Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Zur weiteren Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2014, 2010/12/0202, verwiesen. Mit dem angeführten Erkenntnis wurde der Bescheid der Salzburger Landesregierung (als erste und letzte Instanz) vom 19. Oktober 2010 in seinem zweiten Spruchabschnitt betreffend die Ruhegenussbemessung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben. Infolge der unzureichenden Begründung des Bescheides vom 19. Oktober 2010 war es weder dem Revisionswerber möglich, eine für eine Rechtsverfolgung notwendige Prüfung der übermittelten Ruhegenussbemessungsgrundlage vorzunehmen, noch war der genannte Bescheid einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich.
2 In Umsetzung der in diesem Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung hatten im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbare Feststellungen zu dem der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde gelegten Sachverhalt sowie die entsprechende Darlegung der dabei herangezogenen Erwägungen zu erfolgen.
3 Mit Ersatzbescheid der Salzburger Landesregierung vom 1. Juni 2015 wurde der Ruhegenuss des Revisionswerbers zum 1. Dezember 2010 in der Höhe von EUR 6.324,64 brutto bemessen, die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit 36 Jahren 03 Monaten festgesetzt und im Spruch festgehalten, dass die Bemessung des Ruhegenusses des Revisionswerbers sowie die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit auch aus dem dem Bescheid beiliegenden Ruhegenussbemessungsblatt, welches einen Bestandteil des Bescheides darstelle, ersichtlich seien. Der Ruhegenussbemessung wurden näher dargelegte Beitragsgrundlagen für den Zeitraum von Juli 2003 bis Dezember 2008 sowie für den Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2009 zugrunde gelegt.
4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg nach Stellung eines Fristsetzungsantrages (siehe das zu Fr 2016/12/0023 protokollierte und nach Ergehen des angefochtenen Erkenntnisses mit hg. Beschluss vom 9. September 2016 eingestellte Verfahren) abgewiesen.
5 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wesentlichen fest, dass dem Revisionswerber mit Dienstrechtsmandat vom 14. Jänner 1988 als Referatsleiter für die Dauer dieser Verwendung eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 GehG 1956 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 11 lit. a des Slbg. Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG 1987) zugesprochen worden sei. Diese Zulage habe 8 % des jeweiligen Gehalts betragen. Mit Beschluss des Salzburger Instituts für Raumforschung (SIR) sei der Revisionswerber mit Wirkung vom 15. November 1991 zum Geschäftsführer des SIR bestellt worden.
6 Mit Dienstrechtsmandat vom 20. Dezember 1991 sei ausgesprochen worden, dass für die Dauer der Dienstleistung als Geschäftsführer des SIR die besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers um vier Jahre verbessert würde. Der Revisionswerber würde daher ab 1. Jänner 1992 das Gehalt der
4. Gehaltsstufe der Dienstklasse VIII bei nächster Vorrückung am 1. Juli 1992 erhalten. Anstelle der dem Revisionswerber bisher angewiesenen Referatsleiterzulage in der Höhe von 8 % des Gehalts würde er für die Dauer der genannten Verwendung eine Verwendungszulage im Ausmaß von 15 % seines Gehalts erhalten. Von 1. Jänner 1992 bis 31. Juli 2002 sei der Revisionswerber mittels Sonderurlaub gegen Refundierung der Bezüge dienstfrei gestellt worden. Mit Dienstnehmerleihvertrag vom 31. Juli 2002, abgeschlossen zwischen dem Land Salzburg als Verleiher und der Gemeinnützigen Salzburger Wohnbaugesellschaft mbH (GSWB) als Entlehner, sei der Revisionswerber ab 1. August 2002 für die Dauer von fünf Jahre der GSWB zur Verfügung gestellt worden.
