VwGH Ra 2015/03/0036

VwGHRa 2015/03/003619.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionsache des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17. April 2015, Zl LVwG- 2015/24/0028-1, betreffend Streichung einer Beschränkung in einem Waffenpass (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Landeck), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs1;
SPG 1991;
VwRallg;
WaffG 1938 §21 Abs4;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
AVG §68 Abs1;
SPG 1991;
VwRallg;
WaffG 1938 §21 Abs4;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (BH) wies mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 den Antrag der revisionswerbenden Partei ab, den Beschränkungsvermerk in ihrem Waffenpass (vom 10. Mai 2005 mit der Nummer A 0): "Die Berechtigung zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe gilt nur für die Dauer der Tätigkeit als Rechtsanwalt." zu streichen und diesen Waffenpass auf einen unbeschränkten Waffenpass iSd § 21 Abs 2 WaffG zu ändern.

Die BH habe der revisionswerbenden Partei am 10. Mai 2005 einen Waffenpass für die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgestellt. Mit der Eingabe vom 11. August 2014 habe diese Partei die Löschung des Beschränkungsvermerkes beantragt. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Partei mit ihrer Pensionierung voraussichtlich in ca 20 bis 25 Jahren die besagte Löschung begründe, zumal eine Prognose betreffend das Gefahrenpotenzial für diesen Zeitpunkt derzeit keinesfalls abgegeben werden könne; die revisionswerbende Partei habe jedenfalls die Möglichkeit, zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung neuerlich einen Antrag auf Aufhebung des Beschränkungsvermerkes zu stellen. Zudem ergebe sich derzeit keine Notwendigkeit zur Aufhebung des Beschränkungsvermerkes.

2. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen, ferner wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig ist.

3. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

4.1. Entgegen der außerordentlichen Revision hat das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Erkenntnis die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beachtet. Das Verwaltungsgericht ist damit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, weshalb vorliegend keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

4.2. Diesbezüglich ist insbesondere auf die hier einschlägigen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 2012, 2013/03/0046, vom 23. August 2013, 2013/03/0081 hinzuweisen, auf deren Begründung jeweils gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird (vgl auch VwGH vom 7. Februar 1990, 89/01/0155 (VwSlg 13.114 A/1990); VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0102, mwH). Auch aus der außerordentlichen Revision lässt sich nicht erkennen, dass es sich bei den von der revisionswerbenden Partei befürchteten Gefahrenlagen um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könnte. Dies gilt insbesondere auch für die von der revisionswerbenden Partei geschilderte Situation einer Morddrohung im Jahr 2007. Vielmehr ist dem Revisionswerber vor dem Hintergrund der Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zuzumuten, gegebenenfalls die Sicherheitsbehörden zu verständigen, zumal die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestands einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB auf dem Boden des Sicherheitspolizeigesetzes den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukommt (vgl VwGH vom 29. Mai 2015, Ra 2014/03/0061, mwH). Diesen Weg hat die revisionswerbende Partei im Zusammenhang mit der genannten Morddrohung offenbar ohnehin beschritten, wobei das Landesgericht Innsbruck im Jahr 2007 eine entsprechende Überwachung der Telekommunikation nach der StPO 1975 anordnete.

4.3. Mit der Ausstellung des Waffenpasses zu Gunsten des Revisionswerbers im Jahr 2005 (als Hauptinhalt dieses Bescheides) ist der besagte Beschränkungsvermerk im Ausstellungsbescheid (als Nebenbestimmung) untrennbar verbunden, zumal dem Revisionswerber der Waffenpass ohne diesen Beschränkungsvermerk iSd § 21 Abs 4 WaffG nicht erteilt worden wäre (vgl dazu etwa VwGH vom 18. Februar 2015, 2013/03/0156); beide Bescheid-Elemente sind damit gemeinsam in Rechtskraft erwachsen (vgl VwGH vom 26. Juni 2009, 2008/02/0413). Da die mit dem Bescheid über die Ausstellung des Waffenpasses "entschiedene Sache" nicht über den mit dem Beschränkungsvermerk normierten Umfang hinausreicht, stellt der Antrag auf Aufhebung des Beschränkungsvermerks entgegen der Revision ein Ansuchen dar, das das Aufrollen der bereits rechtskräftig entschiedenen Sache insgesamt bezweckt (vgl VwGH vom 21. Oktober 2009, 2004/10/0188; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, 4. Teilband, 2009, RZ 30 zu § 68). Damit erweist sich das gegenläufige Vorbringen in der Revision als nicht zielführend.

5. Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte im Umlaufweg getroffen werden, weil im Revisionsfall die Voraussetzungen des § 15 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG gegeben sind.

Wien, am 19. Juni 2015

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