Normen
AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220124.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Die Revisionswerberin, eine im Jahr 1974 geborene serbische Staatsangehörige, stellte am 30. Juli 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Behörde) wies den Antrag ‑ nach Vornahme diverser Ermittlungen (unter anderem niederschriftlicher Vernehmung der Revisionswerberin am 26. Juli 2016 und am 17. August 2017) ‑ mit Bescheid vom 23. November 2017 ab. Unter einem erließ es gegen die Revisionswerberin gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA‑Verfahrensgesetz (BFA‑VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei, sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde, und erkannte der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.
2.2. Die Behörde ging dabei von folgenden Feststellungen aus:
Die Revisionswerberin sei in Österreich geboren, hier aufgewachsen und habe die Schule besucht. Sie habe zunächst einen serbischen Staatsangehörigen geheiratet, wobei aus der Ehe drei (1991, 1993 und 2001 geborene) Kinder, alle serbische Staatsangehörige, hervorgegangen seien. Im Februar 1999 habe sie mit ihrer Familie Österreich verlassen und sei in das damalige Jugoslawien gezogen. Später sei sie [laut ihren niederschriftlichen Angaben: im Jahr 2001] mit ihrer Familie nach Deutschland geflüchtet, wo sie eine Duldung erhalten habe. Im Februar 2004 sei sie nach Österreich zurückgekehrt. Im März 2004 habe sie sich nach 14 Ehejahren von ihrem (ersten) Ehemann „getrennt“ (gemeint wohl: scheiden lassen). Im Juni 2004 habe sie einen österreichischen Staatsbürger geheiratet. Im Jahr 2006 sei die gemeinsame Tochter, eine österreichische Staatsbürgerin, geboren worden, wobei die Obsorge D K [laut niederschriftlichen Angaben der Revisionswerberin: Mutter eines Bekannten] übertragen worden sei.
Von Juni 2004 bis Juli 2008 sei die Revisionswerberin in Summe 370 Tage als Arbeitnehmerin gemeldet gewesen. In der Folge habe sie bis Juni 2009 Arbeitslosengeld und dann bis Jänner 2015 Notstandshilfe bezogen. Seit April 2015 sei sie in der Grundversorgung gemeldet.
Die Revisionswerberin sei der Suchtgiftszene zuzuordnen und befinde sich in einer Substitutionstherapie. Sie werde von der Caritas und vom Ambulatorium Suchthilfe W, wo sie seit Jänner 2013 auch behördlich gemeldet sei, betreut. Sie sei obdachlos, werde karitativ unterstützt und gehe betteln.
Die Revisionswerberin habe keinen Kontakt mehr zu ihrem (nunmehrigen) Ehemann und ihrer im Jahr 2006 geborenen Tochter. Nach eigenen Angaben lebe auch ihre gesamte sonstige Familie in Österreich. Sie habe Kontakt zu ihrer Mutter, ihren Brüdern und ihren Kindern aus erster Ehe in Wien. Ihre Mutter fahre regelmäßig nach Serbien, unter anderem um eine leerstehende Wohnung zu lüften.
Der Revisionswerberin sei im Juli 1998 eine auf zwei Jahre befristete Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Nach ihrer Rückkehr nach Österreich habe sie im August 2004 die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Sie habe letztlich von Juli 2007 bis Juli 2011 über Aufenthaltstitel verfügt, seitdem sei ihr Aufenthalt unrechtmäßig. Sie habe weitere Anträge gestellt, aber die Voraussetzungen nicht erfüllen können. Zuletzt habe sie den hier gegenständlichen Antrag gestellt.
Die Revisionswerberin verfüge über Deutschkenntnisse auf B1‑Niveau und habe ein entsprechendes Diplom. Ferner beherrsche sie die serbische Sprache.
Die Revisionswerberin sei im September 1998 wegen §§ 127, 129 Abs. 1, 12 (3. Fall), 12, 15, 81 Abs. 1, 88 Abs. 1 und 3 (81 Abs. 1) Strafgesetzbuch (StGB) zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe, davon sechs Monate bedingt, sowie im September 2004 wegen § 164 Abs. 1 und 4 (3. Fall) StGB zu einer achtmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zuletzt sei über sie im Jänner 2015 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3, 27 Abs. 1 Z 1 (1./2. Fall) und Abs. 2 Suchtmittelgesetz (SMG) eine bedingt nachgesehene fünfmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden.
