VwGH Ra 2016/20/0109

VwGHRa 2016/20/010928.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. April 2016, Zl. I403 2122659-1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich von gefestigter Rechtsprechung entfernt, indem es seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, den Revisionswerber zu den aufgeworfenen Fragen vor "Bescheiderlassung" einzuvernehmen, um das als unglaubwürdig betrachtete Vorbringen auf geeignete Weise zu überprüfen, anstatt die Unglaubwürdigkeitsargumente der schriftlichen Ausfertigung vorzubehalten. Gerade im konkreten Fall hätten die gefundenen Widersprüche auch das Ergebnis von Sprachschwierigkeiten, Übersetzungsfehlern, interkulturellen oder psychologischen Kommunikationsproblemen oder schlichten Missverständnissen sein können.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht berufen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0237 bis 0240, mwN). Dass vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Verfahrensfehler vorlägen, insbesondere der Sachverhalt verfahrensgegenständlich nicht genügend erhoben worden sei oder die vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Erwägungen nicht schlüssig seien, vermag die Revision jedoch nicht aufzuzeigen.

3 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte