VwGH Ra 2018/01/0271

VwGHRa 2018/01/02716.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kienesberger, über die Revisionen 1. des R R, 2. der S M,

3. des S H, 4. der R H, und 5. der S R, alle in G, alle vertreten durch Mag.a Michaela Krömer, LL.M, Rechtsanwältin in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. April 2018, Zlen. G306 2180295- 1/7E, G306 2180289-1/5E, G306 2180286-1/5E, G306 2180284-1/5E und G306 2180297-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §20;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010271.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerber, alle irakische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Kurden, stellten gemeinsam am 11. Februar 2016 und hinsichtlich der Fünftrevisionswerberin am 23. Juni 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge mit Bescheiden vom 4. Dezember 2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen, stellte die Zulässigkeit der Abschiebungen fest und setzte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise.

3 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobenen Beschwerden mit Erkenntnis vom 24. April 2018 ab und sprach aus, dass dagegen die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht, zur Behandlung von Beweisanträgen sowie zur Beweiswürdigung abgewichen.

9 Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingeführten Revisionsmodell wiederholt ausgesprochen hat, ist in den Zulässigkeitsgründen einer außerordentlichen Revision konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele etwa VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0281, mwN). Fallbezogen wird das Vorbringen in den Zulässigkeitsgründen der Revision diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Zulässigkeitsbegründung der gegenständlichen Revision beschränkt sich auf allgemeines Vorbringen sowie das Aufwerfen allgemein gehaltener Fragestellungen, unterlässt es aber, einen Bezug zum konkreten Sachverhalt herzustellen und darzulegen, aus welchem Grund das Schicksal der Revision von den aufgezählten Fragen abhängen sollte. Auch von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die angefochtene Entscheidung konkret abweiche, wird in den Zulässigkeitsgründen nicht näher dargelegt.

10 Soweit die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend macht und auf das in der Beschwerde erstmals erstattete neue Vorbringen der revisionswerbenden Parteien verweist, setzt sie sich mit dem vom BVwG dagegen vorrangig ins Treffen geführten Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG nicht auseinander. Auf der Grundlage der Zulässigkeitsausführungen der Revision kann nicht festgestellt werden, dass das BVwG in der Frage der Verhandlungspflicht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0261) nicht eingehalten hätte.

11 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung der Vorgabe des Zugrundelegens aktueller Länderberichte im Erkenntnis des BVwG als Grundlage zur Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern grundsätzlich einen Verfahrensmangel darstellt; es reicht jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. etwa VwGH 28.3.2017, Ra 2016/01/0173, mwN). Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0098, mwN). Eine solche Relevanz wird fallbezogen nicht aufgezeigt.

12 Weiters soll, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall Bedeutung besitzt (vgl. VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010). Im gegenständlichen Fall legt die Revision keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

13 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. September 2018

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