7 Unter Punkt 4. des Dienstnehmerleihvertrages sei die Abgeltung beziehungsweise Abrechnung dahingehend geregelt gewesen, dass der Revisionswerber ab 1. August 2002 vom Land Salzburg das im Anstellungsvertrag vom 31. Juli 2002 mit der GSWB vereinbarte Entgelt erhalte. Insbesondere sei festgehalten worden, dass die GSWB einen Dienstgeber-Pensionsbeitrag in der Höhe von 33,1 % vom jeweiligen ruhgenussfähigen Monatsbezug als Landesbeamter leiste und folglich Bemessungsgrundlage nicht das im Anstellungsvertrag mit der GSWB vereinbarte Entgelt sei. Mit Dienstrechtsmandat vom 23. August 2002 sei dem Revisionswerber für die Dauer der Tätigkeit als technischer Geschäftsführer der GSWB beginnend mit 1. August 2002 für die Dauer von fünf Jahren ein Sonderurlaub unter Beibehaltung der Bezüge gewährt worden. In der besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers sei durch den Sonderurlaub keine Veränderung eingetreten.
8 Gemäß dem Dienstvertrag vom 26. August 2007, abgeschlossen zwischen dem Revisionswerber und der GSWB, habe der Revisionswerber mit Wirkung vom 1. Juli 2007 einen jährlichen Bruttobezug in der Höhe von EUR 140.920,08 "auf Basis des Gehaltsgesetzes 1956 idgF nach Dienstklasse IX" erhalten. Mit Dienstrechtsmandat vom 28. Juni 2007 sei ein weiterer Sonderurlaub für die Dauer von fünf Jahren bis zum 31. Juli 2012 unter Beibehaltung der Bezüge gewährt worden. Voraussetzung für die Verwendung bei der GSWB sei die Refundierung der Bezüge durch die genannte Gesellschaft (inklusive eines Dienstgeber-Pensionsbeitrages in der Höhe von 33,10 %) gewesen.
9 In den monatlichen Gehaltsabrechnungen, die auch der Revisionswerber erhalten habe, seien sowohl die Einstufung (ab 1. Juli 2002: "A/VIII/DAZ") als auch sämtliche Zulagen und der zu leistende Pensionsbeitrag ersichtlich gewesen. Die in der Gehaltsabrechnung ausgewiesene "Ergänzungszulage" sei jene nicht ruhegenussfähige Zulage gewesen, die in der Höhe des Differenzbetrags zwischen dem der "besoldungsrechtlichen Stellung" des Revisionswerbers entsprechenden und dem mit der GSWB vereinbarten Gehalt ausbezahlt worden sei. Dass der Revisionswerber nicht in die Gehaltsstufen 9 bis 12 der Dienstklasse A/VIII vorgerückt sei, sei ihm erst nach einiger Zeit aufgefallen, da in Summe das mit der GSWB vereinbarte Gehalt ausbezahlt worden sei.
10 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 Z 1 Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetz (LB-PG) und § 80 Abs. 2 L-BG aus, dass mit Dienstrechtsmandat vom 20. Dezember 1991 die besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers dahingehend festgestellt worden sei, dass dem Revisionswerber ab 1. Jänner 1992 das Gehalt der
4. Gehaltsstufe der Dienstklasse A/VIII bei nächster Vorrückung am 1. Juli 1992 zustehe. Anstelle der dem Revisionswerber bisher angewiesenen Referatsleiterzulage habe er für die Dauer dieser Verwendung eine Verwendungszulage im Ausmaß von 15 % des Gehalts erhalten. Mit den Dienstrechtsmandaten vom 23. August 2002 und vom 28. Juni 2007 sei verfügt worden, dass durch den Sonderurlaub keine Veränderung der besoldungsrechtlichen Stellung eintrete. Die Behörde sei daher bei der Beurteilung der gehaltsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung rechtsrichtig davon ausgegangen, dass dem Revisionswerber beginnend mit 1. Jänner 1992 die bezugsrechtliche Stellung der Dienstklasse A/VIII der Stufe 4 und folglich im Zeitraum von 1. Juli 2002 bis 30. November 2010 die bezugsrechtliche Stellung der Dienstklasse A/VIII der Gehaltsstufe 8 plus Dienstalterszulage zugekommen sei. Die Verwendungszulage im Ausmaß von 15 % sei dem Revisionswerber von 1. Jänner 1992 bis zum