VwGH Ra 2018/02/0082

VwGHRa 2018/02/008218.2.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der M GmbH & Co KG in W, vertreten durch Dr. Andreas Huber, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 12/2/10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. September 2017, Zlen. VGW- 103/042/10128/2017-5, VGW-103/042/10131/2017, VGW- 103/042/10132/2017, VGW-103/042/10136/2017, VGW- 103/042/10138/2017, VGW-103/042/10142/2017, VGW-103/042/10146/2017 und VGW-103/042/10148/2017, betreffend Bewilligungen nach dem Wiener Wettengesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13;
AVG §37;
AVG §39;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020082.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Am 2. Oktober 2015 beantragte die revisionswerbende Partei nach dem zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehenden Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (GTBW-G) bei der Wiener Landesregierung die Erteilung von Bewilligungen zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen zur Buchmacherin T. Dieser Antrag bezog sich auf insgesamt neun näher bezeichnete Standorte in Wien, wovon acht Standorte verfahrensgegenständlich sind.

2 Nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. Nr. 26/2016, und dem gleichzeitigen Außerkrafttreten des GTBW-G am 14. Mai 2016, forderte der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) als nach dem Wiener Wettengesetz nunmehr zuständige Behörde die revisionswerbende Partei am 7. Juni 2016 auf, die nach der neuen Rechtslage erforderlichen Nachweise und Unterlagen gemäß § 10 Wiener Wettengesetz vorzulegen.

3 Daraufhin begehrte die revisionswerbende Partei mit jeweils auf einen Standort bezogenen, als "Ansuchen um Standortbewilligung" bezeichneten Schreiben vom 12. Juli 2016 Folgendes (Zitierung im Original, Anonymisierung und Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Hiermit beantragt die M. GmbH&Co.KG die Bewilligung als Wettunternehmerin gemäß § 3 Wr WettG, namentlich für die gewerbliche Tätigkeit als Vermittlerin von Wettkundinnen/Wettkunden exklusiv an die Buchmacherin T. Co. Ltd. sowie die Bewilligung für den Standort gemäß § 4 Wr WettG für den folgenden Betriebsstätte mit (je nach Standort einem bzw. mehreren) Wettschalter(n): (Anschrift des jeweiligen Standorts) (...)"

4 Dazu legte sie die geforderten Nachweise, insbesondere eine Beschreibung des Inhalts der angestrebten Tätigkeit, ein Jugendschutzkonzept, ein Konzept für ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen, ein Wettreglement, den Namen und die Anschrift der Buchermacherin sowie Listen und technische Gutachten über die Wettterminals, die an den jeweiligen Standorten betrieben würden, und die Verträge über den käuflichen Erwerb dieser Terminals.

5 Der Beschreibung des Inhalts der angestrebten Tätigkeit sind unter anderem folgende Ausführungen zu entnehmen (Zitierung im Original, Anonymisierung und Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Die Tätigkeit der M. GmbH&Co.KG ist ausschließlich die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden über 18. Lebens Jahr an den in M. lizenzierten Buchmacher "T. Co. Ltd. - M.". Die Wetten von den Wettkundinnen und Wettkunden werden mittels Wettscheine angenommen und mittels Codiergerät oder mittels Wettterminal mit Geldeinsätzen oder auch mit Wertkarten (Kundenkarten) Online direkt an Buchmacher elektronisch über Internet übermittelt. (...)."

6 Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 wies die belangte Behörde die Anträge hinsichtlich aller acht Standorte ab.

7 Dagegen erhob die revisionswerbende Partei mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis "bestimmte" das Verwaltungsgericht "gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG", dass die acht Spruchpunkte des Bescheids der belangten Behörde jeweils wie folgt zu lauten hätten (Zitierung im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Das Ansuchen der M. GmbH & Co. KG mit dem Sitz in W. vom 17.6.2016 um Erteilung von Bewilligungen nach § 3 und § 4 iVm § 5 Wiener Wettengesetz im Hinblick auf die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden ausschließlich im Wettannahmeschalterweg mit (je nach Standort einem bzw. mehreren) Wettannahmeschalter(n) an die im Wettreglement angeführte Buchmacherin hinsichtlich des Standorts (Anschrift des jeweiligen Standorts) wird gemäß § 7 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz bis zum 26.7.2026 bewilligt.

