Normen
BauO Krnt 1996;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §3;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §27;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060116.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben jeweils zu gleichen Teilen der Marktgemeinde Velden am Wörther See Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 3. September 2015, mit welchem der mitbeteiligten Partei (Bauwerberin) die Baubewilligung für die Errichtung einer zweigeschoßigen Wohnhausanlage mit 15 Wohnungen, einer Tiefgarage mit 19 Kfz-Stellplätzen, drei Kfz-Stellplätzen im Freien sowie für den Abbruch einer Laube auf den Parzellen Nr. X und Y, beide KG V, erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Eine Revision erklärte das LVwG für unzulässig (Spruchpunkt II).
5 Begründend führte das LVwG - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - aus, mit näher genanntem Beschluss des Bezirksgerichtes V seien die Parzellen Nr. X und Y, beide KG V, zum Grundstück Nr. Y, KG V, vereinigt worden. Das Baugrundstück weise in seinem nördlichen und südlichen Bereich die Widmung "Bauland-Kurgebiet" auf. Im Zentrum des Baugrundstückes befinde sich ein Grundstücksteil mit der Widmung "Grünland-Park". Im Bereich der südöstlichen Grundstücksgrenze weise das Baugrundstück noch einen größtenteils 3 m breiten Streifen auf, der die Widmung "Verkehrsfläche-allgemeine Verkehrsfläche" trage. Dieser Grundstücksstreifen werde derzeit nicht als Weg bzw. Verkehrsfläche verwendet. Im gegenständlichen Projekt sei auf diesem Grundstücksteil eine Verwendung als Grünfläche vorgesehen. Das Baugrundstück habe eine Gesamtfläche von 3.284 m2. Der geplante Neubau weise eine Bruttogesamtgeschoßfläche von 1.318,93 m2 auf. Das auf dem Baugrundstück bestehen bleibende Gebäude weise eine Bruttogesamtgeschoßfläche von 257,50 m2 auf. Die Gesamtgeschoßflächenzahl (GFZ) betrage 0,480 (1.576,43 m2 : 3.284,00 m2).
Zum Einwand der revisionswerbenden Parteien, es seien im Besonderen jene Flächen des Baugrundstückes, die keine Baulandwidmung aufwiesen, bei der Berechnung der höchstzulässigen GFZ nicht heranzuziehen, sei auf VwGH 16.5.2013, 2011/06/0116, zu verweisen, wonach auch auf einem als Bauland gewidmeten Baugrundstück nicht überall gebaut werden dürfe. Dieses Erkenntnis sei auch im gegenständlichen Fall maßgebend, in dem auf bestimmten Grundstücksteilen (mit der Widmung "Grünland-Park" und "Verkehrsfläche-allgemeine Verkehrsfläche") nur beschränkt gebaut werden dürfe. Dies bedeute allerdings nicht, dass diese Grundstücksteile bei der Berechnung der GFZ von der Gesamtgröße des Baugrundstücks abzuziehen seien. Die Annahme des dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, für die Ermittlung der GFZ sei die gesamte Baugrundstücksfläche von 3.284 m2 heranzuziehen, sei daher zutreffend. Es ergebe sich daher eine GFZ von 0,480, welche unter der nach dem anzuwendenden Bebauungsplan V-S maximal zulässigen GFZ von 0,5 liege.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
7 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Revisionsbeantwortungen, in denen die Zurückweisung der Revision, hilfsweise deren Abweisung, sowie Kostenersatz beantragt werden.
8 Zur Zulässigkeit der Revision führen die revisionswerbenden Parteien zunächst aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des vorliegend maßgeblichen Bebauungsplanes V-S zur Frage, ob für die Berechnung der GFZ nur die als Bauland gewidmeten Grundstücksteile heranzuziehen seien.
9 Damit wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, steht doch die Rechtsansicht des LVwG im Einklang mit VwGH 16.5.2013, 2011/06/0116. In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, dass die Kärntner Bauordnung keine Definition enthalte, was unter einem "Baugrundstück" zu verstehen sei. Weder aus der Bauordnung noch aus den sonstigen baurechtlichen Vorschriften für Kärnten lasse sich ableiten, dass für die Berechnung der GFZ nicht das gesamte Grundstück, wobei insofern an den grundbuchsrechtlichen Begriff anzuknüpfen sei, heranzuziehen sei. Allenfalls abweichende Vorgaben in dem konkret anzuwendenden Bebauungsplan wie in dem von den revisionswerbenden Parteien angeführten Erkenntnis VwGH 19.6.2006, 2005/05/0147, liegen fallbezogen nicht vor.
10 Soweit darüber hinaus fehlende Rechtsprechung zur Auslegung des § 8 Z 4 des Bebauungsplanes V-S über die Baulinien bzw. ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 4 Abs. 3 Kärntner Bauvorschriften 1985 (K-BV) geltend gemacht wird, ist auf VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064, zu verweisen, demzufolge sich Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden entweder aus den §§ 4 bis 10 K-BV oder aus einem Bebauungsplan ergeben. In einem Bebauungsplan können abweichend von § 4 leg. cit. Abstände festgesetzt werden. Die Nichtanwendung des § 8 Z 4 des Bebauungsplanes V-S bei der Festlegung der Baulinien wurde vorliegend vom LVwG auf den klaren Wortlaut dieser Bestimmung gestützt, wonach die Baulinien "... anläßlich der Baubewilligung in jedem Einzelfall festzusetzen" sind. Die Festlegung der Baulinien unter Zugrundelegung der §§ 4 bis 10 K-BV steht daher im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung.
11 Es entspricht schließlich der ständigen Rechtsprechung (vgl. beispielweise VwGH 12.9.2016, Ro 2016/04/0014, mwN, und VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0105), dass unabhängig von der Bestimmung der Verwaltungssache und der sich daraus ergebenden Grenze für den Prozessgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der vor dem Verwaltungsgericht beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand haben. Die in der Revision aufgeworfene Frage der Auslegung des VwGVG ist somit auch eine Frage der Auslegung der Vorschriften des B-VG über die Grundsätze der Verwaltungsgerichtsbarkeit. In der Revision wird nichts aufgezeigt, das zu einem Abgehen von der darin zitierten hg. Vorjudikatur Anlass geben könnte. Insbesondere bedeutet das Erkenntnis vom 9.9.2015, Ra 2015/04/0012, zum Vergaberecht nicht, dass das Verwaltungsgericht auch objektives Recht in seinen Prüfungsumfang einzubeziehen hätte. Der dort zu entscheidende Fall betraf nicht ein Hinausgehen über den Bereich der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers, sondern die Frage, ob ein im früheren Verfahrensstadium nicht erstattetes Vorbringen vom Verwaltungsgericht noch aufgegriffen werden konnte.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
13 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
14 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 27. März 2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)