VwGH Ra 2016/02/0144

VwGHRa 2016/02/014415.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2016, Zl. W107 2000366-1/57E, betreffend Übertretung des BWG (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen; mitbeteiligte Partei: M in W, vertreten durch die Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Falkestraße 6), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte in diesem Verfahren wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0051, verwiesen.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016). Da demnach der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, mwN).

6 Beruht das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und liegt dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zugrunde, so erweist sich die Revision als unzulässig (VwGH vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0095, mwN).

7 Wenn eine von mehreren alternativen Begründungen tragfähig ist und dieser tragfähigen Alternative keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, kann die Revision zurückgewiesen werden, selbst wenn davon auszugehen war, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend waren (VwGH vom 16. September 2015, Ra 2015/22/0067). Beruht das angefochtene Erkenntnis also auf einer tragfähigen Alternativbegründung und liegt dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zugrunde, so erweist sich die Revision als unzulässig (VwGH vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0095, mwN).

8 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zugunsten des Mitbeteiligten nicht nur auf den von der revisionswerbenden Partei in der Zulässigkeitsbegründung ausschließlich thematisierten "Günstigkeitsvergleich" gestützt, sondern hat auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass "Der Einschätzung der belangten Behörde, auf die Kapitalgarantie sei Z 1 lit. c der Anlage 1 zu § 22 BWG

(idF vor 2013) anzuwenden, ... entgegenzutreten (ist).", somit

dass keine Grundlage für die der Bestrafung zu Grunde gelegten Meldungen von Großveranlagungen gegeben war.

9 Die Revision hängt demnach nicht von der Lösung der (allein geltend gemachten) Rechtsfrage ab, welche Rechtslage für den Mitbeteiligten günstiger ist, weil sich die in Revision gezogene Entscheidung unter anderem auch auf Erwägungen zur Einordnung der Kapitalgarantie im hier interessierenden Zeitraum bezieht, hinsichtlich derer Gründe iSd § 28 Abs. 3 VwGG von der revisionswerbenden Partei nicht vorgebracht wurden (VwGH vom 24. April 2014, Ra 2014/01/0010).

10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2016

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