Normen
ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1;
VwRallg;
ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Bund, vertreten durch das Zollamt Linz Wels, hatte in seiner Erledigung vom 7. November 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 10 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes - ALSAG zum Abspruch über folgende Fragen beantragt:
"1.) Sind die in der Nassbaggerungsstätte W zur Geländerverfüllungszwecken verwendeten Bodenaushubmaterialien Abfälle im Sinn des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz?
2.) In welche Schlüsselnummer der Abfallverzeichnisverordnung 2003 BGBl. II Nr. 570/2003, in der jeweils geltenden Fassung, sind Kleinmengen (unter 2.000 t) Bodenaushub aus Siedlungsgebieten (Großraum Linz) einzureihen?
3.) Stellen die Ablagerungen von Bodenaushub der Schlüsselnummer 3XXX in der Nassbaggerungsstätte W eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinn des § 3 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz dar?
4.) Unterliegt der auf der Nassbaggerungsstätte W abgelagerte Bodenaushub der Schlüsselnummer 3XXX dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1a) Altlastensanierungsgesetz?"
Nach Aufhebung eines im ersten Rechtsgang erlassenen (Sach‑)Bescheides durch die Berufungsbehörde und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Antragstellerin wies die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Bescheid vom 8. September 2014 in Spruchpunkt I. die Punkte 1., 3. und 4. des zitierten Antrages zurück, weil - so die wesentliche Begründung - der Bund trotz eines Verbesserungsauftrages seinen ursprünglichen Antrag (hinsichtlich Abfallart, -menge und Zeitraum) nicht konkretisiert habe, und im Spruchpunkt II. den Punkt 2. des Feststellungsbegehrens als unzulässig zurück, weil diese Frage nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides nach § 10 ALSAG sein könne.
Der dagegen vom Bund erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich insofern statt, als Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wurde, im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde; weiters sprach das Gericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
Das Gericht begründete dies zusammengefasst damit, dass der Feststellungsantrag vom 7. November 2012 in Zusammenschau mit der aufgrund des Verbesserungsauftrages der Bezirkshauptmannschaft ergangenen Stellungnahme vom 3. März 2014 als ausreichend konkretisiert zu beurteilen sei und die Bezirkshauptmannschaft somit darüber in der Sache abzusprechen habe. Die im Feststellungsantrag enthaltene zweite Frage könne dagegen auf Grundlage des § 10 ALSAG nicht zulässigerweise beurteilt werden. Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Gericht damit, weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehle es an solcher. Weiters sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, in der sich die Revisionswerberin in ihren subjektiven Rechten darauf, dass
- bei Nichtvorliegen der Feststellungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 ALSAG keine inhaltliche Entscheidung über einen auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Feststellungsantrag ergeht, und
- bei Nichtvorliegen der Feststellungsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG iVm § 13 Abs. 3 AVG ein auf § 10 Abs. 1 ALSAG gestützter Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird,
verletzt erachtet; sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in der der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt der Revisionspunkt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest und steckt den Rahmen ab, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Ist der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 20. November 2014, Ra 2014/16/0019).
Die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, damit aber auch der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich vorliegend auf das geltend gemachte Recht auf Unterbleiben einer Sachentscheidung in Form eines Feststellungsbescheides nach § 10 Abs. 1 ALSAG zu beschränken, nicht jedoch auf andere Fragen, etwa auf jene der Verkennung der Bindungswirkung eines aufhebenden Bescheides im vorangegangenen Verfahren, zu erstrecken.
Die vorliegende Revision sieht ihre Zulässigkeit in der Verkennung und im Fehlen von expliziter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Spezifizierung der Sache durch den Feststellungsantrag nach § 10 ALSAG nach Beschaffenheit und Menge der Sache.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das in § 10 Abs. 1 ALSAG geregelte Feststellungsverfahren den Zweck, über strittige (Vor‑)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Das Verfahren dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2013, 2012/17/0005, vom 20. Februar 2014, 2011/07/0089, und vom 20. März 2014, 2013/07/0279).
Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist bei Fällen, in denen die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen. Der Feststellungsbescheid soll somit Rechtssicherheit über die Beitragspflicht einer Tätigkeit schaffen. Darin manifestiert sich das Feststellungsinteresse, wobei die Bindungswirkung eines solchen Feststellungsbescheides nur im Umfang seines Spruches eintreten kann (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 20. Februar 2014).
Das Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ist gesetzlich als Antragsverfahren gestaltet, in welchem die antragstellende Partei mit ihrem Feststellungsbegehren den Verfahrensgegenstand dadurch abgrenzt, dass die Behörde jene Tatbestandsvoraussetzung der Beitragspflicht nach dem ALSAG festzustellen hat, deren Feststellung von der antragstellenden Partei im Feststellungsantrag begehrt wurde, und nicht mehr (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 2014, 2013/07/0269).
Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag nach § 10 ALSAG bezieht, nach Beschaffenheit und Menge ist Sache desjenigen, der die Feststellung nach § 10 leg. cit. von der Behörde begehrt. Ob sich ein Antrag nach § 10 ALSAG lediglich als abstrakt gehaltener - und damit unzulässiger - Feststellungsantrag darstellt oder das notwendige Mindestmaß an Konkretisierung aufweist, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 20. März 2014).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers am Revisionsmodell nach den §§ 500 f ZPO orientieren (vgl. die ErläutRV zu dieser Novelle, 1618 BlgNR XXIV. GP 16). Ausgehend davon kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. den hg. Beschluss vom 11. September 2014, Ra 2014/16/0012, mwN).
Der eingangs zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist im Einzelfall zu beurteilen, ob ein Antrag nach § 10 ALSAG der Sache nach hinreichend spezifiziert ist oder nicht. Im vorliegenden Revisionsfall bejahte das Verwaltungsgericht unter eingehender Erörterung der Verfahrensergebnisse eine nach Beschaffenheit und Menge der Sache hinreichende Spezifizierung der Punkte 1., 3. und 4. des Feststellungsantrages vom 7. November 2012, ergänzt durch die im fortgesetzten Verfahren erstattete Stellungnahme des Bundes. Da es sich nach dem Gesagten hiebei um eine Beurteilung des Einzelfalles handelt, kommt der in der Revision aufgeworfenen (und im Rahmen der Revisionspunkte einzig zu prüfenden) Frage einer hinreichenden Spezifizierung des Antrages nach § 10 ALSAG keine über den Revisionsfall hinausweisende Bedeutung zu, weshalb diese wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist.
Wien, am 26. August 2015
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