VwGH Ra 2019/01/0040

VwGHRa 2019/01/004028.2.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der Wiener Landesregierung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. November 2018, Zl. VGW-152/065/1215/2018-22, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: Mag. K V in Tschechische Republik), den Beschluss gefasst:

Normen

StbG 1985 §27 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010040.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Vorgeschichte

1 Mit Bescheid vom 20. November 2017 stellte die Wiener Landesregierung (Behörde) fest, dass der Mitbeteiligte durch den Erwerb der tschechischen Staatsangehörigkeit am 31. Jänner 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) verloren habe und nicht österreichischer Staatsbürger sei.

2 Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, aus einer Bescheinigung der zuständigen tschechischen Behörde (Bürgeramt P 4) vom 9. September 2016 ergebe sich, dass der Mitbeteiligte gemäß § 1 Abs. 1 des tschechischen Gesetzes Nr. 193/1999 über die Staatsbürgerschaft einiger ehemaliger tschechoslowakischer Staatsbürger (Gesetz Nr. 193/1999) die tschechische Staatsangehörigkeit am 31. Jänner 2000 erworben habe.

3 Nach der genannten Bestimmung des tschechischen Rechts könnten Personen, die zwischen 25. Februar 1948 und 28. März 1990 die tschechoslowakische Angehörigkeit verloren haben, auf Grund einer Erklärung die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik erwerben.

4 Auf Grund des Inhalts der zitierten Bestimmung des Gesetzes Nr. 193/1999 müsse davon ausgegangen werden, dass der Mitbeteiligte die tschechische Staatsangehörigkeit auf Grund seiner Erklärung erworben habe. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei ihm nicht bewilligt worden. Daher sei der Verlusttatbestand des § 27 Abs. 1 StbG verwirklicht.

5 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an

das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht).

Angefochtenes Erkenntnis

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. November 2018 wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 1 VwGG stattgegeben und der angefochtene Feststellungsbescheid der Behörde behoben (Spruchpunkt I.). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

7 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte sei als Angehöriger der Tschechoslowakischen und der Tschechischen Sozialistischen Republik

1979 aus P nach W geflohen und habe in Österreich Asyl erhalten. Mit Wirksamkeit vom 26. August 1985 sei dem Mitbeteiligten die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden.

8 Der Mitbeteiligte habe noch vor der "Wende" im Jahr 1989 auf seine Staatsangehörigkeit der Tschechischen Sozialistischen Republik "verzichtet", um ein Einreisevisum zu erlangen. Diese "Verzichtserklärung" habe jedoch nicht zum Verlust der Staatsangehörigkeit geführt. Der Mitbeteiligte habe ex lege mit 10. November 1989 seine tschechoslowakische Staatsangehörigkeit verloren.

9 Nach der einvernehmlichen Auflösung der Tschechoslowakei mit 1. Jänner 1993 und der Ausrufung der Tschechischen und der Slowakischen Republik sei auf Antrag des Mitbeteiligten 1994 in seinem (im Jahr 1979 ausgestellten) Personalausweis der Tschechischen Sozialistischen Republik vermerkt worden, dass der Mitbeteiligte "Staatsbürger/in der Tschechischen Republik" sei. Dieser Personalausweis sei bis 9. Juli 1999 verlängert worden.

10 Im Jahr 2000 sei der Mitbeteiligte in das Bürgeramt P 4 vorgeladen worden, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass ihm die tschechische Staatsbürgerschaft als Wiedergutmachung "zurückgegeben" werden könne. Mit Wirksamkeit vom 31. Jänner 2000 sei dem Mitbeteiligten die Innehabung der tschechischen Staatsbürgerschaft (erneut) bescheinigt worden. Eine darauf gerichtete positive Willenserklärung sei durch den Mitbeteiligten zuvor nicht abgegeben worden.