Was die medizinische Versorgung in Serbien betreffe, so biete das dortige Gesundheitssystem den Bürgern eine Basisversorgung. Es gebe eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung, die eine Registrierung voraussetze, eine Notfallversorgung sei aber auch für nicht registrierte Personen gegeben. Zahlreiche (näher erörterte) Krankheiten würden kostenfrei behandelt, lebensrettende und ‑erhaltende Maßnahmen seien für alle Patienten kostenlos.
2.3. Rechtlich folgerte die Behörde im Wesentlichen:
Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA‑VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten sei.
Was fallbezogen das Vorliegen eines Familienlebens betreffe, so habe die Revisionswerberin zwar Kontakt zu ihrer Mutter, ihren Brüdern und ihren Kindern aus erster Ehe in Wien. Sie lebe jedoch in keinem gemeinsamen Haushalt mit einem ihrer Familienmitglieder und habe auch keine Sorgepflichten. Insbesondere lebe sie vom (nunmehrigen) Ehemann getrennt, habe zu diesem und zur minderjährigen Tochter keinen aufrechten Kontakt und übe auch nicht die Obsorge über das Kind aus. Im Hinblick darauf bestünden keine relevanten familiären bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen, ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK liege nicht vor.
Was das Vorliegen eines Privatlebens anbelange, so sei die Revisionswerberin zwar in Österreich aufgewachsen, habe hier die Schule besucht, viele Jahre hier gelebt und beherrsche die deutsche Sprache sehr gut. Allerdings weise sie eine kriminelle Vergangenheit auf, habe in den Jahren 1999 bis 2004 nicht in Österreich gelebt, sei nach der Wiedereinreise bis Juli 2008 in Summe lediglich 370 Tage als Arbeitnehmerin gemeldet gewesen, sei seitdem ohne Beschäftigung und seit Jahren von sozialen Leistungen abhängig, habe nur bis Juli 2011 über Aufenthaltstitel verfügt, sei seitdem unrechtmäßig aufhältig und komme ihrer Ausreisepflicht nicht nach, habe keinen festen Wohnsitz, nehme in keiner Weise am gesellschaftlichen oder kulturellen Leben teil, sei vielmehr der Suchtgiftszene zuzuordnen, befinde sich in einer Substitutionstherapie und werde institutionell betreut. Im Hinblick darauf liege auch kein schutzwürdiges Privatleben in Österreich vor.
Bei einer Rückkehr nach Serbien könne ‑ so die Behörde weiter ‑ die Revisionswerberin ihre familiären Kontakte problemlos von dort aus pflegen oder vorübergehend visumfrei einreisen bzw. einen anderweitigen Aufenthaltstitel erwirken. Im Heimatstaat gebe es zudem eine leerstehende Wohnung, die von ihrer Mutter in Wien betreut werde und deren Nutzung ihr „vielleicht (...) ermöglicht" werde. In Serbien stünden auch sonstige staatliche und private Unterstützungen zur Verfügung, eine medizinische Versorgung unter anderem für Suchtkranke sei gegeben. Die Revisionswerberin beherrsche zudem die serbische Sprache.
Bei Abwägung aller Umstände sei den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen ein größeres Gewicht beizumessen als dem persönlichen Interesse der Revisionswerberin an ihrem Verbleib in Österreich.
Der gegenständliche Antrag sei daher abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung samt weiteren Aussprüchen zu erlassen (gewesen).
