VwGH Ra 2015/08/0078

VwGHRa 2015/08/00782.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Mag. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des N N in W, vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. April 2014, Zl. LVwG-MD-13-1334, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

1.2. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht die Bestrafung des Revisionswerbers - ausgenommen die Strafhöhe, die es erheblich herabsetzte - wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG, weil dieser als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der C GmbH (im Folgenden nur: GmbH) zu verantworten habe, dass 43 (im zugrundeliegenden Straferkenntnis näher genannte, vorwiegend anderen EU-Mitgliedstaaten, vereinzelt auch Drittstaaten angehörige) Personen im Zeitraum 2. August 2010 bis 12. April 2011 von der GmbH als Arbeiter beschäftigt worden seien, ohne diese vor dem jeweiligen Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung nach dem ASVG anzumelden.

3.1. In der - gegen den bestätigenden Teil dieses Erkenntnisses erhobenen - außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Anfechtung geltend, für den - speziell gelagerten - konkreten Fall fehle eine aktuelle Rechtsprechung. Die betreffenden Vertragspartner hätten über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Reinigen von Fahrzeugen verfügt und seien bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft angemeldet gewesen, sie hätten daher in Österreich legal arbeiten können. Das Verwaltungsgericht sei - auf Grund seiner seit der Öffnung des Berufsverkehrs durch die EU nicht mehr zeitgemäßen Rechtsansicht - davon ausgegangen, dass solche Ein-Personen-Unternehmen als dienstnehmerähnlich zu betrachten und deshalb bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden seien.

3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

4.1. In Ansehung der strittigen Dienstnehmereigenschaft der für das Reinigen von Mietfahrzeugen herangezogenen Personen ist das Verwaltungsgericht - auf jedenfalls nicht unvertretbare Weise -

zur Überzeugung gelangt, dass nach den gesetzlichen Kriterien und unter Berücksichtigung der im Sinn der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325/A, uva.) anzuwendenden Abgrenzungsmerkmale bezogen auf das Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung von einem Überwiegen der Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit vom Vorliegen eines (echten bzw. abhängigen) Dienstverhältnisses im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ausgegangen werden kann (vgl. in dem Sinn schon das den Revisionswerber betreffende hg. Erkenntnis vom 5. September 2013, 2012/09/0131, wegen Verletzung des AuslBG).

4.2. Im Fall des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit steht nach der ständigen und aktuellen - auch auf den konkreten Fall anwendbaren -

Rechtsprechung der Umstand, dass die beschäftigten Personen jeweils (auch) über eine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügten und auf Grund der damit bewirkten Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG aufrecht pflichtversichert waren, dem Eintritt einer am Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses anknüpfenden Pflichtversicherung im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG nicht entgegen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 2013, 2013/08/0051; vom 2. Juli 2013, 2013/08/0106; vom 3. Oktober 2013, 2013/08/0162; vom 31. Juli 2014, 2013/08/0247; uva.).

5. Folglich wird aber keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Wien, am 2. September 2015

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