VwGH Ra 2016/04/0151

VwGHRa 2016/04/01511.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. September 2016, Zl. LVwG-850575/8/Bm/AK, betreffend Verfügung einer Zwangsmaßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Freistadt), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45;
AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §360 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §45;
AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §360 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht wurde gegenüber der Revisionswerberin gemäß § 360 GewO 1994 ausgesprochen, den Betrieb eines Abstellplatzes für LKW und LKW-Anhänger auf einem näher bezeichneten Betriebsareal mit sofortiger Wirkung zur Gänze einzustellen.

2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

3 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Revisionswerberin verfüge über eine Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Tanklagers, einer Service- und Wartungshalle, einer Waschanlage, einer SB-Tankstellenanlage und eines Tankautomaten. Weder in den Genehmigungsbescheiden, noch in den diesen Bescheiden zugrunde liegenden Betriebsbeschreibungen, Projektunterlagen und Verhandlungsschriften finde sich ein Hinweis auf einen LKW-Abstellplatz, weshalb dieser nicht von den Genehmigungsbescheiden umfasst sei. Eine konkludente Genehmigung sei der Gewerbeordnung fremd. Die belangte Behörde sei daher zu Recht von einer konsenslosen Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch deren Verwendung als LKW-Abstellplatz ausgegangen. Diese Änderung sei aufgrund ihrer Eignung, die nachbarrechtlich geschützten Interessen zu beeinträchtigen, genehmigungspflichtig. Nachdem dem behördlichen Auftrag, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand durch Einstellung des Betriebes des LKW-Abstellplatzes herzustellen, von der Revisionswerberin nicht Folge geleistet worden sei, sei der bekämpfte Bescheid zu Recht erlassen worden.

4 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach ein beantragter Zeuge geladen und einvernommen werden müsse, wenn er zu einem "wesentlichen" Thema beantragt worden sei. Fallbezogen habe die Revisionswerberin die Einvernahme des ehemaligen Leiters der Gewerbeabteilung Dr. R zum Beweis dafür beantragt, dass die Nutzung der Freiflächen auf dem Betriebsareal zum Abstellen von LKW schon vor dem Zeitpunkt der Genehmigung der Service- und Wartungshalle genehmigt gewesen und mit der Bewilligung dieser Halle eine nochmalige Genehmigung erfolgt sei.

5 Zudem liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vor, ob der zeitlich uneingeschränkt seit Jahrzehnten bewilligte Betrieb eines Mineralöltanklagers nur das Ab- und Zufahren oder auch das Abstellen von Tankfahrzeugen als wesentlichen Betriebsvorgang beinhalte. Auch fehle Rechtsprechung zur Frage des Umfanges einer gewerbebehördlichen Genehmigung, wenn der einen integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides bildende Antrag hinsichtlich der Parkplätze auf den "Bestand" verweise.

6 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 4.1. Bescheidauslegungen stellen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen dar, die nicht revisibel sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. Oktober 2016, Ra 2016/07/0070, und vom 23. November 2016, Ra 2016/04/0125). Dies gilt auch im vorliegenden Fall: Es ist weder erkennbar, dass der Auslegung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheide durch das Verwaltungsgericht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme, noch, dass die Lösung dieser Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht fallbezogen als unvertretbare Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof geprägten Rechtsprechung zur Auslegung von Genehmigungsbescheiden anzusehen wäre.

10 4.2. In Hinblick auf den Gegenstand eines Zeugenbeweises, Auskunft über Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht zu geben, kann es auch nicht als Verfahrensmangel angesehen werden, dass das Verwaltungsgericht die Klärung des Umfangs der bestehenden Betriebsanlagenbewilligung durch Auslegung der diesbezüglichen Bescheide einschließlich der zu ihren Bestandteilen erklärten Schriftstücke als Rechtsfrage und daher einem Zeugenbeweis nicht zugänglich angesehen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/04/0129, mwN).

11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. Februar 2017

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