Normen
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs2;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;
AsylG 2005 §5;
AVG §57;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
BFA-VG 2014 §22a;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §61;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
MRK Art3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210065.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein nach eigenen Angaben libyscher Staatsangehöriger, stellte am 31. Mai 2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er bereits in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Vom
1. bis 3. Juni 2016 wurde er in der Erstaufnahmestelle Ost betreut. Mit Bescheid vom 13. September 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag vom 31. Mai 2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück. Gleichzeitig sprach es aus, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Dementsprechend wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
2 Am 12. Oktober 2016 wurde der Revisionswerber am Praterstern aufgegriffen und festgenommen. Mit sogleich in Vollzug gesetztem Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über ihn gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 14. Oktober 2016 wurde der Revisionswerber aus der Schubhaft entlassen. Gegen den Schubhaftbescheid und die auf diesen gegründete Anhaltung in Schubhaft erhob der Revisionswerber Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der er unter anderem vorbrachte, zuletzt bei einem nicht näher bezeichneten Freund an einer näher bezeichneten Adresse gelebt zu haben. In einer Stellungnahme zu dieser Beschwerde führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber nicht behördlich gemeldet gewesen sei und sich bereits am 3. Juni 2016 dem Asylverfahren entzogen habe, weil er in der Erstaufnahmestelle Ost nicht zu einem Transfer in die Bundesbetreuungsstelle Wörthersee erscheinen sei. Der Bescheid vom 13. September 2016, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden sei, sei durch Hinterlegung zugestellt worden und am 1. Oktober in Rechtskraft erwachsen. Da eine Überstellung nach Ungarn (derzeit) nicht möglich sei, sei der Revisionswerber am 14. Oktober 2016 nach niederschriftlicher Aufforderung, sich seinem Asylverfahren in Ungarn selbständig zu stellen, entlassen worden.
3 Am 23. Februar 2017 wurde der Revisionswerber wieder am Praterstern aufgegriffen und festgenommen. In der anschließenden Einvernahme brachte er vor, sich die letzte Zeit bei seiner Freundin S. E. an einer näher genannten Adresse aufgehalten zu haben. Mit sogleich in Vollzug gesetztem Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über ihn gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG neuerlich Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass Ungarn Flüchtlinge, für deren Asylverfahren es zuständig sei, wieder aufnehme und der Revisionswerber über keine Meldung verfüge. Der vom Revisionswerber angegebene Name seiner Freundin existiere nicht und an der angegebenen Adresse würden ganz andere Personen leben. Auch komme der Revisionswerber laut Dolmetsch aufgrund seines Dialektes aus Tunesien und nicht aus Libyen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens bestehe nach den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6a und 9 FPG (erhebliche) Fluchtgefahr.
4 Am 27. Februar 2017 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag, in dem es die zuständige Landespolizeidirektion ersuchte, den Revisionswerber am 27. März 2017 zeitgerecht zwecks Überstellung nach Ungarn zum Flughafen zu verbringen.
5 Am selben Tag erhob der Revisionswerber gegen den Schubhaftbescheid vom 23. Februar 2017 sowie die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft wieder Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das BVwG. In dieser wies er darauf hin, dass er in einer Stellungnahme vom 14. November 2016 den Namen seines Freundes, den er in der letzten Schubhaftbeschwerde gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2016 nicht namentlich genannt habe, bekannt gegeben habe. Er beantragte die Einvernahme seiner Freundin, die er zu heiraten beabsichtige, unter anderem zum Beweis dafür, dass er versucht habe, sich behördlich an ihrer Adresse zu melden, was allerding aufgrund des fehlenden Identitätsnachweises gescheitert sei. (Die Schreibweise des Namens seiner Freundin und die Hausnummer ihrer Wohnadresse in der Beschwerde unterschieden sich geringfügig gegenüber der Niederschrift vor dem BFA. Eine vom BVwG durchgeführte Personensuche im zentralen Melderegister bestätigte, dass eine Frau mit dem angegebenen Namen an der genannten Adresse lebt.) Der Revisionswerber brachte weiters vor, über die Rechtsberatungsorganisation, die er bevollmächtigt habe, für das BFA erreichbar gewesen zu sein. Schließlich brachte er unter Bezugnahme auf Berichte zur Situation von Flüchtlingen in Ungarn - denen unter anderem zu entnehmen ist, dass die Regierung in Budapest plane, Asylwerber in Zukunft generell in "Schutzhaft" zu nehmen - noch vor, dass eine Abschiebung nach Ungarn "insbesondere aus Gründen des Art. 3 EMRK" unzulässig sei.