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte vor:
Sie sei im Jahr 1999 auf Betreiben ihres ersten Ehemanns nach Serbien gezogen, sei aber sobald als möglich in das Bundesgebiet zurückgekehrt, habe sich scheiden lassen und ihren nunmehrigen Ehemann geheiratet. In den Jahren 2004 bis 2008 sei sie berufstätig und daher am österreichischen Arbeitsmarkt integriert gewesen. Sie sei damals mit Drogen in Kontakt gekommen, was in der Folge zu Problemen (Instabilwerden ihres bisher geordneten Lebens, Verlust des Anschlusses bei Familie und Freunden, Auftreten psychischer Probleme etc.) geführt habe. Sie habe zwar bald erkannt, dass sie ihre Lebensumstände ändern müsse, habe dazu aber nicht die Kraft gehabt. Bereits im Jahr 2007 habe sie eine Substitutionstherapie begonnen, in der sie sich bis heute befinde. Ihr Weg aus der Suchterkrankung sei schwierig und mit stetigen Rückschlägen verbunden, ihr Bemühen sei aber weiterhin gegeben. Sie werde nach wie vor von der Suchthilfe W betreut, eine stationäre Therapie habe sie bislang nicht absolviert, weil sie über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Aufgrund ihrer Suchterkrankung habe sie auch eine ordnungsgemäße Verlängerung ihres ‑ zuletzt bis Juli 2011 erteilten ‑ Aufenthaltstitels versäumt. erst als sie begonnen habe, ihr Leben wieder in den Griff zu bekommen, sei ihr der unrechtmäßige Aufenthalt bewusst geworden und habe sie ‑ nach Zurückweisung eines früheren Antrags ‑ den hier gegenständlichen Antrag gestellt.
Die Revisionswerberin habe mit ihrem nunmehrigen Ehemann schon länger keinen Kontakt mehr. Die Obsorge über die gemeinsame Tochter habe sie wegen ihrer Suchterkrankung nur bis zum vierten Lebensjahr des Kindes ausgeübt. Die Tochter lebe seitdem bei der „Großmutter" D K, der auch die Obsorge zukomme; die Revisionswerberin habe keinen aufrechten Kontakt mit dem Kind. Indes habe sie regelmäßig Kontakt mit ihren in Österreich lebenden erwachsenen Kindern, ihrer Mutter und ihren Brüdern. In Serbien hätte sie weder Familienanhang, noch ein soziales Netz, sie wäre dort völlig auf sich allein gestellt, wobei auch ihr Lebensunterhalt nicht gesichert und ihre Existenz gefährdet wäre. Im Heimatstaat wäre auch die Fortsetzung ihrer Substitutionstherapie nicht gesichert, weil dort zwar eine Basisgesundheitsversorgung, nicht jedoch eine Versorgung von Suchterkrankungen bestehe; wohl gebe es private Einrichtungen, die aber kostspielig und nicht jedem zugänglich seien. In Serbien hätte die Revisionswerberin daher einen unfreiwilligen Therapieabbruch zu erwarten, was zu einer Gefährdung schlimmstenfalls mit Lebensbedrohung führen könnte. Sie benötige daher weiterhin ein gesichertes Umfeld und eine entsprechende Betreuung. Zudem führe sie mittlerweile eine Lebensgemeinschaft mit R K, einem österreichischen Staatsbürger.
Die Behörde habe sich ‑ so die Revisionswerberin weiter ‑ mit ihren Lebensumständen nicht hinreichend auseinandergesetzt bzw. diese nicht zu ihren Gunsten gewürdigt. Die Behörde hätte insbesondere berücksichtigen müssen, dass sie fast ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht habe, hier viele Jahre rechtmäßig aufhältig gewesen sei, hier ihre einzigen und engsten familiären Bindungen habe, ausgezeichnete Deutschkenntnisse aufweise, früher auch erwerbstätig gewesen sei und sich insgesamt im Rahmen ihrer Möglichkeiten (unter Bedachtnahme auf die Suchterkrankung) um eine erfolgreiche Integration bemüht habe. Folglich habe die Behörde eine hinreichende und nachvollziehbare Würdigung der persönlichen Interessen unterlassen und zu Unrecht ein Überwiegen der öffentlichen Interessen bejaht.
4.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 8. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ‑ ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ als unbegründet ab.
4.2. Das Verwaltungsgericht traf folgende Feststellungen:
Die Revisionswerberin sei in Österreich geboren, habe hier die Schule besucht und beherrsche die deutsche Sprache jedenfalls auf B1‑Niveau. Sie sei im Februar 1999 mit ihrem damaligen Ehegatten, einem serbischen Staatsangehörigen, nach Serbien übersiedelt und im Februar 2004 nach Österreich zurückgekehrt, wo sie sich seitdem ununterbrochen aufhalte. Im März 2004 habe sie sich scheiden lassen und im Juni 2004 ihren nunmehrigen Ehemann, einen österreichischen Staatsbürger, geheiratet, von dem sie seit fünf Jahren getrennt lebe und mit dem sie seitdem keinen Kontakt mehr pflege. Auch mit ihrer im Jahr 2006 geborenen Tochter, die seit dem fünften Lebensjahr bei der auch die Obsorge ausübenden „Großmutter“ D K lebe, habe sie keinen Kontakt.
