VwGH Ra 2017/03/0102

VwGHRa 2017/03/010221.12.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des Dr. H N, MBA, in S, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. September 2017, Zl. LVwG-750431/6/MZ, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Normen

WaffG 1996 §20 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2 Z1;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffG 1996 §7 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 A. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2 B.a.  Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht im Rechtszug den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetzes 1996 (WaffG) ab (Spruchpunkt I.) und erachtete eine Revision dagegen als unzulässig (Spruchpunkt II.).

3 B.b. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Der Revisionswerber sei Rechtsanwalt und verfüge seit dem Jahr 2010 über eine Waffenbesitzkarte. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 2. Jänner 2017 sei er als Sachwalter einer (zumindest ehemals) suchtmittelabhängigen Person für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgingen, und zur Schuldenregulierung bestellt worden. In der Folge habe die besachwalterte Person eine Vielzahl von Nachrichten an die Kanzlei des Revisionswerbers geschickt, in denen sie in unflätiger Sprache ihren Unmut über die Vorgehensweise des Sachwalters ausgedrückt habe. Die deutlich überwiegende Mehrzahl der Nachrichten drehe sich um den Zugriff auf Geldmittel, der Besachwalterte habe dem Revisionswerber mit Anzeigen gedroht. Manche der Nachrichten würden zudem unterschwellige Drohungen beinhalten (was durch die Wiedergabe von Nachrichten beispielsweise dargestellt wird). Ferner sei der Besachwalterte Mitglied im "Staatenbund Österreich" und somit ein sogenannter "Staatsverweigerer". Mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 3. Mai 2017 sei der Revisionswerber der Sachwalterschaft enthoben worden, allerdings sei bis dato (soweit ersichtlich) kein neuer Sachwalter bestellt worden. Seither hätten die Kontakte zwischen dem Revisionswerber und der ehemals besachwalterten Person stark abgenommen. Gelegentlich bedrohe die letztere den Revisionswerber mit negativen Bewertungen im Internet. Nach Aufhebung der Sachwalterschaft sei der Besachwalterte einmal in der Kanzlei des Revisionswerbers vorstellig geworden und habe Geld verlangt. Der Revisionswerber habe die aktuelle Sachlage dargelegt und "die Situation unter Kontrolle halten" können, habe aber die ehemals von ihm besachwalterte Person als "doch sehr aggressiv und drohend" empfunden. Der Revisionswerber rechne damit, noch länger von dieser Person behelligt zu werden, weil er ihn noch immer als "natürlichen Gegner" sehe, der seinen Feind - den Staat - repräsentiere, welcher ihm sein Geld wegnehmen wollte, was auch der Erfahrung seines Vorgängers entsprechen würde.