6 Mit Schreiben vom 2. März 2017 bestätigte die Freundin des Revisionswerbers, dass dieser seit ca. zwei Monaten bei ihr wohne, sie versucht hätten, ihn anzumelden, und sobald als möglich "aus wahrer Liebe" heiraten wollten. Im Falle der Entlassung des Revisionswerbers werde sie diesen wieder aufnehmen.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. März 2017 wies das BVwG die Beschwerde vom 27. Februar 2017 gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Weiters stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II), traf diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen (Spruchpunkt A.III. und IV.) und wies einen Antrag des Revisionswerbers auf Ersatz der Eingabegebühr als unzulässig zurück (Spruchpunkt A. V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
8 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe nie bestritten, sich am 3. Juni 2016 dem Verfahren entzogen zu haben. Auch nach seiner Entlassung aus der ersten Schubhaft habe er seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Weder die in der ersten Schubhaftbeschwerde angegebene Adresse noch der später in einer Stellungnahme genannte Freund seien im ZMR auffindbar (an der Adresse befinde sich ein Geschäftslokal). Am 7. Februar 2017 habe der Revisionswerber gegenüber der Polizei eine tatsachenwidrige Anschrift in Traiskirchen angegeben. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers müsse davon ausgegangen werden, dass er sich nach Beendigung der Schubhaft den Behörden erneut entziehen würde. Daran könnten auch eine Zustelladresse und selbst eine amtliche Meldung bei der "Lebensgefährtin" nichts ändern, weil der Revisionswerber angesichts seines bisherigen Verhaltens jegliche Vertrauenswürdigkeit verspielt habe. Dass das österreichische Innenministerium Überstellungen und Abschiebungen nach Ungarn faktisch vornehme, sei in der Beschwerde nicht bestritten worden. Die Befassung mit der Situation in Ungarn sowie der Zulässigkeit der Überstellung dorthin sei bereits im abgeschlossenen Asylverfahren erfolgt und nicht Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gemäß § 22a BFA-VG. Ankündigungen von Regierungsmitgliedern Ungarns betreffend Gesetzesnovellen bewirkten im Übrigen weder eine tatsächliche noch real drohende Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK. Dies insbesondere, da noch nicht einmal ein konkreter Entwurf für eine derartige Gesetzesänderung bestehe. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Abschiebung des Revisionswerbers rechtskonform und faktisch durchsetzbar sei und am 27. März 2017 stattfinden solle, erweise sich die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch nicht als unverhältnismäßig.
9 Zur unterlassenen Durchführung der vom Revisionswerber beantragten mündlichen Verhandlung führte das BVwG aus, dass der Sachverhalt in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Elemente geklärt sei. Dies gelte insbesondere für die Entziehung aus dem Asylverfahren ab 3. Juni 2016, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens und das Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Eine "(wie immer geartete) Beziehung" zu einer österreichischen Staatsbürgerin sei der Entscheidung ohnehin zugrunde gelegt worden. Ob die Anmeldung des Revisionswerbers tatsächlich gescheitert sei, könne dahingestellt bleiben, weil es in der Gesamtabwägung hinsichtlich der Fluchtgefahr insgesamt ohne Entscheidungsrelevanz sei.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
11 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
13 Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt gewesen sei. Bei Durchführung der mündlichen Verhandlung wäre das BVwG zu anderen Feststellungen gekommen - etwa, dass der Revisionswerber kooperationsbereit sei, in einer Lebensgemeinschaft lebe und über einen gesicherten Wohnsitz verfüge. Ebenso hätte geklärt werden können, dass der in Abrede gestellte Freund tatsächlich existiere und dass der Revisionswerber früher bei diesem gewohnt habe.