Die Revisionswerberin sei von Juni 2004 bis Juli 2008 insgesamt 370 Tage erwerbstätig gewesen. In der Folge habe sie bis Jänner 2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Seit April 2015 lebe sie überwiegend von Leistungen aus der Grundversorgung und von der Bettelei. Sie gehe derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Bis März 2018 sei sie obdachlos gewesen, seit April 2018 sei sie nicht mehr gemeldet.
Die Revisionswerberin sei suchtkrank, befinde sich seit dem Jahr 2007 in einer Substitutionstherapie und werde aktuell vom Ambulatorium Suchthilfe W betreut. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Erlangung eines stationären Therapieplatzes an einen Aufenthaltstitel gebunden wäre sowie dass die Revisionswerberin hinreichende Bemühungen zu dessen Erlangung entfaltet habe. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass sie an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leide.
Im Bundesgebiet hielten sich zwei erwachsene Kinder, die Mutter und die Brüder der Revisionswerberin auf, ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein gemeinsamer Haushalt mit den Genannten könne nicht festgestellt werden. Die Revisionswerberin verfüge über Kontakte zu weiteren Personen in Österreich, die sie zeitweise auch finanziell unterstützten. Nicht festgestellt werden könne, dass sie eine Lebensgemeinschaft mit R K, einem österreichischen Staatsbürger, unterhalte.
Die Revisionswerberin habe von Juli 2007 bis Juli 2011 über Aufenthaltstitel verfügt. Ein weiterer Antrag vom Oktober 2012 sei mangels hinreichender Mitwirkung im Mai 2014 zurückgewiesen worden. Sie habe daraufhin den hier gegenständlichen Antrag gestellt. Weitergehende Bemühungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels seien nicht feststellbar.
Die Revisionswerberin weise drei [schon oben näher erörterte] strafgerichtliche Verurteilungen auf. Der zuletzt erfolgten Verurteilung wegen Verstößen gegen das SMG liege zugrunde, dass sie einerseits im Jänner 2011 und zu weiteren Zeitpunkten bis Juni 2014 wiederholt Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen habe, sowie dass sie andererseits im September 2014 Substitol‑Kapseln in einer die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge gewerbsmäßig gewinnbringend verkauft habe, wobei sie an Suchtmittel gewöhnt gewesen sei und die Tat vorwiegend deshalb begangen habe, um sich Mittel zum Erwerb für ihren eigenen Gebrauch zu verschaffen. Ferner sei über die Revisionswerberin mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom Jänner 2013 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG eine Geldstrafe von € 1.000,‑ ‑ verhängt worden.
Im Übrigen könnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich festgestellt werden.
Serbien gelte als sicherer Herkunftsstaat. Es bestünden keine Hinweise auf eine Unmöglichkeit der Rückkehr bzw. Abschiebung der Revisionswerberin nach Serbien. Ihre Mutter verfüge dort über „Liegenschaftsbesitz“. Die Revisionswerberin sei auch der serbokroatischen Sprache mächtig.
