Normen
VStG §1 Abs2;
VStG §31 Abs2 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VStG §1 Abs2;
VStG §31 Abs2 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 5. Juli 2012 wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) mit Sitz in H, und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft drei namentlich angeführte Ausländer in näher genannten Zeiträumen bis zum 30. September 2010 beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Auf Grund der gegen dieses Straferkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen und bei diesem am 31. August 2012 eingelangten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Straferkenntnis mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, Zl. 2012/09/0127, aufgehoben. Das Erkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 20. Jänner 2014 zugestellt.
Im nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortgesetzten Verfahren wurde der Revisionswerber neuerlich wegen derselben Taten für schuldig erkannt und wurden über ihn neuerlich Geldstrafen verhängt. Die Revision hat das Verwaltungsgericht Niederösterreich für nicht zulässig erklärt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Revision nach Vorlage der Akten und Revisionsbeantwortung der belangten Behörde erwogen:
Der Revisionswerber begründete die Zulässigkeit seiner Revision als auch diese selbst damit, dass Verjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetreten sei.
§ 31 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
"Verjährung
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen
Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt
werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den
Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht
oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur
rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem
Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
Die Rechtslage zur Strafbarkeitsverjährung nach dem VStG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juli 2014, Ro 2014/02/0074, wie folgt dargelegt:
"Gemäß § 31 Abs. 2 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis bzw. die dieses bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1993, Zl. 93/03/0086, und vom 17. November 2004, Zl. 2001/09/0074, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Zudem ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung die Frist des § 31 Abs. 2 VStG nur dann gewahrt, wenn die Berufungsentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung der Berufungsentscheidung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei (etwa der Bezirkshauptmannschaft als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde) ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zl. 96/02/0086, und den hg. Beschluss vom 29. April 2003, Zl. 2002/02/0295).
Nach § 31 Abs. 2 Z. 4 VStG wird in die Verjährungsfrist nicht die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingerechnet.
Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Fristenhemmung sind einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bzw. Revision beim Verwaltungsgerichtshof und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde und nicht an den Beschwerdeführer bzw. Revisionswerber maßgebend (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 5. November 1987, Zl. 86/02/0171, VwSlg. 12.570 A/1987, und das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1988, Zl. 88/09/0017)."
Daraus folgt für den vorliegenden Fall nachstehendes Beurteilungsbild:
Die Frist begann an dem Tag, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen war, hier am 30. September 2010. Fristende wäre demgemäß der 30. September 2013 gewesen.
In diese Frist ist jedoch nicht die Dauer des zum hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, Zl. 2012/09/0127, führenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof einzurechnen.
Die Beschwerde dazu langte beim Verwaltungsgerichtshof am 31. August 2012 ein. Das Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, 2012/09/0127, wurde dem Verwaltungsgericht Wien am 20. Jänner 2014 zugestellt. Dies hat zur Folge, dass die Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG am 20. Februar 2015 eingetreten ist.
Da die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts an den Revisionswerber als Beschuldigten des Verwaltungsstrafverfahrens erst mit 30. März 2015 erfolgte, hat das Landesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Das angefochtene Erkenntnis widerspricht dem § 31 Abs. 2 VStG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Daher ist eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben. Die Revision ist zulässig und zugleich begründet, weshalb das Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. November 2015
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