VwGH Ra 2018/05/0033

VwGHRa 2018/05/003320.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des H Z in S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28. November 2017, Zl. VGW- 111/082/9763/2016-2, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

MRK Art6;
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050033.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0096, mwN).

5 Ferner ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen nicht ausreicht. Ebenso reicht die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen nochmals die oben genannte hg. Entscheidung).

6 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde) im Wesentlichen vor, der Revisionswerber habe bereits in der Beschwerde substantiiert dargetan, dass schon die Zustellung der Anberaumung der mündlichen Verhandlung an seine Rechtsvorgänger nicht wirksam erfolgt sei und er bereits im November 2015 dem Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat), Magistratsabteilung 37, telefonisch seine Ortsabwesenheiten und zudem im Hinblick auf diese Ortsabwesenheiten eine neue Zustelladresse schriftlich bekanntgegeben habe. Es seien auch tatsächlich von derselben Magistratsabteilung an dieser Zustelladresse an den Revisionswerber gerichtete behördliche Zustellungen erfolgt, und das Verwaltungsgericht habe dieses Vorbringen ignoriert. Er habe in der Beschwerde dargetan, dass die Zustellungen an Arch. Z. (L.- Straße 9) vorgenommen worden seien und dessen Adresse als Zustelladresse im an die Magistratsabteilung 37 gerichteten Schreiben vom 7. November 2015 genannt worden sei. Dies hätte der Revisionswerber im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht oder auch einer Beantwortung eines Vorhaltes, wäre ihm Gehör eingeräumt worden, belegen können. Er habe sich zu all den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht äußern können, und es sei ihm entgegen § 37 AVG kein Parteiengehör eingeräumt worden. Das Verwaltungsgericht habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt und im angefochtenen Beschluss nicht begründet, weshalb von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen worden sei. Wäre eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, wäre die Aktenlage dargetan worden, dann hätte das Schreiben vom 7. November 2015 mit der bekanntgegebenen Zustelladresse samt Bezugnahme auf das Telefonat mit demselben Sachbearbeiter des bekämpften Baubewilligungsbescheides vorgelegt werden können, was von Relevanz für den Verfahrensausgang gewesen wäre, weil dann jedenfalls noch eine weitere bekannte Abgabestelle bzw. ein Zustellungsbevollmächtigter (Arch. Z., der auch in der Beschwerde genannt sei) bekannt gewesen wäre, sodass durch öffentliche Bekanntmachung nicht hätte zugestellt werden dürfen bzw. diese Ediktalzustellung rechtsunwirksam sei.

7 Bei der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung handle es sich um einen Ausnahmefall, und es sei bei dieser Zustellform als "ultima ratio" ein strenger Maßstab anzulegen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes habe der Magistrat drei Zustellversuche an der Adresse C.-Straße 8 vorgenommen, der jedoch im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber den Magistrat am 6. November 2015 telefonisch und am 7. November 2015 schriftlich kontaktiert sowie dabei offenbar vorsorglich auf die anstehenden Ortsabwesenheiten hingewiesen habe, aufgrund der Kenntnis der Ortsabwesenheiten diese drei Zustellversuche "pro forma" nicht hätte vornehmen dürfen. Soweit das Verwaltungsgericht meine, dass damals (im November 2015) das Verfahren noch nicht anhängig gewesen und daher quasi diese Mitteilung irrelevant sei, verkenne es, dass die öffentliche Bekanntmachung als ultima ratio eine Berücksichtigung sämtlicher Hinweise auf eine andere Abgabestelle oder eines Zustellungsbevollmächtigten bedürfe. Der Magistrat hätte nur auf das an ihn ergangene Schreiben zurückgreifen müssen, sodass eine Zustellung zuhanden des genannten Architekten hätte vorgenommen werden können. Weiters wäre es naheliegend gewesen, Vertreter der Bauwerberin zu befragen, die, wie in der Beschwerde dargelegt, zumindest seit 5. November 2015 die Handynummer des Revisionswerbers gekannt hätten. Der Magistrat habe damit nicht alle zu Gebote stehenden Mittel zur Ermittlung einer Abgabestelle bzw. für eine ordnungsmäße Zustellung ausgeschöpft. Bei unwirksamer Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung hätte die Beschwerde nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen.

8 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

9 Gemäß § 25 Abs. 1 Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

10 Nach den im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen war der Revisionswerber im ersten Halbjahr 2016 bis etwa Mitte Juli 2016 praktisch durchgehend von seiner Wohnung in der C.-Straße 8 ortsabwesend und erhielt keine Zustellungen, so auch im Zeitraum vom 16. März 2016 bis zum 3. Mai 2016 (dem Zeitraum, in dem die drei genannten Zustellversuche vorgenommen wurden). An welcher anderen Adresse sich der Revisionswerber in diesem Zeitraum regelmäßig aufgehalten habe und wo er postalisch erreichbar gewesen sei, habe er im gesamten Verfahren nicht erwähnt, und es sei eine andere Zustelladresse als die der C.- Straße 8 nicht bekanntgegeben worden, und zwar auch in der Beschwerde nicht. Ebenso sei eine angeblich am 7. November 2015 dem Magistrat schriftlich mitgeteilte Zustelladresse in der Beschwerde nicht genannt, und es finde sich "das zugehörige Schreiben" nicht in den Verwaltungsakten. Im Übrigen sei im November 2015 das Bauverfahren noch nicht beim Magistrat anhängig (der verfahrenseinleitende Antrag sei erst am 3. Dezember 2015 eingebracht worden) und der Revisionswerber im November 2015 nicht Miteigentümer der Bauliegenschaft gewesen (die Bewilligung der grundbücherlichen Einverleibung sei erst am 22. Jänner 2016 erfolgt). Ferner führte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss (u.a.) aus, dass sämtliche Zustellversuche an der Adresse C.-Straße 8 (am 16. März 2016, 4. April 2016 und 3. Mai 2016) gescheitert seien und der Magistrat nach mehreren umfassenden Ermittlungsversuchen keine (neue) Abgabestelle des Revisionswerbers in Erfahrung habe bringen können.