4.3. In der Beweiswürdigung legte das Verwaltungsgericht eingehend dar, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse und Erwägungen es zu den getroffenen Feststellungen gelangt sei. Es hielt dabei zu den zahlreichen negativen Feststellungen ‑ unter anderem ‑ fest:
Das Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft resultiere aus der Obdachlosenmeldung der Revisionswerberin und der nicht möglichen Verifizierbarkeit der Daten des Lebensgefährten; dem diesbezüglichen Vorbringen der Revisionswerberin könne mangels Darbietung geeigneter Daten bzw. Unterlagen nicht gefolgt werden. Das Fehlen von Anhaltspunkten für eine tiefgreifende Integration in Österreich folge gleichfalls aus dem Mangel dahingehender Anhaltspunkte, wobei die Revisionswerberin weder aktuelle Erwerbstätigkeiten noch ein soziales Engagement habe vorbringen können. Das Fehlen von Hinweisen, die einer Rückkehr nach Serbien entgegenstünden, ergebe sich ebenso aus dem Nichtvorliegen diesbezüglicher Anhaltspunkte. Das Vorbringen, in Serbien keine hinreichende Suchtbehandlung zu erhalten, vermöge ‑ da die Revisionswerberin entsprechende Beweise nicht vorgelegt habe ‑ die getroffenen Länderfeststellungen nicht zu entkräften. Die Revisionswerberin habe auch die Behauptung, in Serbien keine Existenzgrundlage zu haben, nicht näher ausgeführt; vielmehr könne im Hinblick auf die Länderfeststellungen, die leerstehende „Familienwohnung“ und die mögliche finanzielle Unterstützung durch Familie und Freunde über Grenzen hinweg kein einer Rückkehr entgegenstehender Sachverhalt erkannt werden.
4.4. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen:
Die Revisionswerberin verfüge seit Juli 2011 über keinen Aufenthaltstitel mehr, sie halte sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein Aufenthaltsrecht stehe ihr auch nicht gemäß Art. 8 EMRK zu. Die Revisionswerberin weise zwar aufgrund ihrer Ehe mit einem Österreicher und ihrer sonstigen Familienmitglieder im Bundesgebiet ein schützenswertes Privat- und Familienleben auf. Das Fehlen eines Kontakts mit dem Ehemann und der ‑ nicht unter ihrer Obsorge stehenden ‑ minderjährigen Tochter sowie das Fehlen eines engen Kontakts mit den sonstigen Familienmitgliedern führe jedoch zu einer maßgeblichen Abschwächung der Beziehungen. Zudem habe die Revisionswerberin aufgrund der Unsicherheit und der zuletzt mehrjährigen Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts sowie der wiederholten Verurteilungen nicht damit rechnen dürfen, dass sie dauerhaft im Bundesgebiet bleiben könne. Wenngleich sie in Österreich geboren sei und sich hier seit insgesamt 29 [gemeint wohl: 39] Jahren aufhalte, führe doch ihr nicht durchgehender, sondern in den Jahren 1999 bis 2004 außerhalb Österreichs gelegener Aufenthalt zu einer Relativierung der Integrationsmomente. Sie habe auch ‑ abgesehen von ihren Deutschkenntnissen und ihren bereits lange zurückliegenden Erwerbstätigkeiten ‑ keine berücksichtigungswürdigen Integrationsbemühungen dargelegt. Es sei ihr jedenfalls nicht gelungen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und die Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen; aktuell lebe sie von der Grundversorgung, von Zuwendungen Dritter und von der Bettelei. Im Hinblick auf ihre Obdachlosigkeit und Suchterkrankung sei ein Erlangen der Selbständigkeit auch in Zukunft nicht zu erwarten. Sie lasse insbesondere kein ernstliches Bemühen um Bekämpfung ihrer Suchtkrankheit erkennen, habe sie es doch trotz langjähriger Substitutionstherapie nicht geschafft, einen Therapieerfolg nachzuweisen und einen stationären Therapieplatz zu erlangen. Ferner habe sie es verabsäumt, durch rechtzeitige bzw. hinreichende Schritte ihren Aufenthalt zu legalisieren. Im Ergebnis lasse sie daher keine Bereitschaft erkennen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und die geltenden Rechtsnormen zu beachten.