Als verantwortliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 lit. f i.V.m.

§ 5 Abs. 2 lit. b Wr. WettenG ist (Name, Geburtsdatum) anzusehen.

Gemäß § 6 Abs. 2 Wr. WettenG wird die Konsumation dieser Bewilligung nur unter der Bedingung erlaubt, dass die Vermittlung ausschließlich an einen Buchmacher erfolgt, welcher über eine aufrechte Wiener wettenrechtliche Bewilligung zur Ausübung der Buchmachertätigkeit am gegenständlichen Standort verfügt."

9 Die Revision erklärte es für nicht zulässig. 10 Das Verwaltungsgericht beschäftigte sich - soweit

entscheidungsrelevant - unter Punkt III) der Begründung mit der Bewilligungsfähigkeit der gegenständlichen Anträge vom 12. Juli 2016 und deren Umfang. In jedem der Antragsschriftsätze sei die Art der Vermittlungstätigkeit dahingehend konkretisiert worden, dass diese mit einer näher bezeichneten Anzahl von Wettannahmeschaltern erfolgen solle. Zu diesem Ergebnis gelangte das Verwaltungsgericht "schon aufgrund der Diktion dieses jeweiligenAntragsschriftsatzes". Die "wörtliche Diktion" in jedem dieser Anträge laute nämlich auf die "Bewilligung für den Standort ... (je konkreter beantragter Ort) gemäß § 4 Wr WettG für

den folgenden Betriebsstätte mit ... (je konkret beantragte Zahl)

Wettschalter: ... (je konkret beantragter Ort)". Im jeweiligen

Antrag werde das Wort "Wettterminal" nicht einmal erwähnt. Dass unter dem Begriff "Wettschalter" nicht ein Wettterminal verstanden werden könne, lasse sich schon aus der gesetzlichen Unterscheidung zwischen den Begriffen "Wettannahmeschalter" und "Wettterminal" schließen, sodass nur dann von einer Identität des Begriffs "Wettschalter" mit dem Gesetzesbegriff "Wettterminal" ausgegangen werden könne, "wenn die im Antrag stets in einem Beiblatt angeführte Anzahl von Wettannahmeschaltern mit der Anzahl der imAntrag angeführten ‚Wettschalter' ident wäre."

Eine solche Identität liege aber in keinem der Anträge vor. Es sei daher schon aus diesem Umstand davon auszugehen, dass die revisionswerbende Partei mit dem Begriff "Wettschalter" einen Wettannahmeschalter im Sinn des Wiener Wettengesetzes verstanden habe.

11 Die verfahrensleitenden Anträge entsprächen daher nunmehr den Genehmigungsvoraussetzungen des Wiener Wettengesetzes, weil der von der belangten Behörde angenommene Versagungsgrund nach § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz - der sich ausschließlich auf Wettterminals beziehe - aufgrund der ursprünglich beantragten Vermittlungstätigkeit "ausschließlich im Wettannahmeschalterweg" nicht vorliege.

12 Zum von der belangten Behörde angenommenen Versagungsgrund der fehlenden Bewilligung der Buchmacherin T. hielt das Verwaltungsgericht fest, im Wiener Wettengesetz finde sich keine Bestimmung, wonach ein Buchmacher, an den die Vermittlungstätigkeit erfolge, selbst über eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz verfügen müsse. Vielmehr ergebe sich nur aus § 13 Abs. 1 Wiener Wettengesetz eine Beschränkung im Hinblick auf Buchmacher, wonach Sportwetten mittels Wettterminals nur an einen Buchmacher, dessen Sitz in einem EWR-Staat oder der Schweiz liege, vermittelt werden dürften. Schon aus dieser Einschränkung sei zu folgern, dass der Gesetzgeber die Bewilligungsfähigkeit eines Antrags nach dem Wiener Wettengesetz im Hinblick auf die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an keine weiteren Vorgaben bezüglich des (im Wettreglement anzuführenden) Buchmachers geknüpft habe.