Übertritt in den Ruhestand ausbezahlt und für die Bemessung des Ruhegenusses herangezogen worden. Die Behörde habe folglich die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt. Der Revisionswerber habe während der Zeiten des Sonderurlaubs auch keine Pensionsbeiträge unter Berücksichtigung der Gehaltsstufen 9 bis 12 der Dienstklasse A/VIII entrichtet und komme infolgedessen eine Berücksichtigung dieser (nicht geleisteten) Pensionsbeiträge keinesfalls in Betracht. Eine rechtliche Grundlage für die Annahme, dass der Revisionswerber in die Gehaltsstufen 9 bis 12 der Dienstklasse A/VIII vorgerückt wäre, bestehe nicht. Mit dem Dienstrechtsmandat vom 20. Dezember 1991 sei dem Revisionswerber jedenfalls nicht die Planstelle eines Abteilungsleiters verliehen worden, welche gemäß § 72 L-BG Voraussetzung für die Vorrückung in die Gehaltsstufen 9 bis 12 der Dienstklasse A/VIII gewesen wäre. Die dem Revisionswerber ausbezahlte "Ergänzungszulage" sei nicht ruhegenussfähig. Dies sei auch in dem Dienstnehmer-Leihvertrag klargestellt worden.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in welcher der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend macht. Zur Zulässigkeit der Revision wird darauf hingewiesen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine "spezielle Situation" handle, für die es keine Judikatur gebe. Die Besonderheit resultiere daraus, dass sich der Revisionswerber längere Zeit im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in einem Sonderurlaub befunden habe, um im öffentlichen Interesse eine besonders qualifizierte Geschäftsführertätigkeit auszuüben und dass als Grundlage dafür durch Dienstrechtsmandate besondere Einstufungen festgelegt worden seien. Mit Dienstrechtsmandat vom 20. Dezember 1991 sei die Festlegung dahingehend erfolgt, dass dem Revisionswerber ab 1. Jänner 1992 das Gehalt der 4. Gehaltsstufe der Dienstklasse VIII bei nächster Vorrückung am 1. Juli 1992 gebührt habe. Bei der behördlichen Pensionsbemessung seien jedoch nicht diese Bezüge zugrunde gelegt worden, sondern niedrigere Bezüge wie sie der Revisionswerber erhalten hätte, wenn er nicht über die Gehaltsstufe 8 hinaus vorgerückt wäre. Weiters gehe das Verwaltungsgericht verfehlter Weise davon aus, dass die tatsächlich entrichteten Pensionsbeiträge bei Ermittlung (Bemessung) des Ruhegenussbezuges rechtlich relevant wären. Insofern liege eine Abweichung von der im angefochtenen Erkenntnis zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vor. Im Übrigen bestehe eine grundsätzliche Rechtsfrage dahingehend, ob die bescheidmäßige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Einstufung mit dem im angefochtenen Erkenntnis angeführten Inhalt impliziere, dass der konkret angegebenen nächsten Vorrückung auch alle weiteren gesetzmäßigen Vorrückungen folgen würden. Das grundsätzliche jeweilige Vorrücken sei systemimmanent. Wäre für den Fall der Gewährung von Sonderurlaub eine andere Betrachtungsweise geboten, so fehle dazu höchstgerichtliche Judikatur.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Der gegenständlichen Revision gelingt es nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Im Kern zielt das in der Revision dargelegte Zulässigkeitsvorbringen darauf ab, der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des Dienstrechtsmandats vom 20. Dezember 1991, aus welchem sich die besoldungsrechtliche Einstufung des Revisionswerbers ergibt, entgegenzutreten. Auslegungen von Bescheiden stellen jedoch in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen dar, die nicht revisibel sind (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluss vom 1. Februar 2017, Ra 2016/04/0151).
