VwGH Ro 2014/17/0010

VwGHRo 2014/17/001015.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Leonhartsberger und Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Dr. J H K in D, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. Dezember 2013, BMLFUW-LE.4.1.10/0202-I/7/2013, betreffend Rinderprämie und einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:

Normen

32009R0073 GAP-Beihilfen Art22 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z3;
32009R0073 GAP-Beihilfen Art22 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurden der Revisionswerberin im Instanzenzug für das Jahr 2011 Rinderprämien unter Berücksichtigung einer Kürzung im Ausmaß von 3 % wegen des Verstoßes gegen "anderweitige Verpflichtungen (‚Cross Compliance')" gewährt, wobei die Berechnung des konkreten Prämienbetrages durch die Agrarmarkt Austria (AMA) vorgenommen werden solle.

Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde der Revisionswerberin für das Jahr 2011 eine einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.898,49 gewährt. Bei der Berechnung des Prämienbetrages wurde neben einer Kürzung im Ausmaß von 3 % wegen des Verstoßes gegen "anderweitige Verpflichtungen (‚Cross Compliance')" ua auch ein Abzug als "Flächensanktion" vorgenommen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, von 2. bis 7. November 2011 habe das Prüforgan der Agrarmarkt Austria (AMA) am Betrieb der Revisionswerberin eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen. Der Prüfer habe - wie auch bei der Vor-Ort-Kontrolle 2010 - festgestellt, dass bei einem Schaf der Zu- und Abgang nicht vollständig in das Bestandsverzeichnis eingetragen worden sei. Wenn im Berufungsverfahren vorgebracht worden sei, dass nach der Kontrolle im Jänner 2010 dieser Mangel behoben worden sei und dass die Eintragungen im Bestandsregister nunmehr jeweils sofort erfolgten, "räume (die Revisionswerberin) somit den festgestellten Verstoß selbst ein, womit in Folge des erneuten Verstoßes im Jahr 2011 eindeutig eine Wiederholung im Sinne des Art. 71 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1122/2009" vorliege. Da es sich dabei nur um einen leichten Verstoß handle, werde die Kürzung mit 1 % begrenzt. Wegen dessen Wiederholung sei der Prozentsatz mit dem Faktor drei zu multiplizieren, was zu einer Kürzung in Höhe von 3 % führe.

Bei der Vor-Ort-Kontrolle 2011 seien bei den Feldstücken (FS) 1, 5 und 7 Flächenabweichungen festgestellt worden, weil auch nicht-landwirtschaftlich genutzte Teile als beihilfefähige Flächen beantragt worden seien, was sowohl nach dem Prüfbericht als auch nach dem Luftbild nachvollzogen werden könne.

Bei nachfolgenden Grundstücken seien Flächenabweichungen

festgestellt worden:

"FS

GSt-Nr.

Beantragt (in ha)

Ermittelt (in ha)

Begründung

1

60/1

5,14

5,00

0,12 ha sind ausgezäunt und stellen somit eindeutig eine Freizeitfläche dar. Die Tatsache, dass die Fläche gemäht und das Futter als Heu verwendet wird, ist gegenüber der primären Nutzung als Freizeitfläche untergeordnet. Jeweils 0,01 ha stellen einen Bestandteil der Hoffläche dar bzw. handelt es sich um Kleinstflächen, die nicht in die landwirtschaftliche Nutzung einzubeziehen sind. Die Argumentation, dass auch die Kleinstflächen gemäht und das Futter als Heu verwertet wird, kann diese Flächen nicht zu landwirtschaftlichen Nutzflächen machen, die einer flächenbezogenen Förderung zugänglich wären. Das Mähen stellt eine Pflegemaßnahme aber keine landwirtschaftliche Nutzung dar.

 

63

1,29

1,23

2 Teilflächen (0,01 ha und 0,05 ha) der beantragten Fläche sind ebenfalls Wald und daher nicht Teil der landwirtschaftlichen Fläche.

 

66

0,53

0,50

0,03 ha sind als Wald bzw. Gebüsch abzuziehen. Auch wenn der Begriff ‚Wald' für 3 dicht nebeneinander stehende Bäume falsch gewählt worden ist, ist der Abzug korrekt vorgenommen worden. Das bei der VOK verwendete Luftbild war auch bei der Beantragung zugrunde zu legen.

