Normen
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z7;
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z7;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist serbische Staatsangehörige. Sie hielt sich ab 2003 wiederholt im Bundesgebiet auf und heiratete am 24. Februar 2007 einen österreichischen Staatsbürger. Mit diesem bestand dann bis Dezember 2007 ein gemeinsamer Haushalt. Danach befand sich die Revisionswerberin laut zentralem Melderegister bis 2013 nur mehr von Ende November 2008 bis Anfang Februar 2009 in Österreich.
2 Seit 2013 lebt die Revisionswerberin nunmehr durchgehend im Bundesgebiet; im ersten Halbjahr 2014 bestand wiederum ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Ehemann in Wien.
3 Die Revisionswerberin übt seit 2013 eine unselbständige Beschäftigung in Österreich aus. Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung dafür liegt nicht vor.
4 Im Hinblick auf ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger stellte die Revisionswerberin zuletzt 2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 31. März 2015 ab, eine dagegen erhobene Beschwerde zog die Revisionswerberin wieder zurück.
5 Das von der rechtskräftigen Erledigung des Titelverfahrens in Kenntnis gesetzte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete in der Folge ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein. Mit Bescheid vom 22. April 2016 sprach es dann aus, dass der Revisionswerberin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde; gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG werde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte das BFA weiter fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei, und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte es die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkte II. und III.). Schließlich erließ das BFA noch gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot.
6 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) insoweit statt, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabsetzte; im Übrigen wies es die Beschwerde aber als unbegründet ab. Außerdem sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 In dieser Hinsicht bringt die Revisionswerberin - noch erkennbar - vor, das BVwG sei insbesondere im Hinblick auf ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und habe eine gesetzeswidrige Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG vorgenommen.
10 Dazu ist einleitend festzuhalten, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (so schon der hg. Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033; siehe auch aus jüngerer Zeit etwa den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0284). Das ist hier der Fall, zumal das BVwG die beantragte Beschwerdeverhandlung - mit Einvernahme der Revisionswerberin und ihres Ehemannes - durchführte und auf deren Grundlage nicht unschlüssig zu dem Ergebnis gelangte, die unstrittig getrennt lebenden Ehegatten entfalteten aktuell kein "gemeinsames Eheleben". Wenn es davon ausgehend den mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen Eingriff in das Familienleben der Revisionswerberin als relativiert erachtete, sodass letztlich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Revisionswerberin ihr persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege, so erweist sich das jedenfalls nicht als unvertretbar. Anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Revisionswerberin ins Treffen geführten hg. Erkenntnissen vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0323, sowie vom 22. September 2011, Zl. 2008/18/0427. Dem erstgenannten Erkenntnis lag nämlich - anders als im gegenständlichen Fall - nicht zu Grunde, es existierten nur mehr "lose gehaltene persönliche Kontakte"; das zweitgenannte Erkenntnis wiederum nahm nur zur Frage des Vorliegens einer Aufenthaltsehe Stellung (vgl. demgegenüber das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2012, Zl. 2011/23/0512, wonach das Gewicht des - als solchen wie hier nicht in Frage gestellten - Familienlebens mit einem österreichischen Ehepartner als gemindert angesehen werden durfte, weil die Partner seit mehr als zwei Monaten nicht mehr im gemeinsamen Haushalt zusammen lebten).
11 In Bezug auf das Einreiseverbot macht die Revisionswerberin noch geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstelle. Von einer derartigen Gefährdung ist aber entgegen ihrer Ansicht einerseits mit Blick auf ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und andererseits angesichts ihrer ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübten Erwerbstätigkeit auszugehen, sodass auch insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird.
12 Die vorliegende Revision erweist sich mithin als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 26. Jänner 2017
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