15 Dies gilt auch im vorliegenden Fall: Es ist weder erkennbar, dass der Auslegung des Dienstrechtsmandates vom 20. Dezember 1991 durch das Verwaltungsgericht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme, noch, dass die Lösung dieser Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht fallbezogen als unvertretbare Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof geprägten Rechtsprechung zur Auslegung von Bescheiden anzusehen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang auch den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/07/0110). Dass dem Revisionswerber mit Dienstrechtsmandat vom 20. Dezember 1991 nicht die Planstelle eines Abteilungsleiters verliehen wurde, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des in Rede stehenden Dienstrechtsmandats (vgl. zur objektiven Auslegung eines Bescheides nach seinem Wortlaut das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2016, Ra 2015/12/0080). Dass eine Vorrückung in die Gehaltsstufen 9 bis 12 der Dienstklasse A/VIII nur Abteilungsleitern vorbehalten ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 72 L-BG). Der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach gegenständlich die Bemessungsgrundlage ohne Bedachtnahme auf die 9. bis
12. Gehaltsstufe der Dienstklasse A/VIII zu ermitteln war, ist auf dem Boden der unbedenklichen verwaltungsgerichtlichen Auslegung des in Rede stehenden Dienstrechtsmandats vom 20. Dezember 1991 nicht entgegen zu treten.
16 Wenn sich der Revisionswerber auf das Vorliegen einer "speziellen Situation" und auf das diesbezügliche Fehlen von Rechtsprechung beruft, ist festzuhalten, dass der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem mit dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegenden vergleichbaren Sachverhalt fehlt, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründet (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Juni 2015, Ro 2014/08/0083). Anders als in der Revision dargestellt, hängt auch der Ausgang des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht von den allgemeinen Auswirkungen des dem Revisionswerbers gewährten Sonderurlaubs, sondern von der Frage ab, welche besoldungsrechtliche Stellung der Revisionswerber (unabhängig von dem unter Beibehaltung der Bezüge gewährten Sonderurlaub) infolge des Dienstrechtsmandates vom 20. Dezember 1991 erlangte. Selbst wenn dem Revisionswerber kein Sonderurlaub gewährt worden wäre, hätte für ihn, da ihm die Stellung eines Abteilungsleiters nicht zukam, kein Anspruch auf Vorrückung in die Gehaltsstufen 9 bis 12 der Dienstklasse VIII bestanden.
17 Im Ergebnis strebt der Revisionswerber die teilweise Berücksichtigung der ihm gewährten "Ergänzungszulage" für die Ruhegenussbemessung an. Die Berücksichtigung dieser nicht als ruhegenussfähig erklärten Zulage, die auch nicht der besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers entspricht und keinen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründet, scheidet aber gemäß § 80 Abs. 2a L-BG vor dem Hintergrund der eindeutigen Gesetzeslage aus (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei klarer Rechtslage z.B. den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).
18 Das Revisionsvorbringen, wonach das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insofern abgewichen sei, als eine Relevanz von tatsächlich entrichteten Pensionsbeiträgen angenommen worden sei, geht schon allein deshalb ins Leere, weil sich die Frage, ob gemäß § 4 LB-PG in Verbindung mit § 80 Abs. 2a L-BG (nur) tatsächlich entrichtete Pensionsbeiträge zu berücksichtigen wären, im vorliegenden Fall nicht stellt. Der Revisionswerber hatte hinsichtlich der so bezeichneten (nicht als ruhegenussfähig erklärten und nicht seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden) "Ergänzungszulage" nämlich weder Pensionsbeiträge zu entrichten noch hat er solche tatsächlich entrichtet. Dies gilt sinngemäß auch für die in Rede stehenden (nicht ausbezahlten) Bezüge der Gehaltsstufen 9 und 12 der Dienstklasse A/VIII, die nicht der besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers entsprachen und die der Revisionswerber nur dann erhalten hätte, wenn ihm die Planstelle eines Abteilungsleiters verliehen worden wäre (siehe dazu Rz 15).
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 13. September 2017
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