VwGH Ra 2015/07/0110

VwGHRa 2015/07/011029.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revisionen 1. der Mag. U H in L, und 2. des Ing. K H in S, beide vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät, in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich jeweils vom 29. April 2015, 1) Zl. LVwG-500096/8/Kü/KHu (zu Zl. Ra 2015/07/0110), und 2) Zl. LVwG-500097/7/Kü/KHu (zu Zl. Ra 2015/07/0111), betreffend Übertretung des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §45 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 8. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/08/0064, und vom 21. September 2015, Zl. Ra 2015/02/0170, jeweils mwN).

Eine derart krasse Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Dass die Revisionswerber als nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Personen vom Verwaltungsgericht für eine andere Gesellschaft (H. Bau GmbH) als jene in Anspruch genommen wurden, für welche sie in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen verantwortlich gemacht worden waren (H. GmbH), stellt keine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs oder eine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis durch das Verwaltungsgericht dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0178, und vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0203).

Die Behauptung der Revisionswerber, wonach Auflagenpunkt B)

5. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. April 2011, Zl. UR-2011-4546/11-Kb/Sch, die H. GmbH (gemeint offenbar als Bescheidadressat) "betrifft", erweist sich als aktenwidrig. Adressat dieses Bescheides war vielmehr die W. GmbH. Bei der revisionsgegenständlichen Auflage handelt es sich um eine solche, die beim Betrieb einzuhalten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2000/04/0197, VwSlg 15.720 A/2001). Damit "betrifft" diese Auflage die H. Bau GmbH, die zum Tatzeitpunkt Anlagenbetreiber war, sehr wohl.

Die erstinstanzlichen - insoweit vom Verwaltungsgericht bestätigten - Straferkenntnisse enthalten in Ansehung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflage eine wörtliche Anführung. Damit ist dem Sprucherfordernis des § 44a Z. 1 VStG entsprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 94/04/0041).

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Oktober 2015

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