 

69

1,16

1,15

Es handelt es sich um Kleinstflächen, die nicht in die landwirtschaftliche Nutzung einzubeziehen sind.

 

78

0,03

0,02

0,01 ha stellen einen Bestandteil der Hoffläche dar.

 

815/1

0,01

0,00

Es handelt es sich um Kleinstflächen, die nicht in die landwirtschaftliche Nutzung einzubeziehen sind.

5

51

0,04

0,03

Eine Teilfläche von 0,01 ha besteht aus Gebüsch.

 

53

0,03

0,02

Eine Teilfläche von 0,01 ha besteht aus Gebüsch.

 

54

6,19

6,15

3 Teilflächen von je 0,01 ha Gebüsch sind abzuziehen, weitere 0,02 ha sind durch einen anderen Bewirtschafter beantragt.

 

77

0,31

0,25

0,05 ha stellen einen Bestandteil der Hoffläche dar bzw. handelt es sich bei weiteren 0,01 ha um Kleinstflächen, die nicht in die landwirtschaftliche Nutzung einzubeziehen sind.

7

.35

0,07

0,06

Es handelt es sich um Kleinstflächen, die nicht in die landwirtschaftliche Nutzung einzubeziehen sind.

 

284/1

0,71

0,70

Bei einer Teilfläche von 0,01 ha handelt es sich um Wald.

 

284/2

5,55

5,54

Bei einer Teilfläche von 0,01 ha handelt es sich um Wald."

     

Zu den Abweichungen führte die belangte Behörde überdies aus:

"FS 1: 0,26 ha nicht-landwirtschaftliche Flächenteile (siehe auch Auflistung in oben stehender Tabelle) sowie 0,49 ha von Schlag 5, die als sonstige Grünlandfläche (0,46 ha) bzw. als nicht beihilfefähige Hutweide (0,03 ha) in Abzug zu bringen waren. Die Tatsache, dass eine Fläche als wertvolle Fläche im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums förderfähig ist, qualifiziert diese Fläche noch nicht als beihilfefähige Fläche. Im konkreten Fall widersprechen die Förderauflagen sogar einer Nutzung als beihilfefähige Fläche.

FS 5: Hier waren 0,22 ha als nicht-landwirtschaftliche bzw. nicht-beihilfefähige Flächenteile in Abzug zu bringen. Die Differenz zur Auflistung in oben stehender Tabelle ergibt sich durch Zuordnung zu den mit N beantragten Flächen.

FS 7: Hier waren 0,99 ha als nicht-landwirtschaftliche bzw. nicht-beihilfefähige Flächenteile in Abzug zu bringen. Die Differenz zur Auflistung in oben stehender Tabelle ergibt sich durch Zuordnung zu den mit N beantragten Flächen.

Insgesamt ergibt sich eine Flächenabweichung von 1,95 ha.

Da für das Antragsjahr 2011 eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha bis höchstens 20% (konkret 6,8517%) festgestellt wurde, war eine Flächensanktion zu verhängen."

Weiters führte die belangte Behörde aus, im Antragsjahr 2011 sei für insgesamt 30,41 ha Fläche bei 31,21 verfügbaren Zahlungsansprüchen die einheitliche Betriebsprämie beantragt worden. Da 28,46 ha an Fläche ermittelt worden sei, könne die einheitliche Betriebsprämie nur mit einem Abzug einer Flächensanktion wegen Übererklärung sowie mit einem Abzug wegen eines Cross Compliance-Verstoßes gewährt werden.

2 Gegen diesen (der Revisionswerberin am 10. Dezember 2013 zugestellten) Bescheid richtet sich die gemäß § 4 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) erhobene Revision mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben.

3 Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie eine Stellungnahme der belangten Behörde vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (Revision).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Für die Behandlung der vorliegenden Revision gelten die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit einer nur für Revisionen gegen Bescheide unabhängiger Behörden geltenden und daher hier nicht relevanten Maßgabe (§ 4 Abs 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG). Es war daher im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

5 Die VO (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der VO (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30, 16, lautet auszugsweise:

"...

