VwGH Ra 2015/16/0075

VwGHRa 2015/16/007526.8.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der W GmbH in L, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. Mai 2015, LVwG- 550380/2/KH, betreffend Aufhebung der Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Linz Wels in 4020 Linz, Bahnhofsplatz 7), den Beschluss gefasst:

Normen

ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1;
VwRallg;
ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Bund, vertreten durch das Zollamt Linz Wels, hatte in seiner Erledigung vom 7. November 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 10 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes - ALSAG zum Abspruch über folgende Fragen beantragt:

"1.) Sind die in der Nassbaggerungsstätte W zur Geländerverfüllungszwecken verwendeten Bodenaushubmaterialien Abfälle im Sinn des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz?

2.) In welche Schlüsselnummer der Abfallverzeichnisverordnung 2003 BGBl. II Nr. 570/2003, in der jeweils geltenden Fassung, sind Kleinmengen (unter 2.000 t) Bodenaushub aus Siedlungsgebieten (Großraum Linz) einzureihen?

3.) Stellen die Ablagerungen von Bodenaushub der Schlüsselnummer 3XXX in der Nassbaggerungsstätte W eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinn des § 3 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz dar?

4.) Unterliegt der auf der Nassbaggerungsstätte W abgelagerte Bodenaushub der Schlüsselnummer 3XXX dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1a) Altlastensanierungsgesetz?"

Nach Aufhebung eines im ersten Rechtsgang erlassenen (Sach‑)Bescheides durch die Berufungsbehörde und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Antragstellerin wies die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Bescheid vom 8. September 2014 in Spruchpunkt I. die Punkte 1., 3. und 4. des zitierten Antrages zurück, weil - so die wesentliche Begründung - der Bund trotz eines Verbesserungsauftrages seinen ursprünglichen Antrag (hinsichtlich Abfallart, -menge und Zeitraum) nicht konkretisiert habe, und im Spruchpunkt II. den Punkt 2. des Feststellungsbegehrens als unzulässig zurück, weil diese Frage nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides nach § 10 ALSAG sein könne.

Der dagegen vom Bund erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich insofern statt, als Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wurde, im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde; weiters sprach das Gericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

Das Gericht begründete dies zusammengefasst damit, dass der Feststellungsantrag vom 7. November 2012 in Zusammenschau mit der aufgrund des Verbesserungsauftrages der Bezirkshauptmannschaft ergangenen Stellungnahme vom 3. März 2014 als ausreichend konkretisiert zu beurteilen sei und die Bezirkshauptmannschaft somit darüber in der Sache abzusprechen habe. Die im Feststellungsantrag enthaltene zweite Frage könne dagegen auf Grundlage des § 10 ALSAG nicht zulässigerweise beurteilt werden. Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Gericht damit, weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehle es an solcher. Weiters sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, in der sich die Revisionswerberin in ihren subjektiven Rechten darauf, dass

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