13 Dennoch erachtete es das Verwaltungsgericht für geboten, die im Spruch seiner Entscheidung widergegebene Bedingung für die Ausübung der Vermittlungstätigkeit aufzunehmen, weil es aus § 24 Abs. 1 Z 1 und § 25 Abs. 1 Z 1 Wiener Wettengesetz einen Widerspruch zu der eben dargestellten Auslegung erblickte. Der Gesetzgeber halte es offenbar aufgrund der öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, der Geldwäschebekämpfung und des Spielerschutzes für erforderlich, dass auch ein Buchmacher, an den Wettkunden vermittelt würden, den Bewilligungsvorgaben des Wiener Wettengesetzes entspreche.

14 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben sowie das Land Wien zum Kostenersatz zu verpflichten.

15 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision keine Folge zu geben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

16 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringt die revisionswerbende Partei unter Hinweis auf nähere hg. Rechtsprechung zu § 13 AVG vor, die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht sei zweifellos davon ausgegangen, dass die revisionswerbende Partei eine Bewilligung nach §§ 3 und 4 Wiener Wettengesetz für die Tätigkeit als Wettunternehmerin - konkret als Vermittlerin - begehrt habe. Die zahlreichen von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsaufträge zielten insbesondere auf den Betrieb von Wettterminals ab. Das Verwaltungsgericht führe nunmehr aus, in den verfahrenseinleitenden Anträgen der revisionswerbenden Partei sei die Verwendung von Wettterminals nicht explizit angeführt. Damit weiche es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab, weil es der äußeren Bezeichnung der Anträge das alleinige Gewicht zumesse, nicht aber auf das von der revisionswerbenden Partei erkennbar gewollte Ziel der Erlangung einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin unter Verwendung von Wettterminals abstelle.

17 Aus diesem Grund erweist sich die Revision als zulässig und - im Ergebnis - berechtigt.

18 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 48/2016 lauten (auszugsweise):

"Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer

§ 3. Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.

Bestimmungen betreffend Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmern

§ 4. (1) Für jede einzelne Betriebsstätte ist eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.

(...)

Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung für die

Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer

§ 5. (1) (...)

(3) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines

Wettunternehmers über ein Wettterminal ausgeübt, darf die

Bewilligung, abgesehen von den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2,

nur erteilt werden, wenn

a) die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber

über das Wettterminal oder die Wettterminals verfügungsberechtigt

ist und

b) das Wettterminal oder die Wettterminals die

Eigenschaften nach § 13 erfüllen."

(...)

Bewilligungsantrag

§ 10. (1) Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen und hat folgenden Mindestinhalt sowie folgende Nachweise zu enthalten:

1. Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz oder Firmenname

und Firmensitz der Antragstellerin oder des Antragstellers;

2. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften

Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der zur Vertretung der

juristischen Person nach außen befugten natürlichen Person oder

Personen;

3. Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der von der

Antragstellerin oder dem Antragsteller bestellten verantwortlichen

Person oder Personen;

4. eine schriftliche Erklärung der Zustimmung der

bestellten verantwortlichen Person oder Personen zu ihrer Bestellung;

5. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß

§ 5 Abs. 1 lit. a, b und f bis h sowie gegebenenfalls gemäß § 5

Abs. 2 und 3;

6. Standortadressen der Betriebsstätten samt Lageplan;

7. den Inhalt der angestrebten Tätigkeit als

Wettunternehmerin oder Wettunternehmer;

  1. 8. Nachweise über die Zuverlässigkeit gemäß § 11;
  2. 9. einen Nachweis über die Bonität gemäß § 12;
  3. 10. ein Wettreglement gemäß § 15;
  4. 11. im Falle, dass eine Bewilligung für die Vermittlung

    von Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden an Dritte beantragt wird, die Angabe von Namen und Anschrift des oder der Dritten sowie die diesbezüglichen gültigen Verträge.