TITEL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIREKTZAHLUNGEN

KAPITEL 1

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Artikel 4

Grundlegende Anforderungen

(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen.

...

Artikel 5

Grundanforderungen an die Betriebsführung

(1) Die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II werden in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

b) Umwelt,

c) Tierschutz.

(2) Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

...

KAPITEL 4

Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

...

Artikel 22

Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

(Cross-Compliance)

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen.

...

Artikel 23

Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der

anderweitigen Verpflichtungen

(1) Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend ‚betreffendes Kalenderjahr' genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 7, 10 und 11 diesem Betriebsinhaber gewährt wurde oder zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 gekürzt oder gestrichen.

...

Artikel 24

Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen bei Nichteinhaltung der anderweitigen

Verpflichtungen

...

(2) Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.

...

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige

Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche'

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede

Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex06029041), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, und

b) jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bestand und die

i) infolge der Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG des

Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik nicht mehr der Begriffsbestimmung für ‚beihilfefähig' entspricht oder

ii) während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung

des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätzen 1, 2 und 3 der genannten Verordnung in Einklang stehen, aufgeforstet wird oder

iii) während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung

des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 stillgelegt wird.

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der beihilfefähigen Hektarfläche zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten fest.

Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen Hektarflächen den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen.

...

ANHANG II

Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den Artikeln 4 und 5

...

Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

...

8. Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8)

Artikel 3, 4 und 5

  

..."

6 Die VO (EG) Nr 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der VO (EG) Nr 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl L 2004/5, 8 lautet:

"...

Artikel 3

(1) Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren umfasst folgende Elemente:

...

b) aktuelle Bestandsregister in jedem Betrieb;

...

Artikel 5

(1) Jeder Tierhalter, mit Ausnahme der Transportunternehmer, führt ein stets auf dem neuesten Stand zu haltendes Bestandsregister, das mindestens die Angaben gemäß Abschnitt B des Anhangs enthält.

(2) Die Mitgliedstaaten können vom Tierhalter verlangen, dass er zusätzlich zu den Angaben gemäß Abschnitt B des Anhangs weitere Angaben in das in Absatz 1 genannte Bestandsregister aufnimmt.

(3) Dieses Register wird manuell oder elektronisch in einem von der zuständigen Behörde genehmigten Format geführt und während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraums von mindestens drei Jahren im Betrieb zur Verfügung gehalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorgelegt.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist die Aufnahme der nach Abschnitt B des Anhangs erforderlichen Daten in ein Register in den Mitgliedstaaten freigestellt, in denen eine betriebsfähige zentrale elektronische Datenbank diese Daten bereits enthält.

(5) Jeder Tierhalter legt der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Angaben über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vor, die sich in den letzten drei Jahren in seinem Besitz befanden oder von ihnen gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet wurden.

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Muster des in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet verwendeten Bestandsregisters und teilen eine genehmigte Abweichung von Absatz 1 gegebenenfalls mit.

..."

7 Die VO (EG) Nr 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 316, 65, lautet auszugsweise:

"...

Artikel 34

Bestimmung der Flächen

...

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

...

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten

Flächen

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

- ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten

Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die

Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde

gelegt;

- liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über

der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

...

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel

angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

..."

8 Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009), BGBl II Nr 291/2009, lautet:

"...

5. Abschnitt

Aufzeichnungspflichten Bestandsregister

§ 19. (1) Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure haben ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre lang, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Sofern das Bestandsregister automationsgestützt geführt wird, ist der Tierhalter verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen.

...

(4) Die Tierhalter von Schafen und Ziegen haben in ihr Bestandsregister innerhalb von sieben Tagen Folgendes einzutragen:

1. Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen, getrennt nach Tierart;

2. Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als zwölf Monate sind oder Junge geworfen haben;

