Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
FNG 2014;
FrPolG 2005 §46a Abs1a idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §46a Abs1a idF 2012/I/087;
FrPolG 2005 §46a Abs2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §46a Abs2 idF 2012/I/087;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
FNG 2014;
FrPolG 2005 §46a Abs1a idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §46a Abs1a idF 2012/I/087;
FrPolG 2005 §46a Abs2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §46a Abs2 idF 2012/I/087;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang (Spruchpunkte 1.A.I. und 2.A.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die revisionswerbenden Parteien beantragten am 6. September 2013 die Ausstellung von Karten für Geduldete gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG. Sie erklärten, sich um eine eventuelle Heimreise bemüht und sowohl die armenische Botschaft als auch die Botschaft der Russischen Föderation aufgesucht zu haben. Wie aus den beigelegten Bestätigungen hervorgehe, seien jedoch beide Botschaften nicht in der Lage, Heimreisezertifikate auszustellen.
Die Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20. Juni 2014 zurückgewiesen. Begründend führte das BFA im Wesentlichen jeweils aus, zur Identität der revisionswerbenden Parteien müsse festgehalten werden, dass sie "weder im Asylverfahren, dem fremdenpolizeilichen Verfahren zur Erlangung eines Reisedokuments, dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und bei den Botschaften Urkunden oder Ausweise vorlegten, welche ihre Identität bestätigen würden". Die Angaben zur Person beruhten "einzig und allein auf ihren eigenen Aussagen" und seien durch nichts belegt. Da es sich nur um eine unbewiesene Verfahrensidentität handle, komme den Bestätigungen der Botschaften nur insofern Relevanz zu, als unter dieser Identität keine Staatsbürgerschaft feststellbar sei. Auf Grund des derzeitigen Ermittlungsstandes könne von Amts wegen keine Duldung festgestellt werden, da das Herkunftsland der revisionswerbenden Parteien nicht feststehe und diese selbst keine relevanten Handlungen (wie die Beibringung von Dokumenten) setzten, um ihre Identität nachzuweisen.
Es bestehe kein Antragsrecht "nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 46a FPG". Aus diesem Grund seien die Anträge zurückzuweisen.
Gegen diese Bescheide erhoben die revisionswerbenden Parteien jeweils Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sie brachten insbesondere vor, dass sie sich eigeninitiativ um die Ausstellung von Heimreisedokumenten gekümmert hätten, was aber zur Ausstellung einer Bestätigung der Botschaft geführt habe, dass die Staatsangehörigkeit nicht feststellbar sei. Die Identität der revisionswerbenden Parteien sei im Asylverfahren nie in Frage gestellt worden; ihre Identitätsangaben seien auch immer gleichlautend gewesen. Von der Behörde angezweifelte Angaben zu Geburtsdatum, Heimatadresse etc. seien kein tauglicher Grund für die Versagung einer Duldungskarte, da eine Verfahrensidentität ausreichend sei.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
Es stellte fest, dass die revisionswerbenden Parteien nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet seit dem Jahr 2006 in Österreich aufhältig seien. "Diverse fremden- und asylrechtliche Anträge" seien in diesem Zeitraum "ab- bzw. zurückgewiesen" worden.
Die revisionswerbenden Parteien seien Staatsangehörige von Armenien. Sie stammten aus einem Staat, welcher die Personenstandsfälle seiner Bürger notorischerweise dokumentiere.
Bereits in der ersten asylrechtlichen Entscheidung sei festgestellt worden, dass die Identität der revisionswerbenden Parteien nicht feststehe. An dieser Feststellung habe sich in den nachfolgenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen nichts geändert.
Die Feststellbarkeit der Identität scheitere an dem Umstand, dass die revisionswerbenden Parteien keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorlegten und ihre Identität verschleierten. Auf Grund dessen hätten bisher keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen effektuiert werden können.