Bei Abwägung der berührten Interessen gemäß § 9 BFA‑VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK ergebe sich, dass den öffentlichen Interessen an der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels bzw. an der Aufenthaltsbeendigung ein größeres Gewicht beizumessen sei, als dem persönlichen Interesse der Revisionswerberin an ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Gegen eine Rückkehr nach Serbien bestünden auch in Anbetracht ihrer Kenntnisse der serbokroatischen Sprache, des „familiären“ Liegenschaftsbesitzes im Heimatstaat sowie ihres „mehrjährigen seinerzeitigen Aufenthaltes in Serbien“ [gemeint offenbar: in den Jahren 1999 bis 2004] keine Bedenken. Was die Beziehungen zur minderjährigen Tochter und zu anderen Personen in Österreich betreffe, so könne die Revisionswerberin diese Kontakte auch von Serbien aus mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel und im Rahmen visumfreier gegenseitiger Besuche pflegen. Die Suchtkrankheit stehe ebenso einer Rückkehr nach Serbien nicht entgegen, lägen doch außergewöhnliche Umstände, die zu einer Verletzung der Rechte gemäß Art. 3 EMRK führen könnten, nicht vor. Es gebe auch keine Hinweise, dass der Revisionswerberin in Serbien eine allfällige medizinische Behandlung nicht gewährt werden könnte, möge eine solche auch nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sein. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation sei im Hinblick auf die Sozial- und Rückkehrhilfen sowie die leerstehende Liegenschaft der Familie gleichfalls nicht gegeben.
4.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA‑VG abgesehen werden können, zumal der wesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine. Die Behörde habe ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, in der Beschwerde sei kein entgegenstehender bzw. darüber hinausgehender Sachverhalt konkret und substanziiert behauptet worden.
4.6. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
5. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit die Revisionswerberin unter anderem geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihrem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Unrecht nicht entsprochen.
6. Der Verwaltungsgerichtshof hat ‑ nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig und auch begründet.
7.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA‑VG kann selbst bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (vgl. VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115).
7.2. Vorliegend stützte sich das Verwaltungsgericht beim Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf den erstgenannten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA‑VG. Mit diesem hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, eingehend befasst (§ 43 Abs. 2 VwGG). Demnach muss der wesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts noch immer die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhalts außer Betracht bleiben kann (vgl. VwGH 15.1.2020, Ra 2017/22/0047).
7.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner in ständiger Rechtsprechung (im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung) vertritt, kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden. Vielmehr kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH 5.5.2015, Ra 2014/22/0035).
8.1. Nach dem Vorgesagten kann das Verwaltungsgericht trotz ausdrücklichem Antrag von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist ‑ unter anderem ‑ dann nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht tragende Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung nicht teilt und folglich zu anderen Feststellungen gelangt oder wenn in der Beschwerde ein den behördlichen Ermittlungsergebnissen entgegenstehender oder darüber hinaus gehender relevanter Sachverhalt behauptet wird.
8.2. Vorliegend teilte das Verwaltungsgericht die Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung in einigen wesentlichen Punkten nicht: So ging die Behörde beispielsweise aufgrund der Angaben der Revisionswerberin im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen davon aus, dass sie mit ihrer Familie im Februar 1999 in das vormalige Jugoslawien gezogen sei, jedoch von dort bereits im Jahr 2001 mit der Familie nach Deutschland geflüchtet sei, wo sie Duldung erhalten habe und von wo sie letztlich im Jahr 2004 nach Österreich zurückgekehrt sei; im Gegensatz dazu legte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ohne nähere diesbezügliche Beweiswürdigung einen durchgehenden fünfjährigen Aufenthalt der Revisionswerberin mit ihrer Familie in Serbien zugrunde. Auch ging die Behörde etwa davon aus, dass die Mutter der Revisionswerberin über eine Wohnung in Serbien verfüge, deren Nutzung der Revisionswerberin im Fall ihrer Rückkehr „vielleicht (...) ermöglicht“ werde; demgegenüber legte das Verwaltungsgericht undifferenziert und ohne nähere Beweiswürdigung eine leerstehende „Familienwohnung“ bzw. einen „familiären Liegenschaftsbesitz“ zugrunde und unterstellte damit, dass das Objekt ohne Weiteres von der Revisionswerberin benützt werden könnte.
Ferner behauptete die Revisionswerberin in der Beschwerde in einigen Punkten auch einen den behördlichen Ermittlungsergebnissen entgegenstehenden bzw. darüber hinaus gehenden relevanten Sachverhalt: So führte sie beispielsweise aus, dass sie in Serbien völlig auf sich allein gestellt wäre, dass ihr Lebensunterhalt nicht gesichert und ihre Existenz gefährdet wäre sowie dass insbesondere auch die Fortsetzung ihrer Substitutionstherapie nicht gewährleistet wäre, wobei ein Therapieabbruch allenfalls lebensbedrohliche Folgen haben könnte. Weiters brachte sie etwa vor, sie unterhalte inzwischen eine Lebensgemeinschaft mit einem (mit Namen und Geburtsdatum näher bezeichneten) österreichischen Staatsbürger.
