VwGH Ra 2014/16/0019

VwGHRa 2014/16/001920.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache der R GmbH in W, vertreten durch Mag. Klemens Mayer und Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Baumannstraße 9/8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 5. Mai 2014, Zl. RV/7400041/2014, betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 24. September 2014, Ra 2014/16/0019-3, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Revisionswerberin nach § 34 Abs. 2 VwGG unter Zurückstellung des Revisionsschriftsatzes und des diesem angeschlossen gewesenen angefochtenen Erkenntnisses auf, der Revision anhaftende Mängel zu beheben. Unter anderem wurde die Revisionswerberin aufgefordert, die Rechte, in denen sie verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), zu bezeichnen. Der Revisionswerberin wurde es freigestellt, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Revision.

Innerhalb offener Frist brachte die Revisionswerberin einen Mängelbehebungsschriftsatz vom 14. Oktober 2014 ein. Darin erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem Recht "auf Pfändung und Überweisung von Forderungen nur im gesetzlichen Rahmen" verletzt.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

Nun mag zwar der Begriff, ein Recht "bestimmt" zu bezeichnen in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 nicht mehr aufscheinen. Die Materialien (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 10) nennen dafür aber keinen Grund, sondern führen im Gegenteil an, dass der Inhalt der Revision dem Inhalt der bisherigen Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entsprechen soll.

Es hat sich daher inhaltlich an den Anforderungen an eine Revision gegenüber jenen der Beschwerde insoweit nichts geändert (vgl. auch Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren, 62).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform (vor der Änderung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013) kam bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hatte nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden war, sondern nur, ob jenes verletzt worden war, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptete. Durch den Beschwerdepunkt wurde der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden war. Wurde der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so war er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2014, 2012/16/0108).

Mit dem Revisionspunkt eines Rechts auf Pfändung und Überweisung "nur im gesetzmäßigen Umfang" wird ein Recht somit nicht inhaltlich dem § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entsprechend bezeichnet (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 15. September 2011, 2008/15/0165, und vom 22. November 2012, 2008/15/0183).

Damit ist die Revisionswerberin dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen, weil sich daraus kein konkreter Prozessgegenstand ergibt.

Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Revision wegen Unterlassens der Mängelbehebung einzustellen.

Wien, am 20. November 2014

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