Unter der Überschrift "Beweiswürdigung" führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die personenbezogenen Feststellungen ergäben sich "vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, welche in den verschiedenen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren getätigt wurden". Auf Grund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels habe die Identität der revisionswerbenden Parteien nicht festgestellt werden können. Wenn die revisionswerbenden Parteien behaupteten, weder die armenische noch die russische Staatsangehörigkeit zu besitzen, sei festzuhalten, dass in sämtlichen bereits durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren von der armenischen Staatsangehörigkeit ausgegangen worden sei. Da sich in diesen Punkten kein neuer Sachverhalt ergeben habe, sehe das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, von diesen Feststellungen abzugehen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie das BFA zum Schluss komme, der Herkunftsstaat stünde nicht fest, zumal es andererseits im Kopf des Bescheides ausdrücklich die Staatsangehörigkeit mit Armenien annehme und nicht einmal andeutungsweise anführe, worin es Umstände erblicke, welche "die Bindungswirkung der wiederholt rechtskräftigen Feststellung des Herkunftslandes Armenien durchbrechen" sollte. In diesem Punkt seien die Ausführungen des BFA nicht tragfähig, jedoch seien sie es in Bezug auf die nicht feststellbare bzw. verschleierte Identität der revisionswerbenden Parteien.
Es wäre den revisionswerbenden Parteien auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit möglich, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammten, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiere und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinige.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden habe können, sei letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der revisionswerbenden Parteien an der Identitätsfeststellung zurückzuführen, und alle daran anknüpfenden Konsequenzen seien von den revisionswerbenden Parteien zu vertreten.
Die Bereitschaft, unter einer falschen Identität vor den Behörden aufzutreten, wenn hieraus ein Vorteil zu erwarten sei, zeige sich auch in dem Umstand, dass der Erstrevisionswerber - sichtlich mit Wissen und Dulden der dabei anwesenden Zweitrevisionswerberin - am 10. Mai 2011 anlässlich einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine andere Identität angegeben habe als jene, unter der er in den asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren aufgetreten sei.
Wenn die revisionswerbenden Parteien nunmehr Schreiben der russischen und armenischen Botschaft vorlegten, wonach die Staatsbürgerschaft nicht festgestellt werden könne, sei festzuhalten, dass die revisionswerbenden Parteien ihre wahre Identität nicht bescheinigt hätten. Die genannten Schreiben bescheinigten daher allenfalls, dass in der Russischen Föderation und in Armenien keine Personen als Bürger dieses Staates lebten, welche die von den revisionswerbenden Parteien behaupteten Identitäten führten. Es werde jedoch nicht bescheinigt, dass es sich bei den von den revisionswerbenden Parteien angegebenen Namen um ihre wahre Identität handle. Die genannten Schreiben indizierten vielmehr, dass die revisionswerbenden Parteien unter falscher Identität aufträten, weil gerade der armenische Staat sehr wohl Aufzeichnungen über die Existenz seiner Bürger führe und daher im Fall, dass die revisionswerbenden Parteien unter ihrer wahren Identität auftreten würden, in der Lage wäre, deren Staatsbürgerschaft zu verifizieren.
In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Bundesverwaltungsgericht, ein unter § 46a Abs. 1 bzw. 1c FPG zu subsumierender Sachverhalt sei seitens der revisionswerbenden Parteien weder vorgebracht worden noch ergebe er sich aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Eine Feststellung gemäß § 46a Abs. 1a FPG sei vom BFA zu Recht nicht getroffen worden und werde jedenfalls so lange nicht zu treffen sein, als die revisionswerbenden Parteien ihre Identität verschleierten und keine unbedenklichen Identitätsnachweise vorlegten.
Den revisionswerbenden Parteien sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 bis 1c FPG keine Karte für Geduldete auszustellen.
"Der Vollständigkeit halber" werde darauf hingewiesen, dass der Antrag spruchgemäß nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern als unbegründet abzuweisen gewesen wäre. Aus dem Umstand, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Fehlbezeichnung vorliege, ergebe sich jedoch kein "weiterer im Beschwerdeverfahren aufzugreifender relevanter Sachverhalt", zumal die revisionswerbenden Parteien hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt worden seien, weil das BFA trotz der Fehlbezeichnung im Spruch eine meritorische Entscheidung getroffen habe.
Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse. Die revisionswerbenden Parteien hätten nicht konkret und substantiiert dargelegt, was sie in einer "weiteren" Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtigt hätten. Soweit sie "nochmals" die persönliche Einvernahme beantragten, werde nicht angeführt, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen - persönlichen Einvernahme konkret an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hervorkommen hätte können.
Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene (außerordentliche) Revision - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
1. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Revision nicht auch gegen die wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage vorgenommene Abweisung des Kostenersatzbegehrens mit Spruchpunkt 1.A.II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet. Dieser Ausspruch ist weder vom Revisionspunkt erfasst, noch enthält die Revision dazu ein inhaltliches Vorbringen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Revision ist entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (§ 34 Abs. 1a VwGG) - Ausspruch des Verwaltungsgerichts zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, was die Revision im Ergebnis zutreffend aufzeigt.
2. Der mit "Duldung" überschriebene § 46a FPG lautet in der Fassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, auszugsweise wie folgt:
"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
- 1. §§ 50 und 51 oder
- 2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. ...
(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
- 1. seine Identität verschleiert,
- 2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(1c) ...
(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen.
..."
3. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G 160-162/2014, ausgesprochen, dass § 46a Abs. 1a FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (die abgesehen von der Behördenbezeichnung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des FNG entspricht) nicht verfassungswidrig war. Dabei ist er davon ausgegangen, dass einem Fremden ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSd § 46a Abs. 2 FPG zukommt. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Behörde (auch) das Vorliegen der Duldung gemäß § 46a Abs. 1a FPG zu prüfen, die ex lege eintritt, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist - jedenfalls im Ergebnis dem entsprechend - davon ausgegangen, dass die Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht zurück-, sondern abzuweisen gewesen wären. Dennoch hat es die eine Zurückweisung aussprechenden Entscheidungen des BFA ohne entsprechende Maßgaben bestätigt und nur in der Begründung darauf hingewiesen, dass mit Abweisung vorzugehen gewesen wäre.
Allein dadurch wären die revisionswerbenden Parteien aber noch nicht in ihren Rechten verletzt, weil sowohl das BFA als auch das Bundesverwaltungsgericht - ungeachtet der Fehlbezeichnung im Spruch - der Sache nach meritorische Entscheidungen getroffen haben, indem sie die inhaltlichen Voraussetzungen für die Duldung nach § 46a Abs. 1a FPG geprüft (und verneint) haben.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Gründe für die - unstrittige - tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung von den revisionswerbenden Parteien selbst zu vertreten seien, weil diese ihre wahre Identität verschleiert und keine unbedenklichen Identitätsnachweise vorgelegt hätten. Demgegenüber haben die revisionswerbenden Parteien schon in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bestritten, dass sie ihre Identität verschleiert hätten, und darauf hingewiesen, in den asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren stets gleichlautende Angaben gemacht zu haben. Außerdem legten sie Urkunden vor, die bestätigten, dass sie (vor dem Hintergrund ihrer Geburt in Armenien - damals noch Teil der Sowjetunion - und dem behaupteten nachfolgenden Aufenthalt in Moskau seit der frühen Kindheit) sowohl die armenische als auch die russische Botschaft aufgesucht hatten, ihnen aber keine Heimreisedokumente ausgestellt worden waren.
Angesichts dessen hätte das Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung durchführen müssen, um die Glaubwürdigkeit der revisionswerbenden Parteien und ihrer Angaben beurteilen zu können. Allein aus der Mitteilung einer Botschaft, wonach die Identität bzw. Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden könne, kann nämlich nicht geschlossen werden, dass diese falsche Angaben über ihre Identität gemacht hat (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28. August 2012, Zl. 2011/21/0209, mwN). Dass die revisionswerbenden Parteien aber keine "unbedenklichen Identitätsnachweise" vorgelegt haben, könnte ihnen nur dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie tatsächlich über solche verfügt hätten oder solche beschaffbar gewesen wären. Davon, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entsprach, konnte somit keine Rede sein (vgl. zu den Voraussetzungen für das Absehen von der Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG näher die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039). Der nur subsidiär geltende § 24 Abs. 4 VwGVG, auf den sich das Bundesverwaltungsgericht gestützt hat, war nicht anzuwenden (vgl. nochmals das Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, Punkt 3.2. der Entscheidungsgründe).
5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Juni 2015
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