11 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht - soweit wesentlich - aus, dem Mitbeteiligten sei es gelungen, den in der (von der Behörde herangezogenen) Bescheinigung des Bürgeramtes P 4 aus dem Jahre 2016 bescheinigten Umstand, er habe durch (eigene) Erklärung mit Wirksamkeit vom 31. Jänner 2000 die tschechische Staatsangehörigkeit erworben, zu widerlegen. Dies insbesondere durch Vorlage seines (im Jahr 1979 ausgestellten) Personalausweises und des darin enthaltenen Vermerkes des Bürgeramtes P 4 vom 1. Oktober 1994, durch Vorlage der Bescheinigung über die tschechische Staatsbürgerschaft des Bürgeramtes P 4 vom 31. Jänner 2000 sowie durch seine glaubhaften und schlüssigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

12 Die Verzichtserklärung des Mitbeteiligten (kurz vor der "Wende" im Jahr 1989) in den damaligen Räumlichkeiten der Botschaft der Tschechischen Sozialistischen Republik sei nicht rechtswirksam abgegeben worden und in der Folge ohne Rechtsfolgen geblieben. So sei der Mitbeteiligte nach der "Wende" weiterhin von den Behörden als tschechoslowakischer bzw. tschechischer Staatsangehöriger behandelt worden. Dabei verweist das Verwaltungsgericht auf den Eintrag des Bürgeramtes P 4 vom 10. Jänner 1994 im Personalausweis des Mitbeteiligten.

13 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, im Verfahren sei klar geworden, dass vorliegend das nach § 27 Abs. 1 StbG erforderliche Tatbestandsmerkmal, nämlich die auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete "positive" Willenserklärung des Mitbeteiligten, nicht bejaht werden könne. Dem Mitbeteiligten sei es gelungen, glaubhaft darzustellen, dass er zu keiner Zeit eine "positive Willenserklärung" wie von § 27 Abs. 1 StbG vorausgesetzt abgegeben habe.

14 Daher sei der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Behörde zu Unrecht festgestellt worden.

Amtsrevision

15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende

Amtsrevision der Behörde.

16 Zur Zulässigkeit der Amtsrevision bringt die Behörde vor,

das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung ab.

17 Der Verwaltungsgerichtshof habe eine Beweiswürdigung, wonach ausgehend von den Bestimmungen des türkischen Staatsangehörigkeitsrechtes für den (Wieder )Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei und Gegenteiliges nicht glaubwürdig dargelegt worden sei, als schlüssig erachtet (Verweis auf VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094).

18 Dem entgegen widerspreche die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass der Mitbeteiligte keinen auf den Erwerb der tschechischen Staatsangehörigkeit gerichteten Antrag gestellt habe, der tschechischen Rechtslage, insbesondere § 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 193/1999. Das Verwaltungsgericht hätte ausführen müssen, wieso es davon ausgehe, dass die tschechischen Behörden entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Rechtslage und somit in rechtswidriger Weise Personen von Amts wegen nach dieser Bestimmung wieder einbürgern würden.

19 Die Beweiswürdigung erweise sich als unschlüssig, weil das Verwaltungsgericht zu den Dokumenten, mit denen der Mitbeteiligte die Abgabe einer eigenen Erklärung widerlegen habe können, auch die Bescheinigung des Bürgeramtes P 4 vom 31. Jänner 2000 gezählt habe. Diese Bescheinigung beinhalte aber auch den Hinweis auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 193/1999, könne damit nichts Gegenteiliges zur Bescheinigung vom 9. September 2016 sagen und diese folglich auch nicht widerlegen.

20 Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Es habe sich mit den Aussagen des Mitbeteiligten unzureichend auseinandergesetzt, die Bescheinigung des Bürgeramtes P 4 vom 9. September 2016 unzureichend gewürdigt sowie den Rechtscharakter der Eintragung im tschechischen Personalausweis nicht ermittelt.

21 Auch weiche das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes zur Begründungspflicht ab, weil aus der gesamten Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht hervorgehe, ob das Verwaltungsgericht nun davon ausgehe, dass der Mitbeteiligte die tschechische Staatsangehörigkeit im Jahr 2000 erneut erworben habe oder ob er durchgehend tschechischer Staatsbürger gewesen sei.

