VwGH Ra 2018/05/0014

VwGHRa 2018/05/001427.2.2018

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Partei Dr. R W in W, vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilferstraße 88a, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. Dezember 2017, Zl. u.a 2) VGW- 111/V/067/14778/2016, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: W Realitäten Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hetzgasse 45), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VwGG §28 Abs3;
VwGVG 2014 §17;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050014.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Verwaltungsgericht ist auf Grund der Lage des Bauvorhabens und der Nachbarliegenschaft der Revisionswerberin zum Schluss gelangt, dass deren Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe keine Nachbarrechte berührten, weil die monierten Baumaßnahmen die der Liegenschaft der Revisionswerberin nicht zugekehrte Hoffront beträfen (Punkt III. 1.3.3. der Begründung). Damit wurde entgegen den Revisionszulässigkeitsgründen das Überraschungsverbot nicht verletzt, weil keine neuen Sachverhaltselemente in die rechtliche Würdigung einbezogen wurden (vgl. dazu das von der Revisionswerberin zitierte Erkenntnis VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0073, mwN), zumal in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht behauptet wird, dass die Revisionswerberin die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Baupläne nicht gekannt habe. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auf Basis des der Revisionswerberin bekannten Sachverhaltes (der Baupläne und ihrer Einwendungen) eine Würdigung vorgenommen. Die Ausführungen zum Überraschungsverbot gehen daher ins Leere.

5 Wenn sich die Revisionszulässigkeitsgründe auf Einwendungen betreffend die Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens beziehen, ist dies schon deshalb nicht zielführend, weil in Bezug auf Verfahrensmängel in den Revisionszulässigkeitsgründen auch deren Relevanz darzulegen ist (VwGH 24.1.2017, Ra 2017/05/0005, mwN). Im Übrigen ist dann, wenn eine Abweichung von der hg. Judikatur behauptet wird, in den Revisionszulässigkeitsgründen zumindest eine hg. Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, mit Datum und Geschäftszahl zu bezeichnen (VwGH 22.11.2017, Ra 2014/06/0038, mwN).

6 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird weiters ausgeführt, zur Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des Art. V Abs. 5 und 6 Bauordnung für Wien bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es handle sich um Rechtsfragen von im Zusammenhang mit Dachbodenausbauten grundsätzlicher Bedeutung, und das Verwaltungsgericht habe jede inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Rechtsfragen unterlassen. Gleiches gelte für die Frage, ob die Einschränkung der Parteienrechte auf subjektiv-öffentliche Rechte bedeute, dass die Behörde nicht an rechtliche Vorschriften, insbesondere die Verfahrensvorschriften, gebunden sei.

7 Mit diesem Vorbringen wird in keiner Weise aufgezeigt, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Anlassfall zu beantworten hätte. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0015).

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte