VwGH Ra 2016/12/0064

VwGHRa 2016/12/006421.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel, Hofrätin Maga. Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die außerordentliche Revision der Amtsführenden Präsidentin des Stadtschulrats für Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. April 2016, VGW-171/053/32458/2014- 4, betreffend Behebung eines Bescheids in einer Angelegenheit nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amtsführende Präsidentin des Stadtschulrats für Wien; mitbeteiligte Partei: B K in W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BSchulAufsG §11 Abs4 idF 2006/I/020;
BSchulAufsG §11 idF 2006/I/020;
BSchulAufsG §5 idF 2013/I/164;
BSchulAufsG §6 Abs2;
BSchulAufsG §7 idF 2006/I/020;
B-VG Art77 Abs1;
B-VG Art81a Abs3 idF 2013/I/164;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BSchulAufsG §11 Abs4 idF 2006/I/020;
BSchulAufsG §11 idF 2006/I/020;
BSchulAufsG §5 idF 2013/I/164;
BSchulAufsG §6 Abs2;
BSchulAufsG §7 idF 2006/I/020;
B-VG Art77 Abs1;
B-VG Art81a Abs3 idF 2013/I/164;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Über Antrag der Mitbeteiligten stellte die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde und nun revisionswerbende Partei mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 deren beitragsgedeckte Dienstzeiten gemäß § 115d Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 zum 30. November 2013 fest.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht Wien den angefochtenen Bescheid auf und erklärte eine "ordentliche" Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.

3 Es stellte dazu begründend fest, dass der Briefkopf des angefochtenen Bescheids den Schriftzug "Stadtschulrat für Wien" enthalte und mit der Klausel "Für die Amtsführende Präsidentin: ..." unterfertigt sei.

4 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, dass gemäß § 5 Bundes-Schulaufsichtsgesetz (BSchulAufsG) der Landesschulrat (in Wien: Stadtschulrat) aus dessen Präsidenten, dem Kollegium des Landesschulrats und dem Amt des Landesschulrats bestehe. Jedem dieser drei Organe kämen hoheitliche Befugnisse zu. Die Amtsführende Präsidentin des Stadtschulrats für Wien sei grundsätzlich für alle drei Organe zeichnungsberechtigt. Da der bekämpfte Bescheid "Für die Amtsführende Präsidentin" unterfertigt worden sei, sei diese Entscheidung nach der Rechtsprechung (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 1998, 96/03/0351) auch der Amtsführenden Präsidentin zuzurechnen, falls sich aus dem Kopf sowie dem sonstigen Inhalt des Bescheids nicht anderes ergebe. Eine solche gegenteilige Schlussfolgerung lasse sich im vorliegenden Fall jedoch nicht ziehen, weil der Kopf des Bescheids "Stadtschulrat für Wien" nicht spezifiziere, welches der drei Organe konkret gemeint sei. Aus dem von der belangten Behörde übermittelten Beschluss des Kollegiums des Stadtschulrats betreffend den Geschäftsverteilungsplan gehe jedoch hervor, dass zur Erlassung eines dienstrechtlichen Bescheids mit dem vorliegenden Inhalt das Amt des Stadtschulrats für Wien zuständig sei. Da im gegenständlichen Fall aus der Erledigung nicht hervorgehe, dass die Amtsführende Präsidentin des Stadtschulrats in ihrer Eigenschaft als Vorstand des Amts des Stadtschulrats für Wien unterfertigt habe, sei der bekämpfte Bescheid nicht diesem Organ, sondern der Amtsführenden Präsidentin selbst zuzurechnen. Der angefochtene Bescheid sei deshalb wegen Unzuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde aufzuheben gewesen.

5 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Stadtschulrats für Wien wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

7 Die revisionswerbende Partei führt zur Zulässigkeit ihrer Revision zusammengefasst aus, dass es Rechtsprechung zur gegenständlichen Rechtsfrage entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gebe. Die von diesem herangezogene Rechtsprechung zum Magistrat der Stadt Wien, dessen verfassungsrechtliche Stellung (Stadt mit eigenem Statut, Gemeinde und Land) sich grundlegend von der nachgeordneten Bundesbehörde Stadtschulrat für Wien unterscheide, sei nicht auf den Stadtschulrat für Wien übertragbar.

Die Revision ist aus den aufgezeigten Gründen zulässig. Das vom Verwaltungsgericht Wien genannte Erkenntnis vom 18. November 1998, 96/03/0351, betraf einen Bescheid, in dessen Kopf und Einleitung des Spruchs das "Amt der Wiener Landesregierung" angeführt worden war, im Hinblick auf die Unterfertigungsklausel "Für den Landeshauptmann: ...", aber unmissverständlich zum Ausdruck kam, dass der Landeshauptmann die den Bescheid erlassende Behörde war. Das Erkenntnis betraf die Frage der Zurechnung eines Bescheids, die im Revisionsfall vom Verwaltungsgericht richtig gelöst wurde; maßgeblich ist hier jedoch vielmehr die Frage der Zuständigkeit. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu einer (vermeintlichen) Behördenqualität des Amts des Stadtschulrats für Wien besteht - soweit überblickbar - nicht. Die Revision ist auch berechtigt.

8 Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten:

9 Art. 14 und 81a Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 lauten (auszugsweise):

"Artikel 14. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens sowie auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses Artikels zählen nicht die im Art. 14a geregelten Angelegenheiten.

(2) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit im Abs. 4 lit. a nicht anderes bestimmt ist. ...

(3) ...

(4) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

a) Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über

die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze; in den Landesgesetzen ist hiebei zu bestimmen, dass die Schulbehörden des Bundes bei Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Auszeichnungen sowie im Qualifikations- und Disziplinarverfahren mitzuwirken haben. ...

...

5. Schulbehörden des Bundes

Artikel 81a. (1) Die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime ist vom zuständigen Bundesminister und - soweit es sich nicht um das Universitäts- und Hochschulwesen, um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime sowie um Zentrallehranstalten handelt - von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen werden.

(2) Für den Bereich jedes Landes ist eine als Landesschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat die Bezeichnung "Stadtschulrat für Wien" zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landesschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.

(3) Für die durch Gesetz zu regelnde Einrichtung der Schulbehörden des Bundes gelten folgende Richtlinien:

a) Im Rahmen der Landesschulräte sind Kollegien

einzurichten, deren stimmberechtigte Mitglieder nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen sind. Die Bestellung aller oder eines Teiles der Mitglieder der Kollegien durch den Landtag ist zulässig.

b) Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann.

Wird die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gesetzlich vorgesehen, so tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle. ...

c) Die Aufgabenbereiche der Kollegien und der Präsidenten

der Landesschulräte sind durch Gesetz zu bestimmen. ...

..."

10 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, § 5 in der Fassung BGBl I Nr. 164/2013, § 7 und § 11 in der Fassung BGBl I Nr. 20/2006, lauten (auszugsweise):

"Abschnitt II.

Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern.

§ 5. Organisation des Landesschulrates.

Der Landesschulrat besteht aus dem Präsidenten des Landesschulrates, dem Kollegium des Landesschulrates und dem Amt des Landesschulrates.

§ 6. Präsident des Landesschulrates.

(1) Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann.

(2) In jenen Bundesländern, in denen ein Amtsführender Präsident bestellt wird (§ 8 Abs. 10), tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident des Landesschulrates nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle.

...

§ 7. Aufgaben des Präsidenten des Landesschulrates.

(1) Der Präsident des Landesschulrates führt den Vorsitz im Kollegium des Landesschulrates. Weiters obliegt ihm die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kollegiums (der Sektionen oder Untersektionen) des Landesschulrates sowie die Erledigung aller jener Angelegenheiten, die nicht der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind.

...

§ 9. Beratung und Beschlußfassung des Kollegiums des Landesschulrates.

(1) Der Beratung und Beschlußfassung durch das Kollegium des Landesschulrates unterliegen die Erlassung von Verordnungen und allgemeinen Weisungen, die Bestellung von Funktionären, die Erstattung von Ernennungsvorschlägen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen, sowie jene Angelegenheiten, bezüglich deren eine kollegiale Beschlußfassung sonst gesetzlich vorgesehen ist.

...

§ 11. Amt des Landesschulrates.

(1) Die Geschäfte des Landesschulrates sind unter der Leitung des Präsidenten des Landesschulrates vom Amt des Landesschulrates zu besorgen.

...

(4) Das Kollegium des Landesschulrates hat einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen, demzufolge die Geschäfte des Landesschulrates nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Erforderlichenfalls kann die Einteilung des Amtes des Landesschulrates in Abteilungen und auch in Unterabteilungen vorgesehen werden. Mit der Leitung der Abteilungen und Unterabteilungen sind vom Präsidenten des Landesschulrates je nach dem Gegenstand der zu erledigenden Angelegenheiten Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, rechtskundige Verwaltungsbeamte, der schulärztliche Referent des Landesschulrates, Beamte des schulpsychologischen Dienstes oder andere fachkundige Beamte zu betrauen. Der Geschäftsverteilungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Bundesministers, die nur verweigert werden darf, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden.

..."

11 § 1 des Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 - LDHG 1978, LGBl. Nr. 04/1979 lautet:

"ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Ausübung der Diensthoheit des Landes Wien über die Landeslehrer und Landeslehrerinnen obliegt der Landesregierung.

(2) Die Durchführung der in den folgenden Bestimmungen nicht anderen Behörden vorbehaltenen Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit wird dem Stadtschulrat für Wien übertragen."