11 Wenn der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung das - nicht aktenkundige - Schreiben vom 7. November 2015 ins Treffen führt, in dem seinem Vorbringen zufolge vorsorglich auf die anstehenden Ortsabwesenheiten hingewiesen und die Adresse des Arch. Z. als Zustelladresse genannt worden sei, und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör rügt, weil er keine Gelegenheit erhalten habe, dieses Schreiben vom 7. November 2015 vorzulegen, so ist Folgendes auszuführen:

12 Der Revisionswerber brachte im Schriftsatz vom 20. Juli 2016 - darin stellte er an den Magistrat die Anträge auf sofortige Baueinstellung und Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 2. Februar 2016 sowie als Eventualantrag den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, verbunden mit der Beschwerde - vor, dass er am 7. November 2015 "ein entsprechendes Schreiben" an die Baupolizei mit der Bekanntgabe "einer Zustelladresse" gerichtet habe. Die Zustellungen an Arch. Z. seien mehrmals erfolgt. Er habe jeweils seine Ortsabwesenheit ordnungsgemäß gemeldet und "einen Zustellbevollmächtigten zusätzlich bestellt". Bis dato habe er alle Schriftstücke des Finanzamtes, der Sozialversicherungsanstalt, Versicherungsanstalten, Justiz, sonstigen Gebietskörperschaften etc. an seiner Adresse C.-Straße 8 erhalten. Die Zustelladresse bestehe seit 1985 und sei im Telefonbuch und Internet leicht zu eruieren.

13 Der Revisionswerber hat demnach in diesem Schriftsatz nicht behauptet, dass er mit Schreiben vom 7. November 2015 eine bestimmte andere Adresse (wie etwa die L.-Straße 9) als Zustelladresse mitgeteilt habe, sondern vorgebracht, dass seine Zustelladresse an der Anschrift C.-Straße 8 seit dem Jahr 1985 bestehe und leicht zu finden sei. Von dieser Zustelladresse ist das Verwaltungsgericht allerdings ohnehin ausgegangen. Schon im Hinblick darauf ist die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels (Parteiengehör) nicht ersichtlich. Im Übrigen war im November 2015 das gegenständliche Bauverfahren noch gar nicht beim Magistrat anhängig, der Revisionswerber somit insoweit keine Verfahrenspartei, sodass eine Bekanntgabe mit diesem Schreiben für dieses (erst später eingeleitete) Verfahren keine rechtlichen Auswirkungen haben konnte. Der behauptete Verfahrensmangel infolge Verletzung des Parteiengehörs liegt daher nicht vor.

14 Der Revisionswerber zeigt nicht auf, dass die oben angeführten, im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen auf einer grob fehlerhaften Beurteilung durch das Verwaltungsgericht beruhten bzw. im Rahmen der diesen Feststellungen zugrunde liegenden Beweiswürdigung tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes verletzt worden seien und deshalb eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliege (vgl. dazu etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0260, 0261 mwN).

15 Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kann eine - vom Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 leg. cit. durchzuführende - Verhandlung entfallen, wenn (u.a.) die Beschwerde zurückzuweisen ist.

16 Gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

17 Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde (Schriftsatz vom 20. Juli 2016) die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Entgegen der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vertretenen Auffassung hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss auch begründet, weshalb von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen worden ist, hat es doch darin darauf hingewiesen, dass eine vom anwaltlichen Vertreter des Revisionswerber nicht beantragte mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen konnte. Inwieweit dennoch vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK eine solche Verhandlung geboten gewesen wäre, legt die Revision mit dem oben genannten Vorbringen nicht dar, zumal eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst abgesprochen wird, auch aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" ist. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa der Verlust der Parteistellung - entgegenstehen (vgl. dazu etwa VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0058, mwN).

18 Auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes (§ 41 erster Satz VwGG) zeigt die Revision somit nicht auf, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Beurteilung, es habe sich bei der Anschrift C.-Straße 8 (im hier fraglichen Zeitraum) um keine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG gehandelt und es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 ZustG für die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfüllt gewesen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unrichtig beantwortet habe (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Bumberger/Schmid, ZustG Zustellgesetz § 2 E41 und E42 bzw. § 25 E 13).

19 Das Verwaltungsgericht traf unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Beschlusses den folgenden Ausspruch:

"Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde zur Entscheidung weitergeleitet."

Dazu führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass über die (neben diesem Antrag nicht allein als nachzuholende Prozesshandlung) vom Revisionswerber erhobene Beschwerde das Verwaltungsgericht zu entscheiden habe und der Magistrat unverändert zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig sei.

20 Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung insoweit vorbringt, dass der Wiedereinsetzungsantrag (mit dem angefochtenen Beschluss) unzuständigkeitshalber zurückgewiesen und dieser Antrag bei der zuständigen Baubehörde eingebracht worden sei, die darüber im Übrigen mittlerweile bereits entschieden habe, so wirft sie auch damit keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Denn sowohl aus dem genannten Spruchpunkt II., in dem der Wiedereinsetzungsantrag an den Magistrat zur Entscheidung weitergeleitet wurde, als auch aus den begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes hiezu ergibt sich der normative Wille des Verwaltungsgerichtes, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom Magistrat als der zuständigen Behörde entschieden werde. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, inwieweit der Revisionswerber durch diese Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, und VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060).

21 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. März 2018

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