Normen
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art49;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art50;
32009R1122 GAP-BeihilfenDV Art57;
32009R1122 GAP-BeihilfenDV Art58;
32009R1122 GAP-BeihilfenDV Art59;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheiden des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) wurde jeweils über Anträge des nunmehrigen Revisionswerbers auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 abgesprochen.
2 Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis teilweise Folge gegeben und die ermittelten Flächen sowie die Differenzflächen für die Jahre 2008 bis 2011 jeweils in unterschiedlicher Höhe abweichend festgesetzt; dem Antrag auf Kompression wurde stattgegeben. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das BVwG traf zu den einzelnen Feldstücken detaillierte Feststellungen zu den Flächenabweichungen und begründete diese Feststellungen jeweils zB mit den eingesehenen Luftbildern. Zum Vorbringen, die bei der Vor-Ort-Kontrolle verwendeten GPS-Messgeräte seien zu ungenau und entsprächen nicht der Vermessungsverordnung 2010, führte es aus, dass diese Verordnung nicht auf die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA anwendbar sei, sondern vielmehr Art 34 Abs 1 der VO (EG) Nr 1122/2009. Das eingeholte Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ergebe, dass die von der AMA verwendeten Geräte den europarechtlichen Vorgaben entsprächen und die geforderte Messgenauigkeit aufwiesen. Im Übrigen gebe es eine festzusetzende Toleranzmarge im Sinne des Art 34 leg cit. Grundstücksgrenzen seien nicht laut Kataster von Relevanz, sondern es sei die tatsächlich bewirtschaftete der beantragten Fläche gegenüberzustellen. Bestimmte Flächen seien vom Revisionswerber nicht beantragt worden. Bei der Ermittlung der Flächen stehe nicht nur die Vermessung, sondern auch das jeweilige Luftbild zur Verfügung. Flächenabweichungen seien im Ergebnis daher zu bestätigen, es hätten sich jedoch Abweichungen von den in den Bescheiden festgestellten Differenzflächen ergeben. Soweit die AMA ihre Angaben nicht ausreichend habe begründen können, sei eine Toleranzmarge heranzuziehen, was zu anderen Flächenberechnungen führe.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor, der Verwaltungsgerichtshof habe sich noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vermessungsverordnung 2010 auch auf die Ermittlung von Flächen anzuwenden sei und ob die von der belangten Behörde verwendeten Messmittel für die genaue Flächenbestimmung ausreichten, insbesondere ob diese Geräte zur Ermittlung von Flächen bei Waldrändern (Überschirmungen) geeignet seien. Es fehlten Entscheidungen dazu, ob die Geräte auch bei Waldrandflächen eingesetzt werden dürften, wo die Messvariabilität die maximale Toleranzmarge gemäß Art 30 Abs 1 VO (EG) 796/2004 bzw Art 34 VO (EG) 1122/2009 überschreite. In den bisher zu Almflächen ergangenen Entscheidungen sei auf die angewendete Messmethode nur unzureichend eingegangen worden. Weiters fehlten Entscheidungen dazu, ob die belangte Behörde Förderflächen abweichend von den Art 49 Abs 1, 50 und 50 VO (EG) 796/2004 und Art 58 und 59 VO (EG) 1122/2009 ermitteln dürfe.
5 Die Revision erweist sich als unzulässig:
6 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).
10 Dem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Vermessungsverordnung 2010 auf die Ermittlung von Flächen, ist zum Einen entgegenzuhalten, dass mit diesem allgemein gebliebenen Vorbringen kein (konkreter) Bezug zu einer möglichen Verletzung des Revisionswerbers in seinen Rechten hergestellt wird (vgl VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/07/0039) sowie zum Anderen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der für die Vermessung von Flächen im Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie anwendbaren Rechtsnormen zu verweisen (vgl die hg Erkenntnisse vom 15. September 2011, 2011/17/0123, 14. Oktober 2015, Ro 2014/17/0112, 28. Juni 2016, 2013/17/0025 sowie 15. Dezember 2016, Ro 2014/17/0010). Von dieser Rechtsprechung ist das BVwG nicht abgewichen.
11 Sofern vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung, ob ein - nicht näher spezifiziertes - Messmittel zur Ermittlung einer Fläche ausreiche, ist festzuhalten, dass das BVwG zu dieser Frage ein Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen eingeholt hat. Aus dem Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers ist jedoch nicht erkennbar, ob damit die Schlüssigkeit dieses Gutachtens oder die rechtliche Beurteilung des BVwG bekämpft werden soll. Auch die Relevanz der Frage, ob ein Gerät bei Waldrandflächen eingesetzt werden dürfe, wo die Messvariabilität nach den nicht näher ausgeführten Behauptungen des Revisionswerbers die europarechtlich normierte maximale Toleranzmarge überschreite, wird nicht konkret dargetan. Dem Vorbringen, es fehlten Entscheidungen, ob Förderflächen abweichend von bestimmten europarechtlichen Bestimmungen ermittelt werden dürften, ist nicht zu entnehmen, in welche Richtung eine solche unspezifizierte Abweichung durch das BVwG stattgefunden haben sollte.
12 Wie die Flächenermittlung im konkreten Fall zu erfolgen hat, unterliegt einzelfallbezogenen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (siehe VwGH vom 28. Juni 2017, Ra 2017/02/0038). Eine derart grob fehlerhafte Beurteilung ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
13 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG wurde daher nicht dargelegt.
14 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs 1 iVm Abs 3 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 29. August 2017
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