22 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Amtsrevision nicht dargetan:

Zulässigkeit

Allgemein

23 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

24 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

25 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. "Positive" Willenserklärung nach § 27 Abs. 1 StbG

26 Das Verwaltungsgericht hat die Aufhebung des Feststellungsbescheides der Behörden im angefochtenen Erkenntnis tragend auf die Auffassung gestützt, der Mitbeteiligte habe keine auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete "positive" Willenserklärung abgegeben.

27 Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die österreichische Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

28 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0364, und VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0331, jeweils mwN).

29 Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit - selbst wenn er unverschuldet wäre - vermag die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs. 1 StbG nicht zu beseitigen. Vielmehr tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0045, mwN).

30 Eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung (z.B. Antritt eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule, Eheschließung) bewirkt nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft, auch wenn dem Betroffenen bekannt ist, dass damit der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft verbunden ist (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0331, mwN).

31 Ebenso wenig tritt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in dem Fall ein, dass jemand eine fremde Staatsbürgerschaft ohne "Erwerbswillen" infolge eines einseitigen Aktes des fremden Staates erlangt (vgl. VwGH 19.9.2013, 2011/01/0201, mwN).

Einzelfallentscheidung des Verwaltungsgerichts

32 Zu den von der Amtsrevision behaupteten Fehlern der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes in der vorliegenden Rechtssache ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0364, mwN).

33 Dieses Vertretbarkeitskalkül ist vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu sehen, wonach der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nicht dazu berufen ist, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. VwGH 2.10.2018, Ra 2018/01/0403, mwN).

34 Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof ist nur dann unausweichlich, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2018/01/0052, mwN).

35 In der vorliegenden Rechtssache zeigt das Zulässigkeitsvorbringen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht in diesem Sinne die vom Verwaltungsgerichtshof zu § 27 Abs. 1 StbG aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hätte:

36 In der von der Amtsrevision ins Treffen geführten Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung - eine Beweiswürdigung der Staatsbürgerschaftsbehörde als schlüssig beurteilt, wonach (ausgehend von den Bestimmungen des türkischen Staatsangehörigkeitsrechts) für den (Wieder‑)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei und Gegenteiliges - nämlich dass die Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht mit dem Wissen und Willen der dortigen Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vorgenommen wurde - nicht glaubwürdig dargelegt worden sei (vgl. VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094, Rn. 34, mwN).

37 Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der "positiven" Willenserklärung nach § 27 Abs. 1 StbG ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall beweiswürdigend zum Ergebnis gekommen, der Mitbeteiligte habe eine derartige Willenserklärung nicht abgegeben.

38 Diese Feststellung gründet das Verwaltungsgericht nicht nur auf die von der Amtsrevision ins Treffen geführte Bescheinigung des Bürgeramtes Praha 4 vom 31. Jänner 2000, sondern auch auf den von derselben Behörde im Personalausweis des Mitbeteiligten eingetragenen Vermerk vom 1. Oktober 1994, dass dieser (nach wie vor) tschechischer Staatsbürger sei.

39 Dieses Beweismittel durfte das Verwaltungsgericht - vor dem Hintergrund, dass dem Mitbeteiligten die österreichische Staatsbürgerschaft als Flüchtling verliehen wurde und daher ein Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband nicht Voraussetzung dieser Verleihung war (vgl. § 10 Abs. 2 lit. a StbG idF BGBl. I Nr. 311/1985) - zunächst vertretbar für die Feststellung heranziehen, der Mitbeteiligte sei nach der "Wende" weiterhin von den Behörden als tschechischer Staatsangehöriger behandelt worden.

40 Dieser Umstand lässt - unabhängig von der Frage, ob der Mitbeteiligte nach dem Gesetz Nr. 193/1999 die tschechische Staatsangehörigkeit wiedererworben hat - die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Mitbeteiligte sei bei Ausstellung der Bescheinigungen aus den Jahren 2000 und 2016 davon ausgegangen, nach wie vor tschechischer Staatsangehöriger zu sein, und habe keine Erklärung mit dem Ziel des Erwerbs der tschechischen Staatsangehörigkeit ("positive" Willenserklärung) abgegeben, im vorliegenden Einzelfall weder krass fehlerhaft noch gänzlich unvertretbar erscheinen.

Ergebnis

41 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2019

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