(2) Im Falle der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer zusätzlich oder ausschließlich über mindestens ein Wettterminal sind dem Antrag auf Bewilligung weiters die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere ist ein technisches Gutachten einer oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des Fachgebietes 60.87 (Fachgebiet Verkaufsautomaten und Spielautomaten) oder einer in einem Mitgliedsstaat des EWR akkreditierten Prüfstelle für Wettterminals darüber vorzulegen, ob die konkret zur Verwendung vorgesehenen Wettterminals die Eigenschaften gemäß § 13 Abs. 2 bis 5 erfüllen. Die Typenbezeichnung und die Seriennummer des jeweiligen Wettterminals sind anzugeben."

19 Nach der hg. Rechtsprechung kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinn des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist. Wenn sich der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens als unklar erweist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 in Verbindung mit § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (VwGH 5.4.2017, Ra 2016/04/0126, mwN).

20 Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 30.1.2015, Ra 2014/17/0025 bis 0027, mwN). Im Zweifel muss davon ausgegangen werden, dass eine Partei nicht einen von vornherein sinnlosen Antrag stellt (VwGH 23.10.2002, 99/12/0039).

21 Mit ihren Schreiben vom 12. Juli 2016 hat die revisionswerbende Partei ihre bereits nach dem GTBW-G an die belangte Behörde gerichteten Begehren dahingehend präzisiert, dass sie nunmehr die Erteilung von Bewilligungen nach dem Wiener Wettengesetz beantragt. Zu diesem Zweck hat sie die Anträge um die von der belangten Behörde geforderten Mindestinhalte und Nachweise, die gemäß § 10 Wiener Wettengesetz Bestandteile eines Bewilligungsantrags sind, ergänzt.

22 Bereits aus der Beschreibung des Inhalts der von der revisionswerbenden Partei angestrebten Vermittlungstätigkeit (§ 10 Abs. 1 Z 7 Wiener Wettengesetz) geht unzweifelhaft hervor, dass in ihren Betriebsstätten - neben Wettannahmeschaltern - auch Wettterminals zum Einsatz kommen (arg. "Die Wetten (...) werden (...) mittels Wettterminal (...) übermittelt"). Dies wird auch durch die in den Akten der belangten Behörde befindlichen Listen, die über die Anzahl der am jeweiligen Standort einzusetzenden Wettterminals Aufschluss geben, die Verträge über den käuflichen Erwerb der Wettterminals (Nachweis der Verfügungsberechtigung nach § 10 Abs. 1 Z 5 iVm. § 5 Abs. 3 lit. a Wiener Wettengesetz) und die technischen Gutachten über deren Eigenschaften (§ 10 Abs. 2 Wiener Wettengesetz) bekräftigt. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes, des Verfahrenszwecks der vollumfänglichen Erlangung von wettrechtlichen Bewilligungen und der Akten der belangten Behörde hat die revisionswerbende Partei daher ohne jeden Zweifel erklärt, dass sie ihre Vermittlungstätigkeit nicht bloß durch Wettannahmeschalter, sondern auch durch Wettterminals auszuüben beabsichtigt.

23 Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber bloß die als "Ansuchen um Standortbewilligung" bezeichneten Schreiben ausgelegt und den nach § 10 Wiener Wettengesetz zwingend vorgesehenen Mindestinhalt eines Bewilligungsantrags nicht berücksichtigt. Dadurch hat es den Anträgen der revisionswerbenden Partei vom 12. Juli 2016 von vornherein einen nicht ihrer Erklärung entsprechenden Inhalt beigemessen. Aus diesem Grund erweist sich die durch das angefochtene Erkenntnis auferlegte Einschränkung der Vermittlungstätigkeit auf den "Wettannahmeschalterweg" als unzulässig.

24 Bereits deshalb war das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet und gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Auf das übrige Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung war daher nicht mehr einzugehen.

25 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

26 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 18. Februar 2019

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