14 Auf die Klärung dieses Vorbringens ist es im gegenständlichen Fall jedoch nicht entscheidend angekommen, weil das BVwG seine Annahme, dass sich der Revisionswerber der Abschiebung entziehen würde, maßgeblich auf den nicht bestrittenen und für sich tragenden Umstand stützen durfte, dass er sich bereits drei Tage nach der Antragstellung dem Asylverfahren entzogen habe und seitdem - auch nach Ergehen der durchsetzbaren Entscheidung nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 - für die Behörden nicht mehr greifbar gewesen sei (vgl. § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 1 FPG). Das Vorbringen des Revisionswerbers, eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu führen, legte das BVwG - im Sinne einer Wahrunterstellung - seiner Entscheidung ohnehin zugrunde (vgl. zur nicht gegebenen Verhandlungspflicht bei Wahrunterstellung etwa den hg. Beschluss vom 11. Mai 2017, Ra 2017/21/0036, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069). Auf den Umstand, dass das BVwG seiner Entscheidung eigene, die Überlegungen des BFA ergänzende beweiswürdigende Überlegungen - hinsichtlich des früheren Aufenthaltes beim Freund des Revisionswerbers und der vom BVwG getroffenen Annahme, der Revisionswerber habe tatsachenwidrig eine falsche Adresse angegeben - zugrunde legte, kommt es in diesem Fall auch nicht an, weil eine ergänzende Beweiswürdigung die Verhandlungspflicht nur dann auslöst, wenn damit die tragenden verwaltungsbehördlichen Erwägungen nicht bloß unwesentlich ergänzt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/01/0102, mwN). Diese Voraussetzung ist im Revisionsfall nicht gegeben, weil das BVwG eine - nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel zu sichernde - erhebliche Fluchtgefahr iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO bereits aufgrund der oben dargelegten, für sich tragenden Überlegungen annehmen konnte. Dabei durfte das BVwG wegen des bereits fixierten Termins für die Überstellung des Revisionswerbers nach Ungarn auch ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesbringung annehmen (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 11. Mai 2017, Ra 2017/21/0036).
15 Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach § 57 AVG erlassen wurde, steht - entgegen dem Revisionsvorbringen - dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder - wie im vorliegenden Fall - eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Mai 2017, Ra 2016/21/0144).
16 Die Revision bringt schließlich noch vor, dass sich die Situation in Ungarn dergestalt verändert habe, dass eine Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bewirke. Dazu ist zunächst anzumerken, dass Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht kommt, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist und gemäß § 50 Abs. 1 FPG die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch unter anderem Art. 3 EMRK verletzt werden würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2017, Ra 2015/21/0188 bis 0189). Vor diesem Hintergrund kann es erforderlich sein, dass sich das BVwG im Schubhaftverfahren auch mit einer behaupteten Verletzung des Art. 3 EMRK im Zielstaat der Abschiebung auseinandersetzt. Art. 3 EMRK war aber im gegenständlichen Fall bereits im Asylverfahren bei der Entscheidung nach § 5 AsylG, die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG verbunden wurde, dergestalt zu berücksichtigen, dass bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben gewesen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Jänner 2017, Ra 2016/18/0235, mwN). An eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme sind das BFA und das BVwG im Schubhaftverfahren aber jedenfalls solange gebunden, als eine seither eingetretene Lageänderung in Hinblick auf die Beurteilung nach Art. 3 EMRK nicht evident ist (vgl. das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2017, Ra 2015/21/0188 bis 0189, mwN). Eine derartige evidente Lageänderung lag hier im maßgeblichen Zeitraum nicht vor, weshalb das BVwG (auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung) davon ausgehen durfte, dass der Sicherungszweck der Schubhaft erreicht werden konnte.
17 Soweit die Revision behauptet, dass die Anordnung gelinderer Mittel anstatt der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ausreichend gewesen sei, zeigt sie damit nicht auf, dass die vom BVwG vorgenommene Einzelfallbeurteilung unvertretbar sei, was aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre (vgl. dazu den bereits angeführten hg. Beschluss vom 11. Mai 2017, Ra 2017/21/0036).
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2017
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