3. alle Zu- und Abgänge von Schafen und Ziegen,

(einschließlich der Todesfälle), mit nachstehenden Angaben:

a) Anzahl und Tierart (Schaf/Ziege) der verbrachten Tiere;

das Datum und den Grund des Ereignisses (Zugang, Abgang);

b) bei abgehenden Tieren den Namen des

Transportunternehmers, das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden, die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs sowie Namen und Adresse des Empfängers oder eine Kopie des Begleitdokuments gemäß § 17 Abs. 2;

c) bei zugehenden Tieren Namen und Adresse sowie die

Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs und das Begleitdokument (zum Beispiel AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, VIS-Begleitdokument, Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr oder Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel);

d) ab 1. Jänner 2010 den individuellen Kenncode jeden Tieres, das ab 1. Jänner 2010 geboren wurde. Dieser Code hat sich bei zugehenden Tieren im Begleitdokument oder in den Fällen des § 17 Abs. 3 im Ergänzungsblatt, das vom Bestimmungsbetrieb beim Erfassen der individuellen Codes erstellt wurde, zu finden, bei abgehenden Tieren im Bestandsregister oder der Kopie des Begleitdokuments oder, in den Fällen des § 17 Abs. 3, in der Kopie des Ergänzungsblatts, das beim Erfassen der individuellen Codes erstellt wurde;

4. Ohrmarkennummern, die am Betrieb eingezogen wurden und

das Geschlecht des gekennzeichneten Tieres; gegebenenfalls Angaben

über den Ersatz von Ohrmarken oder die Anbringung elektronischer

Kennzeichen sowie Fesselbänder;

5. Bei Wanderhaltung sind im Bestandsregister die Orte der

Beweidung mit Datum und Postleitzahl zu vermerken."

9 Die Revisionswerberin behauptet, das Kontrollorgan, welches die Vor-Ort-Kontrolle 2011 durchgeführt und den diesbezüglichen Bericht verfasst habe, sei befangen gewesen, was sich in der Unrichtigkeit seiner Feststellungen über das Fehlen einer Jauchengrube unter der Mistlagerstätte und die mangelhafte Führung des Bestandverzeichnisses für Schafe zeige.

10 Allein mit dem Vorbringen, dass in dem Bericht über eine Vor-Ort-Kontrolle Feststellungen getroffen wurden, die sich in der Folge allenfalls als unrichtig erwiesen haben, werden noch keine konkreten Umstände aufgezeigt, die Anlass dafür geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Prüforgans, das diesen Bericht verfasst hat, zu zweifeln.

11 Im Zusammenhang mit dem festgestellten Verstoß gegen die "Cross Compliance" bestreitet die Revisionswerberin, dass das Bestandsregister für die Schafe auch im Jahr 2011 Unregelmäßigkeiten aufgewiesen habe, mit dem Vorbringen, im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle 2011 sei das Bestandsverzeichnis für Schafe ordnungsgemäß geführt gewesen.

12 Die belangte Behörde hat sich mit diesem bereits im Berufungsverfahren erstatteten Vorbringen nicht ausreichend auseinander gesetzt und sich auf die bloße Wiederholung der bereits im Prüfbericht enthaltenen Feststellung, wonach eine Eintragung hinsichtlich eines nicht näher genannten Schafes unvollständig gewesen sei, beschränkt. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, nach diesbezüglichen Ermittlungen (etwa Einvernahme des Prüforgans oder Einsicht in das Bestandsregister) selbst entsprechende Feststellungen zu treffen, woraus sich in Hinblick auf ein bestimmtes Tier allenfalls eine Unvollständigkeit der Eintragung ergeben hätte. Andernfalls hätte die Kürzung nicht vorgenommen werden dürfen. In dem Vorbringen der Revisionswerberin, dass als Konsequenz der Beanstandung im Jahr 2010 die nachfolgenden Eintragungen im Bestandsverzeichnis unverzüglich vorgenommen würden, kann auch noch kein Eingeständnis von unvollständigen Aufzeichnungen im Jahre 2011 erblickt werden. Da sich die von der belangten Behörde angenommene Unvollständigkeit des Bestandsregisters mangels nachvollziehbarer Feststellungen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzieht, erweist sich der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht als rechtswidrig.

13 Da dieser Begründungsmangel in Bezug auf den festgestellten Verstoß gegen die "Cross Compliance" (CC) sowohl die Rinderprämien als auch die Betriebsprämie betrifft, war der angefochtene Bescheid schon deshalb zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.

14 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 in Verbindung mit § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 15. Dezember 2016

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