VwGH Ra 2016/05/0101

VwGHRa 2016/05/01014.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 26. Juli 2016, Zl. LVwG-150178/59/EW, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte

Behörde: Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz; mitbeteiligte

Partei: U GmbH & CO KG, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Domgasse 2; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Inwiefern nach dem hg. Vorerkenntnis vom 19. Mai 2015, Zl. Ro 2015/05/0004, eine hg. Judikatur zu den fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des anzuwendenden Bebauungsplanes fehlt, zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe nicht auf, ebenso nicht, auf Grund welcher Bestimmungen "die Vegetationshöhe (begrünte Fläche) bei der Ermittlung der tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen" sein sollte.

5 Im Übrigen werden in den Revisionszulässigkeitsgründen Verfahrensmängel bei der Beweiswürdigung und dem Parteiengehör in Bezug auf das maßgebliche Gelände und den Grenzverlauf geltend gemacht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden, die Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis geführt hätte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Zl. Ra 2015/05/0001, mwN). Außerdem müsste in den Revisionszulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargelegt werden, das heißt, weshalb im Falle eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 24. März 2015, Zl. Ra 2015/05/0010, und vom 24. November 2015, Zl. Ra 2015/05/0075).

6 Die genannten Kriterien werden in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargestellt. Insbesondere ist das Landesverwaltungsgericht von dem im - wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Vorerkenntnis vom 19. Mai 2015 festgehalten hat: bindenden - Vorstellungsbescheid vom 13. November 2013 genannten Gelände als maßgeblichem ausgegangen und bei dessen relevanter Feststellung den nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigenäußerungen gefolgt (S. 32 ff. des angefochtenen Erkenntnisses, insbesondere S. 33 letzter Absatz).

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 4. November 2016

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