8.3. Wie diese beispielhaften Ausführungen zeigen, liegen ‑ in für die Interessenabwägung durchaus relevanten Punkten ‑ erhebliche Gegensätze in der Beweiswürdigung bzw. den darauf beruhenden Feststellungen der Behörde und des Verwaltungsgerichts vor, und hat die Revisionswerberin auch in der Beschwerde neue bzw. ergänzende Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Im Hinblick darauf konnte jedoch der Sachverhalt (bloß) aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde keineswegs als geklärt erscheinen. Das Verwaltungsgericht wäre verhalten gewesen, eine ‑ von der Revisionswerberin auch ausdrücklich beantragte ‑ mündliche Verhandlung durchzuführen, um unter Bedachtnahme auf den persönlichen Eindruck eine umfassende mängelfreie Würdigung sämtlicher relevanten Umstände vornehmen zu können.
9.1. Zudem hat das Verwaltungsgericht auch diverse negative Feststellungen getroffen und sich dabei wiederholt darauf berufen, dass die Revisionswerberin insofern kein hinreichendes Vorbringen erstattet bzw. keine entsprechenden Beweise erbracht habe (vgl. die nähere Darstellung in den Punkten 4.2. und 4.3.).
9.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat freilich schon ausgesprochen, dass es im Allgemeinen nicht Aufgabe eines Verwaltungsgerichts ist, Aussagen zu treffen, etwas könne nicht festgestellt werden. Vielmehr ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel zu den wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Verfahrens eine klare Beantwortung einer Frage nicht möglich ist, kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt „nicht festgestellt werden kann“ (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0060).
Auch im Hinblick darauf hätte das Verwaltungsgericht von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung, in der zumindest die Revisionswerberin zu vernehmen (gewesen) wäre, keinesfalls absehen dürfen.
10.1. Mit Blick auf das fortgesetzte Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die persönlichen Interessen eines Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zunehmen, mag auch die Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen sein, inwieweit der Fremde die Zeit genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen; nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 8.11.2018, Ra 2016/22/0120).
10.2. Vorliegend hielt sich die Revisionswerberin bis zur angefochtenen Entscheidung unstrittig bereits knapp 40 Jahre lang ‑ also beinahe ihr gesamtes bisheriges Leben (ausgenommen den Zeitraum von Februar 1999 bis Februar 2004) ‑ in Österreich auf. Bei einem derart langen inländischen Aufenthalt ist nach der aufgezeigten Rechtsprechung regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen, woran auch die ‑ bei Fällung der angefochtenen Entscheidung bereits mehr als 14 Jahre zurückliegende ‑ fünfjährige Unterbrechung nichts ändern kann. Dass die Revisionswerberin die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann jedenfalls nicht angenommen werden.
Zwar ist grundsätzlich auch bei einem ‑ wie hier ‑ jahrzehntelangen Inlandsaufenthalt die Versagung eines Aufenthaltsrechts trotz fortgeschrittener Integration nicht ausgeschlossen, sofern vom Fremden eine spezifische Gefährdung ausgeht, die eine derartige Entscheidung im Sinn des § 9 BFA‑VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335). Insbesondere strafgerichtliche Verurteilungen können derartige Umstände darstellen, die die Länge der Aufenthaltsdauer und eine erfolgte Integration relativieren können (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2021/14/0005).
Fallbezogen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die beiden vorangehenden strafgerichtlichen Verurteilungen bereits viele Jahre zurückliegen und auch die zuletzt erfolgte Verurteilung nach dem SMG bereits einige Zeit zurückliegt, wobei der Unrechtsgehalt der Suchtgiftdelikte im Zusammenhang mit der schweren Suchterkrankung zu sehen ist und sich die Revisionswerberin seitdem wohlverhalten hat.
11. Insgesamt war daher das angefochtene Erkenntnis zur Gänze ‑ die weiteren Aussprüche allein können keinen Bestand haben (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0007) ‑ gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
12. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Juni 2021
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