Normen
B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 199 Abs. 1 ÄrzteG 1998 schuldig erkannt, weil er, ohne nach diesem Gesetz oder einer anderen Vorschrift dazu berechtigt gewesen zu sein, die Behandlung einer psychischen Erkrankung auf näher beschriebene Weise durchgeführt habe. Über den Revisionswerber wurde deshalb eine Geldstrafe von EUR 600,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher der Revisionswerber ausdrücklich vorbringt, er fühle sich in seinen "(verfassungs-)gesetzlich gewährleisteten Rechten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, auf Durchführung eines dem Gesetz - insbesondere den Bestimmungen des AVG - entsprechenden Verfahrens, auf Durchführung eines auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit gestützten Ermittlungsverfahrens und auf richtige Tatsachenfeststellungen, richtige Bescheidbegründung bzw. richtige Gesetzesanwendung" verletzt.
2. Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
Zur Rechtslage des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG idF vor der Änderung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zukam. Der Verwaltungsgerichtshof hatte nämlich nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden war, sondern nur, ob jenes verletzt worden war, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptete. Durch den Beschwerdepunkt wurde der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden war. Wurde der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so war er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 20. November 2014, Zl. Ra 2014/16/0019).
Diese Grundsätze gelten auch für § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, weil sich inhaltlich an den Anforderungen an eine Revision gegenüber jenen der Beschwerde insoweit nichts geändert hat (vgl. auch dazu den zitierten Beschluss, Zl. Ra 2014/16/0019, sowie die Beschlüsse vom 27. November 2014, Zl. Ra 2014/03/0039, und vom 28. November 2014, Zl. Ra 2014/01/0077).
3. Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber, wie dargestellt, jene Rechte, in denen er verletzt zu sein meint, unmissverständlich angegeben.
Soweit er sich demnach in "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten" (gemeint sind offensichtlich die genannten Rechte der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit) verletzt erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG um die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof handelt und somit gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht um subjektiv-öffentliche Rechte, für deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist (vgl. etwa den Beschluss vom 26. Mai 2010, Zl. 2007/13/0038, sowie den bereits zitierten Beschluss, Zl. Ra 2014/01/0077).
Was das vom Revisionswerber angesprochene Recht auf Durchführung eines dem Gesetz - insbesondere den Bestimmungen des AVG - entsprechenden Verfahrens betrifft, so handelt es sich dabei, jedenfalls bei einer Revision, die sich nicht gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung richtet, nicht um die Ausführung eines Revisionspunktes iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um die Geltendmachung eines Revisionsgrundes iSd Z 5 leg. cit. (vgl. den hg. Beschluss vom 22. April 2015, Zl. 2013/10/0257, sowie abermals den zitierten Beschluss, Zl. Ra 2014/01/0077). Gleiches gilt für die geltend gemachten Rechte auf Durchführung eines auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit gestützten Ermittlungsverfahrens und auf richtige Tatsachenfeststellungen, richtige Bescheidbegründung bzw. richtige Gesetzesanwendung (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch den Beschluss vom 25. Oktober 2013, Zl. 2013/02/0034, mwN).
Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses könnte der Revisionswerber nur im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung gemäß § 199 Abs. 1 ÄrzteG 1998 mangels Vorliegens des genannten Verwaltungsstraftatbestandes verletzt sein (vgl. dazu etwa das zitierte Erkenntnis, Zl. 2013/10/0257). Eine dahingehende Umdeutung der vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzung scheidet nach dem Gesagten aus.
Da der Revisionswerber somit gegenständlich in den von ihm angeführten Rechten nicht verletzt sein kann bzw. der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ist, die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu überprüfen, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 11. November 2015
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