VwGH Ra 2019/01/0326

VwGHRa 2019/01/032613.11.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kieslich, über die Revision des M A, vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2019, Zl. L512 2196884- 1/22E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010326.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Mai 2018 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines pakistanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 20. Juli 2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Begründend führte das BVwG aus, das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubwürdig. Auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens könne der Revisionswerber einer möglichen Verfolgung durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans entgehen. Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Revisionswerbers sei fragil, jedoch stehe dem Revisionswerber eine zumutbare und erreichbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zudem führte das BVwG eine näher begründete Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durch. 4 Mit Beschluss vom 12. Juni 2019, E 1693/2019-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde gemäß Art 144 Abs. 1 B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Die Revision rügt in ihrer allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 21.10.2016, Ra 2016/11/0141, mwN) zunächst, das BVwG habe keine aktuellen Länderberichte herangezogen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar. Es reicht jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0192, mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht.

10 Auch hinsichtlich der darüber hinaus gerügten Verfahrensmängel legt die Revision deren Relevanz nicht konkret dar (vgl. VwGH 9.7.2019, Ra 2019/01/0155, mwN).

11 Ebenso gelingt es dem Revisionswerber nicht, einen relevanten Begründungsmangel betreffend die vom BVwG angenommene Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das BVwG bereits dem Fluchtvorbringen tragfähig die Glaubwürdigkeit versagte und zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine Rückkehr in die Heimatprovinz des Revisionswerbers für möglich erachtete. Diesen für sich tragfähigen Ausführungen tritt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht entgegen. Die vom BVwG zusätzlich herangezogene Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative ist somit lediglich eine Alternativbegründung (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei einer tragfähigen Alternativbegründung VwGH 16.12.2014, Ra 2014/11/0095, mwN). 12 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das BVwG diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 9.7.2019, Ra 2019/01/0155, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Revision nicht aufgezeigt.

13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

14 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Verwaltungsgerichtshofes über den mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 13. November 2019

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