VwGH Ra 2016/04/0129

VwGHRa 2016/04/012921.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des R S in F, vertreten durch Mag. Florian Traxlmayr, , gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. September 2016, Zl. LVwG-800186/16/Bm/AK, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft F), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §59 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Straferkenntnis vom 23. März 2016 verhängte die Bezirkshauptmannschaft F über den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3 iVm § 74 Abs. 2 und § 81 Abs. 1 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage).

2 Dem Revisionswerber wurde angelastet, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der AS GmbH zu verantworten, dass auf dem Betriebsareal in F zu näher umschriebenen Zeiten ein LKW und ein Anhänger abgestellt worden seien und somit die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 24. April 1977 genehmigte gewerbliche Betriebsanlage (Tanklager) ohne Vorliegen der erforderlichen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung durch die Errichtung dieses Abstellplatzes für LKW und Anhänger geändert worden sei.

3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. September 2016 hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen, dem Revisionswerber die Zahlung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von EUR 160,-- auferlegt und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

4 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die AS GmbH über eine Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Tanklagers, einer Service- und Wartungshalle, einer Waschanlage, einer SB-Tankstellenanlage und eines Tankautomaten verfüge. Die für die Betriebsanlagen(teile) der AS GmbH geltenden Genehmigungsbescheide und Projektunterlagen zeigten eindeutig, in welcher Weise der Betrieb der jeweils beantragten Vorhaben genehmigt worden sei. Weder in den Genehmigungsbescheiden, noch in den diesen Bescheiden zugrunde liegenden Betriebsbeschreibungen, Projektunterlagen und Verhandlungsschriften fände sich ein Hinweis auf einen LKW-Abstellplatz, weshalb eine Betriebsanlagenbewilligung für einen solchen nicht vorliege und die belangte Behörde daher zu Recht von einer konsenslosen Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch den LKW-Abstellplatz ausgegangen sei. Das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach vom damaligen Gewerbereferenten Dr. R die Auskunft erteilt worden sei, das Abstellen des LKW sei von der Genehmigung mitumfasst, gehe daher ins Leere. Folglich erübrige sich auch die Einvernahme des Dr. R.

Dem Vorbringen des Revisionswerbers, der Betrieb des LKW-Abstellplatzes sei mit Bescheid vom 16. Februar 2000 (Service- und Wartungshalle) insofern genehmigt, als die dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegte, von der Konsenswerberin vorgelegte Betriebsbeschreibung unter Pkt 3.4. "Benutzung von Freiflächen - Parkplätze (planliche Darstellung)" den Vermerk "Bestand" beinhalte, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass der Vermerk nichts darüber aussage, ob dieser Bestand auch durch eine Betriebsanlagengenehmigung gedeckt sei oder möglicherweise konsenslos betrieben werde. Darüber hinaus beinhalte die Angabe "Bestand" keine ausreichende Präzisierung, um diese Darstellung in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren, weshalb auch nicht aus dem am Deckblatt der Betriebsbeschreibung aufscheinenden Klausulierungsvermerk geschlossen werden könne, dass dieser Bestand von der Genehmigung erfasst sei. Dass von der damaligen Konsenswerberin nicht beabsichtigt gewesen sei, neben der Service- und Wartungshalle auch einen LKW-Abstellplatz dem Genehmigungsverfahren unterziehen zu lassen, ergebe sich schon daraus, dass weder im Antrag noch in den Planunterlagen auf einen solchen Bezug genommen worden sei.

Wenn der Revisionswerber einwende, durch das Abstellen des LKW würden keine zusätzlichen Gefährdungen für die Nachbarn entstehen, weil eine Genehmigung für das Tanklager vorliege und in diesem Zusammenhang das Zu- und Abfahren von LKW zur Befüllung oder Entnahme rund um die Uhr erlaubt sei, übersehe er, dass der Betrieb eines LKW-Abstellplatzes im Verhältnis zum Tanklager (allein schon auf Grund des Standortes) eine zusätzliche und andere Lärm- und Geruchsquelle bedeuten könne.

Der objektive Tatbestand sei somit erfüllt. Abschließend erfolgten Ausführungen zum Verschulden und zur Strafbemessung.

5 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach ein beantragter Zeuge geladen und einvernommen werden müsse, wenn er zu einem "wesentlichen" Thema beantragt worden sei. Im gegenständlichen Verfahren habe der Revisionswerber die Einvernahme des ehemaligen Leiters der Gewerbeabteilung Dr. R zum Beweis dafür beantragt, dass die Nutzung der Freiflächen auf dem Betriebsareal der AS GmbH zum Abstellen von LKW schon vor dem Zeitpunkt der Genehmigung der Service- und Wartungshalle genehmigt gewesen sei und mit der Bewilligung dieser Halle eine nochmalige Genehmigung erfolgt sei. Es liege zudem keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, ob der zeitlich uneingeschränkt seit Jahrzehnten bewilligte Betrieb eines Mineralöltanklagers nur das Ab- und Zufahren oder auch das Abstellen von Tankfahrzeugen als wesentlichen Betriebsvorgang beinhalte. Auch fehle Rechtsprechung zur Frage des Umfanges einer gewerbebehördlichen Genehmigung, in der der Antrag einen integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides bilde, in diesem Antrag hinsichtlich der Parkplätze auf den "Bestand" verwiesen" werde und in Vorbesprechungen die Abstellplätze zwischen Antragsteller und Gewerbebehörde erörtert worden seien.

7 Dazu ist festzuhalten, dass Bescheidauslegungen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen darstellen, die nicht revisibel sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. Oktober 2016, Ra 2016/07/0070, und vom 23. November 2016, Ra 2016/04/0125). Auch im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass der Auslegung der Betriebsanlagengenehmigungsbescheide durch das Verwaltungsgericht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme und diese unvertretbar gewesen wäre.

So hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Betriebsbeschreibung insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren zu enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind, und muss die Betriebsbeschreibung so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens zweifelsfrei erkennen lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 2012, 2010/04/0007, mwN). Ausgehend davon, dass sich der Revisionswerber vorliegend auf keine derartige Betriebsbeschreibung zu einem LKW-Abstellplatz berufen kann und auch im Antrag nur allgemein auf den "Bestand" Bezug genommen wird, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Betrieb des LKW-Abstellplatzes sei nicht vom bestehenden Konsens umfasst, nicht zu beanstanden.

In Hinblick auf den Gegenstand eines Zeugenbeweises (Auskunft über Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht zu geben; siehe den hg. Beschluss vom 15. Mai 1990, 89/02/0213) ist dem Verwaltungsgericht auch nicht entgegen zu treten, dass es die Klärung des Umfangs der bestehenden Betriebsanlagenbewilligung und damit die Auslegung der diesbezüglichen Bescheide einschließlich der zu ihren Bestandteilen erklärten Schriftstücken als einem Zeugenbeweis nicht zugänglich angesehen hat und dem dazu erstatteten Antrag auf Einvernahme des ehemaligen Leiters der Gewerbeabteilung nicht nachgekommen ist (vgl. den hg. Beschluss Ra 2016/04/0125).

8 5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2016

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