VwGH Ra 2015/04/0002

VwGHRa 2015/04/00025.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2014, Zl. W114 2013254-2/24E, betreffend Nachprüfungsverfahren nach dem BVergG 2006 (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Normen

BVergG 2006 §108 Abs2;
BVergG 2006 §126;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7;
BVergG 2006;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
BVergG 2006 §108 Abs2;
BVergG 2006 §126;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7;
BVergG 2006;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit der angefochtenen Entscheidung wurde dem Antrag der Revisionswerberin, die Zuschlagsentscheidung der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: Auftraggeberin) vom 8. Oktober 2014 für drei Lose im Vergabeverfahren "Ausschreibung Mietwäsche und Bekleidungsautomaten für alle AUVA-Einrichtungen WA 105600/6200" für nichtig zu erklären, nicht stattgegeben.

2 In seiner Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, die Revisionswerberin habe entgegen der Leistungsbeschreibung Teil B der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen, wonach der "Auftragnehmer eine 24- Stundenservicehotline an 7 Tagen pro Woche zur Verfügung zu stellen hat" in ihrem Angebot vom 28. Juli 2014 in dem betreffenden Pflichtfeld lediglich angegeben: "jeweiliger Betriebsleiter unserer diversen Zweigniederlassungen".

3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht dazu aus, diese Angabe der Revisionswerberin in den Angebotsunterlagen sei keine 24-Stunden Servicehotline. Sofern diese im Vergabekontrollverfahren nunmehr vorbringe, die Telefone der Betriebsleiter würden im Bedarfsfall auf die jeweilige Schichtleitung bzw. ein Callcenter umgeleitet werden, stelle dies eine Ergänzung des Angebotes nach Ablauf der Angebotsfrist dar, der zu einer Verbesserung der Wettbewerbsstellung der Revisionswerberin führen würde und daher unzulässig sei. Es liege insofern ein nicht behebbarer Mangel vor.

4 Das Angebot der Revisionswerberin sei (unter anderem) aus diesem Grund auszuscheiden gewesen und komme für die Zuschlagsentscheidung nicht in Frage.

5 Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Nach Auffassung der Revisionswerberin weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, nach welcher eine unzulässige Verbesserung der Wettbewerbsstellung (nur) dann gegeben sei, wenn die Behebung des Mangels eine inhaltliche Änderung des Angebotes hinsichtlich eines Bereiches, der für die Bewertung der Angebote relevant sei, bedeuten würde.

9 Der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Widerspruch liegt nicht vor: In dem von der Revision zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2010, 2005/04/0144, hält dieser fest, dass solche Mängel als unbehebbar zu qualifizieren sind, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann. Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde. Dass nur Änderungen in Bereichen, die für die Bewertung des Angebots ausschlaggebend seien, als unbehebbare Mängel anzusehen seien, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Der von der Revision ins Treffen geführte Gedanke, aufgrund der Bestimmung des § 108 Abs. 2 BVergG 2006 sei jedes Angebot einer möglichen Ausscheidung entzogen, entbehrt jeder Grundlage.

10 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen bzw. von Angebotsunterlagen bereits festgehalten, dass eine diesbezüglich in vertretbarer Weise vorgenommene, einzelfallbezogene Auslegung nicht revisibel ist (siehe die hg. Beschlüsse vom 18. März 2015, Ra 2015/04/0017, und vom 24. November 2014, Ra 2014/04/0039).

11 Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die vom Verwaltungsgericht im objektiven Erklärungswert der Ausschreibung keine Deckung finden würde. Die Revisionswerberin vermag mit ihrem Vorbringen auch nicht aufzuzeigen, dass dem Verwaltungsgericht dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist (siehe dazu den hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Ro 2014/02/0124). Es wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt.

12 Da dieser tragfähigen Begründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, kommt der Frage, ob die Festlegung der Auftraggeberin in der Ausschreibung, es handle sich um nichtprioritäre Dienstleistungen, bestandsfest geworden ist, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (siehe zu einer derartigen Konstellation den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0095, 0093).

13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 5. Oktober 2016

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