4 Der Revisionswerber habe seinen Bedarf zum Führen einer Waffe somit im Wesentlichen damit begründet, dass er während seiner Tätigkeit als Sachwalter für den (zumindest vormals) drogenabhängigen Besachwalterten, ein Mitglied im "Staatenbund Österreich", im Wege elektronischer Nachrichten an Leib und Leben bedroht worden sei. Mit seinem Vorbringen insgesamt vermöge der Revisionswerber aber keinen waffenrechtlichen Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses aufzuzeigen. Bezüglich der Mitgliedschaft des Besagten im "Staatenbund Österreich" und der Gefährlichkeit von Staatsverweigerern stelle der Revisionswerber allgemeine Vermutungen in den Raum, ohne eine konkrete Gefahrenlage darzutun. Hinsichtlich der Drohungen im Wege von elektronischen Nachrichten sei dem Revisionswerber zuzugestehen, dass vereinzelt eine Gewaltbereitschaft des ehemals Besachwalterten signalisiert worden sein könnte. Eine Gesamtbetrachtung der Nachrichten lege allerdings nahe, dass der Genannte diese (allenfalls mittelbaren) Drohungen nicht ernst meine und diese bloßer Bestandteil der - zweifellos sehr nervenden - zahlreichen Beschimpfungen darstellten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der ehemals Besachwalterte mehrfach erwähne, gegen den Revisionswerber persönlich keine Abneigung zu hegen bzw. diesen sogar sympathisch zu finden. Zum anderen stelle der ehemals Besachwalterte vielfach Anzeigen gegen den Revisionswerber bei Behörden und Gerichten in den Raum, was nicht darauf hindeute, dass er selbst mit Gewalt einzuschreiten gedenke. Dazu komme, dass der Revisionswerber schon seit einigen Monaten nicht mehr als Sachwalter für die besagte Person bestellt sei und diese Person mehrfach mitgeteilt habe, dem Revisionswerber lediglich solange "am Arsch zu gehen", bis dieser nicht mehr als sein Sachwalter fungieren würde. In dieses Bild passe, dass der ehemals Besachwalterte seither lediglich noch gelegentlich mit negativen Bewertungen im Internet gedroht habe. Bei dem einzigen Besuch in der Kanzlei des Revisionswerbers habe der Revisionswerber die Situation kontrollieren können und es sei nicht ersichtlich, dass dies in Hinkunft, sollte der ehemals Besachwalterte in der Kanzlei wieder auftauchen, nicht der Fall sein würde. Dem Revisionswerber komme zudem als Besitzer eines waffenrechtlichen Dokuments das Recht zu, seine Waffen innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen, in concreto daher auch am Sitz der Kanzlei, zu Selbstverteidigungszwecken zu nutzen. Zudem sei zu erwarten, dass andere in der Kanzlei des Revisionswerbers tätige Personen den ehemals Besachwalterten bereits abblocken bzw. solange beschäftigen könnten, bis nötigenfalls alarmierte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eintreffen würden. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt (außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen) zu einer Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit mit sich bringen könne. Selbst wenn der ehemals Besachwalterte außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen mit dem Revisionswerber persönlichen Kontakt suchen sollte, sei es angebracht, deeskalierend vorzugehen und nicht mit der potentiellen Nutzung bzw. Zurschaustellung einer Faustfeuerwaffe eine zusätzliche Drohkulisse zu schaffen. Das Verwaltungsgericht verweise deshalb auf gelindere Mittel, die die allgemeine Gefahr vor Übergriffen hintanzuhalten vermögen, wie z.B. Vorabinformation bei Verdachtsmomenten an die Sicherheitsbehörden oder Aufklärung der Sicherheitsbehörden über die generelle Situation des Revisionswerbers, sodass diese gezielt ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen könnten. Dafür, dass der ehemals Besachwalterte dem Revisionswerber außerhalb seiner Kanzleiräumlichkeiten auflauern würde, gebe es keine Anhaltspunkte, zumal dieser in seinen E-Mails mehrfach auf die Anwesenheit des Revisionswerbers in seiner Kanzlei Bezug genommen habe, um ihn aufzusuchen. Das Verwaltungsgericht vermöge daher für den Revisionswerber eine über das für einen Rechtsanwalt oder Sachwalter übliche Maß hinausgehende Bedrohungssituation nicht zu erkennen. Da die von ihm geltend gemachten Umstände nicht an einen waffenrechtlichen Bedarf heranreichten und darüber hinaus das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren (entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 10 WaffG) sehr hoch zu veranlagen sei, sei im konkreten Fall auch keine positive bedarfsunabhängige Ermessensentscheidung zu treffen gewesen.

5 C.  Mit seiner dagegen gerichteten Revision begehrt die revisionswerbende Partei die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

6 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Landespolizeidirektion verwies in einem nach der Aufforderung, eine Revisionsbeantwortung vorzulegen, eingebrachten Schriftsatz auf die Begründung ihres seinerzeit vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides.