12 Das Landesverwaltungsgericht Wien folgerte rechtlich aus dem mit Beschluss des Kollegiums des Stadtschulrats für das Amt des Stadtschulrats für Wien erlassenen Geschäftsverteilungsplan, dass das Amt des Stadtschulrats für Wien zur Erlassung eines dienstrechtlichen Bescheids mit dem vorliegenden Inhalt zuständig wäre. Da aus der Erledigung nicht hervorgehe, dass die Amtsführende Präsidentin des Stadtschulrats für Wien in ihrer Eigenschaft als Vorstand des Amts des Stadtschulrats für Wien unterfertigt habe, sei ihr der Bescheid selbst zuzurechnen, woraus das Verwaltungsgericht ableitete, dass der Bescheid von der unzuständigen Behörde erlassen worden sei.

13 Das Verwaltungsgericht verkannte damit die Rechtslage, wie die revisionswerbende Partei zutreffend aufzeigt:

14 Zwar besteht der Landesschulrat (in Wien jeweils: Stadtschulrat) gemäß § 5 BSchulAufsG aus dem Präsidenten des Landesschulrats, dem Kollegium des Landesschulrats und dem Amt des Landesschulrats; Behördenfunktion kommt nach Art. 81a Abs.3 B-VG jedoch ausschließlich dem Präsidenten des Landesschulrats und dem Kollegium des Landesschulrats zu. Nur unter diesen beiden Organen werden dementsprechend in § 7 BSchulAufsG die hoheitlichen Aufgaben verteilt. In jenen Bundesländern, in denen ein Amtsführender Präsident bestellt ist, tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident des Landesschulrats nicht selbst vorbehalten hat, an dessen Stelle (§ 6 Abs. 2 BSchulAufsG).

15 Beim Amt des Landesschulrats, das gemäß § 11 BSchulAufsG die Geschäfte des Landesschulrats unter der Leitung des Präsidenten zu besorgen hat, handelt es sich hingegen nur um einen Hilfsapparat (vgl. Art. 77 Abs. 1 B-VG betreffend die Bundesministerien; siehe aber auch zu den Ämtern der Landesregierung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. April 1990, 90/09/0012, sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 1994, 94/03/0152). Das Amt des Landesschulrats ist jedoch ausschließlich Hilfsapparat ohne eigene behördliche Stellung.

16 An der fehlenden Behördenqualität des Amts des Landesschulrats ändert auch der Umstand nichts, dass das Kollegium des Landesschulrats für das Amt des Landesschulrats einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen hat (§ 11 Abs. 4 BSchulAufsG). Durch diesen werden lediglich die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang innerhalb des Hilfsapparats Amt des Landesschulrats aufgeteilt und erforderlichenfalls dessen Einteilung in Abteilungen und Unterabteilungen vorgesehen. Behördliche Aufgaben werden ihm damit nicht übertragen.

17 Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend aus dem von ihm zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 1998, 96/03/0351, ableitete, ist für die Zurechnung eines Bescheids zu der den Bescheid erlassenden Behörde mangels ausdrücklicher Angabe in einem Vorspruch oder der Bezugnahme auf das bescheiderlassende Organ in der Begründung des Bescheids in erster Linie die Art der Unterfertigung maßgebend.

18 Im vorliegenden Fall wurde der im Kopf die Bezeichnung "Stadtschulrat für Wien" aufweisende Bescheid "Für die Amtsführende Präsidentin: ..." gefertigt. Der Bescheid enthält keinerlei Hinweis auf einen Beschluss des Kollegiums des Stadtschulrats. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass der Bescheid durch die Amtsführende Präsidentin des Stadtschulrats für Wien erlassen wurde.

19 Nach § 7 Abs. 1 BSchulAufsG obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten, die nicht der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten sind, dem Präsidenten des Landesschulrats bzw. gemäß § 6 Abs. 2 BSchulAufsG - sofern er sich die Erledigung nicht selbst vorbehalten hat - einem allenfalls bestellten Amtsführenden Präsidenten.

20 Im vorliegenden Fall war Gegenstand des Bescheids keine Angelegenheit, die in die Kompetenz einer Beschlussfassung durch das Kollegium des Landesschulrats fällt (§ 9 Abs. 1 BSchulAufsG) oder deren Erledigung sich der Präsident des Stadtschulrats selbst vorbehalten hat, weshalb die Amtsführende Präsidentin des Stadtschulrats für Wien das zur Bescheiderlassung zuständige Organ des Stadtschulrats für Wien ist.

21 Indem das Landesverwaltungsgericht dies verkannte, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

22 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

23 Der Kostenantrag der revisionswerbenden Partei war abzuweisen, weil nach § 47 Abs. 4 VwGG die revisionswerbende Partei und der Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 2 bis 4 und Abs. 8 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz haben.

Wien, am 21. März 2017

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