VwGH Ra 2015/07/0054

VwGHRa 2015/07/005429.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. Jänner 2015, Zl. LVwG- 1/250/2-2015, betreffend Abweisung von Anträgen und Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung in einer wasserrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) vom 10. November 2010 wurde der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Hochwasser-Entlastungskanals im Bereich näher genannter Grundstücke erteilt. Dem in der Begründung des Bescheides wiedergegebenen Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ist unter anderem zu entnehmen, dass im Zuge der Errichtung von Objekten im Bereich "Forstwiese" eine vorhandene Abflussgasse, welche bei Verklausung bzw. Rückstau des Astergrabens wirksam werde, unterbrochen werde. Nunmehr sei vorgesehen, diese Unterbrechung einer Abflussgasse durch die Errichtung einer Wasserableitung mittels eines Rohres bis zur Saalach zu kompensieren. Durch die geplante (näher beschriebene) Maßnahme sei sichergestellt, dass der Wegfall der Abflussgasse kompensiert sei und es daher zu keinen negativen Auswirkungen für Dritte komme.

Die Revisionswerberin wurde diesem Bewilligungsverfahren nicht beigezogen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 30. Jänner 2015 wurden - in Abweisung einer von der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der BH vom 5. Dezember 2014 erhobenen Beschwerde und in Abänderung des Spruchs dieses Bescheides - zwei von der Revisionswerberin (als zur Hälfte Eigentümerin eines näher genannten Grundstückes) erhobene "Wasserrechtsbeschwerden" als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) sowie ihr Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in dem den erwähnten Hochwasserentlastungskanal betreffenden Verfahren als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt B).

2. In der Revision wird zu deren Zulässigkeit mit näheren Ausführungen vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht sei hinsichtlich der Frage, wann einem Grundstücksnachbar aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums Parteistellung zukomme, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Nach § 102 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) kommt Parteistellung in einem Verfahren nach dem WRG 1959 den Inhabern von im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten (zu denen unter anderem das Grundeigentum gehört) zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können. Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0138, mwN).

Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, müsste diese einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben. Die bloße "Grundnachbarschaft" als solche verleiht keine Parteistellung (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis Zl. 95/07/0138 sowie den hg. Beschluss vom 23. April 2015, Zl. Ra 2015/07/0049, jeweils mwN).

Zur Klärung der Frage, ob eine Berührung von Rechten möglich ist, können bzw. gegebenenfalls müssen auch Sachverständige beigezogen werden (vgl. erneut das hg. Erkenntnis Zl. 95/07/0138).

In den Zulassungsausführungen der Revision wird vorgebracht, schon in den Projektunterlagen werde zugestanden, dass eine zur Parteistellung führende Beeinträchtigung nicht nur denkmöglich sei, sondern projektgemäß im Falle des Hochwassers sogar erwartet werde, weil im Einreichprojekt ausgeführt werde, dass ein Rückstau des Kanals bei einem Austreten des Astergrabens über die Ufer und gleichzeitiger hochwasserführender Saalach unvermeidlich sei.

Bei diesen Ausführungen handelt es sich - wie sich auch aus den einleitenden Sachverhaltsdarlegungen der Revision ergibt - um eine unvollständige Wiedergabe des Punktes 5.2. des Einreichprojektes. Dort wird vielmehr dargelegt, dass "daher" (d.h. weil ein Rückstau unvermeidlich sei, wenn der Astergraben übertrete und die Saalach HQ100 führe) die Dimensionierung des Kanals auf den Lastfall 2 erfolge: der Astergraben bleibe im Bachbett, die Saalach führe HQ100.

Daraus ergibt sich entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin aber gerade nicht, dass (im Sinne der zitierten hg. Judikatur) bei projektgemäßer Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes von einer Beeinträchtigung fremder Rechte ausgegangen wurde.

Ferner wird zur Zulässigkeit der Revision ausgeführt:

"Auch ist aus den Projektunterlagen ersichtlich, dass umfangreiche Aufschüttungen vorgesehen sind, um eine Beeinträchtigung durch Hochwasser zu vermeiden. Da das Projekt im Hochwasserretentionsraum liegt, ebenso wie die Liegenschaft der Revisionswerberin, ist eine Geländeveränderung im Bereich dieses Retentionsraumes bei projektgemäß denkbarem Rückstau von Wasser selbstverständlich und schon ohne Beurteilung durch einen Sachverständigen rein auf Basis des Einreichprojektes ersichtlich dazu geeignet, Auswirkungen auf das Grundstück der Revisionswerberin zu zeitigen.

Durch die geänderte Höhenlage der umliegenden Grundstücke ist logische Folge daraus, dass der Rückstau dazu führt, dass sich Wasser in den nahegelegenen Senkbereichen sammelt, konkret ist dies der nördliche Bereich der Liegenschaft der Revisionswerberin, der so durch die Aufschüttung der umliegenden Grundstücke und des schon projektgemäß zugestandenen, unvermeidlichen Rückstaus bei Auftreten eines Ereignisses der Bemessung HQ100 plötzlich alleiniger Retentionsraum für das rückgestaute Hochwasser ist."

Diese Ausführungen lassen von vornherein außer Acht, dass die Errichtung von Objekten im Bereich "Forstwiese" und die damit im Zusammenhang stehenden Aufschüttungen nicht unmittelbar Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der BH vom 10. November 2010 waren. Mit diesem Bescheid wurde vielmehr die Bewilligung für die Errichtung eines Hochwasser-Entlastungskanales erteilt, mit dem die sichere Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer in die Saalach gewährleisten werden soll und der deswegen notwendig wurde, weil durch die erwähnten Aufschüttungen der Hochwasserabfluss des Astergrabens unterbunden werde.

Das Landesverwaltungsgericht hat seiner Beurteilung, gestützt auf die gutachtlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, zugrunde gelegt, dass die neue Hochwasserentlastung die Funktion der "alten" Flutgasse kompensiere und somit keine Auswirkungen auf das Grundstück der Revisionswerberin gegeben seien.

Mit dem zitierten Vorbringen der Revisionswerberin gemäß § 28 Abs. 3 VwGG wendet sie sich gegen die diesbezügliche - vom Verwaltungsgerichtshof allerdings im Rahmen seines Prüfungskalküls nicht zu beanstandende - dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beweiswürdigung und wirft damit keine grundsätzliche Rechtsfrage auf (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012, mwN).

Das Landesverwaltungsgericht ist somit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juli 2015

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