7 D.  Entgegen der Revision hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht verlassen. Die Revision ist daher auf dem Boden des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

8 D.a. Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

9 Gemäß § 21 Abs. 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

10 Gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. VwGH 28.8.2017, Ra 2016/03/0078, mwN).

12 D.b. Unstrittig ist im Revisionsfall, dass der Revisionswerber (ohnehin) über eine Waffenbesitzkarte verfügt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei Kanzleiräumlichkeiten um Betriebsräume iSd genannten Rechtslage handelt (vgl. etwa VwGH 7.5.1998, 96/20/0241; 20.6.2012, 2012/03/0037). Der Revisionswerber darf daher nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 WaffG innerhalb dieser Betriebsräume eine Waffe bei sich haben (vgl. nochmals VwGH 20.6.2012, 2012/03/0037).

13 Vor diesem Hintergrund wird daher mit dem Vorbringen, dass "Vorsprachen" der ehemals besachwalterten Person in der Kanzlei des Revisionswerbers zu offensichtlichen Einschüchterungszwecken am besten durch potentielle Waffengewalt begegnet werden könne, kein waffenrechtlicher Bedarf für die Ausstellung eines Waffenpasses dargetan. Gleiches gilt für die Hinweise, dass dann, wenn der ehemals Besachwalterte dabei gewalttätig (insbesondere bei Mitnahme eines Messers oder eines Schlaginstrumentes) würde, dass weiters gegen Schlaginstrumente oder Messer nur wirksam mit Schusswaffen "aktiv" reagiert werden könnte, und dass ferner polizeiliche oder behördliche Hilfe in einer derartigen Situation zu spät kommen würde, zumal diese Person oder deren "Freunde" in der Kanzlei stünden und gewalttätig würden. Unstrittig ist in diesem Zusammenhang auch, dass es bisher bei Besuchen des ehemals Besachwalterten in der Kanzlei des Revisionswerbers nicht zu tatsächlichen Gewalttätigkeiten kam, weil der Revisionswerber die Situation kontrollieren konnte.

14 Dass dem Revisionswerber aus Anlass seiner früheren Tätigkeit nicht im Rahmen der Kanzleiräume, sondern außerhalb dieser Räumlichkeiten auf eine Weise aufgelauert oder nachgestellt worden wäre, und dass er der besonderen Gefahr solcher hinkünftig zu befürchtender Angriffe am zweckmäßigsten mit dem Einsatz einer Faustfeuerwaffe begegnen müsste, wurde auf Basis der dargestellten Rechtslage vom Revisionswerber nicht konkret aufgezeigt.

15 Ferner vermag nach dieser Rechtslage eine Drohung, wie sie nach der Revision seitens der ehemals besachwalterten Person (etwa in einem E-Mail aus dem September 2017) gegenüber dem Revisionswerber artikuliert worden sei, nämlich - ohne jede sachliche Berechtigung und ganz offenkundig mit der Intention, finanzielle Schäden zuzumuten oder zu verursachen - eine negative Bewertung im Internet über die Kanzlei des Revisionswerbers und über den Revisionswerber selbst zu veröffentlichen, einen Bedarf iSd § 21 Abs. 2 WaffG iVm § 22 Abs. 2 Z 1 leg. cit. schon deshalb nicht zu begründen, weil dies keine Gefahr darstellt, der "am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann". Die Vermutung bzw. Befürchtung, dass bei der ehemals besachwalterten Person infolge einer früher gegebenen Suchtmittelabhängigkeit eine psychische/psychiatrische Störung bestehen könnte, vermag am Vorgesagten nichts zu ändern.

16 E. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

17 Die Revision war daher zurückzuweisen.

18 Ein Aufwandersatz findet vorliegend schon deshalb nicht statt, weil der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde Aufwandersatz nur über Antrag - ein solcher wurde von ihr aber nicht gestellt - gebühren kann (§ 59 Abs. 1 VwGG; vgl. dazu etwa VwGH 18.12.2015, Ro 2015/02/0023).

Wien, am 21. Dezember 2017

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