben dem Waffenschrank in dem etwa 15 cm breiten Zwischenraum zur Kredenz gelehnt und nach dem Betreten des Raumes nicht zu sehen gewesen. Aufgrund dieses vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts ist das angefochtene Erkenntnis zu überprüfen (§ 41 VwGG), zumal die Revisionsgründe mit dem Hinweis auf das vom Mitbeteiligten erst nach der Kontrolle angefertigte Lichtbild keine Unschlüssigkeit der entscheidenden Feststellung, wonach die Waffe nicht sichtbar war, aufzeigen (nur ergänzend: auch der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Polizeibeamte hat ausgesagt, auch er selbst habe die Waffe vorher nicht gesehen, obwohl er in Richtung des Waffenschranks geschaut habe). 27 War die Waffe aber nicht sichtbar, bestand auch nicht ohne Weiteres eine Zugriffsmöglichkeit auf sie für - ausnahmsweise doch im Wohn- und Schlafbereich anwesende - Dritte.
28 Dem Umstand, dass der Mitbeteiligte die Waffe zunächst im Waffen- bzw. im Holzschrank vermutete, kommt im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu:
Auch wenn das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zur Dauer des erforderlichen "Suchens" getroffen hat, ergibt sich aus der Aktenlage doch jedenfalls, dass der Mitbeteiligte, nachdem er die Waffe weder im Stahl- noch im Holzschrank vorgefunden hatte, sich wieder dem Stahlschrank zugewendet und den Halbautomaten neben diesem (in der beschriebenen Weise verdeckt) vorgefunden hat ("In weiterer Folge hat sich (der Mitbeteiligte) wieder in Richtung des Waffenschranks gedreht und einige Sachen weggegeben und neben dem Waffenschrank hat er dann seinen Halbautomat freigelegt", so der die Überprüfung durchführende Polizeibeamte als Zeuge). Damit hat der Mitbeteiligte letztlich noch im Zuge der polizeilichen Überprüfung den Aufbewahrungsort der Waffe feststellen und sie vorweisen können.
Der Revisionsfall ist daher nicht mit jenen Fällen vergleichbar, in denen dem Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde bis Abschluss der waffenrechtlichen Überprüfung nicht klar war, in welchem Behältnis bzw. an welchem Ort sich die Waffe befindet (vgl. VwGH 8.9.2011, 2008/03/0130; VwGH 26.4.2011, 2011/03/0091; VwGH 14.11.2006, 2005/03/0064).
29 Die von der Revision betonte lange Dauer der Verwahrung des Halbautomaten in der beschriebenen Wiese ändert nichts daran, dass eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe für unberechtigte Dritte nicht bestand.
30 Die dem Mitbeteiligten von der belangten Behörde ebenfalls angelastete Verwahrung der Langwaffen der Kategorie C im zunächst nicht versperrten Holzschrank schließlich ist auf Basis der festgestellten Wohn- und Lebensumstände des Mitbeteiligten im Lichte der Judikatur zu den Verwahrungserfordernissen bei Fehlen von Mitbewohnern (vgl. neuerlich VwGH 2013/03/0075) jedenfalls nicht sorgfaltswidrig.
31 Wenn das Verwaltungsgericht - nach einem einwandfreien Verfahren - zum Ergebnis gelangt ist, die Art der Verwahrung sei ausreichend gewesen, zumindest aber überschreite ein allfälliges Verschulden des Mitbeteiligten nicht die Schwelle der Geringfügigkeit iSd § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG, ist diese Beurteilung auf dem Boden der Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls vertretbar. Nachteilige "Folgen" hat das Verhalten des Mitbeteiligten nicht gezogen, der jedenfalls "ordnungsgemäße Zustand" wurde vom Mitbeteiligten, der den Halbautomaten in der Folge im Stahlschrank verwahrt bzw. ihn später verkauft hat, selbst hergestellt (§ 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG).
32 Das Verwaltungsgericht hat daher mit seiner Entscheidung
die maßgebenden Leitlinien nicht verlassen.
33 Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2019
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