VwGH Ra 2014/18/0139

VwGHRa 2014/18/013918.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag.a Ortner, über die Revision der S A in W, vertreten durch Mag. Simone Liebmann-Slatin, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schottenring 25, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2014, Zl. W184 2009371- 1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Normen

32013R0604 Dublin-III Art17;
AsylG 2005 §5;
EURallg;
MRK Art3;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen Spruchpunkt II. des verwaltungsbehördlichen Bescheides (Außerlandesbringung und Zulässigkeit der Abschiebung) erhobenen Beschwerde richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Revisionswerberin, eine irakische Staatsangehörige, stellte am 7. April 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, den Irak im Jahr 2007 verlassen zu haben und nach Syrien gereist zu sein, wo sie bis zum Jahr 2011 gelebt habe. Anschließend habe sie sich bis März 2014 in der Türkei aufgehalten und sei sodann von einem Schlepper über Ungarn nach Österreich geführt worden. Einen Tag nach ihrer Ankunft in Österreich habe sie ihren in Österreich subsidiär schutzberechtigten Ehemann, den sie im Jahr 2011 in der Türkei kennengelernt habe, in einer Moschee nach muslimischem Ritus geheiratet. Ihr Vater, ihre Mutter, eine Schwester und beide Brüder hielten sich in den Niederlanden auf, eine weitere Schwester lebe in Deutschland.

Auf Grund dieser Angaben stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 9. April 2014 an Ungarn ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Revisionswerberin im Sinne des Art. 23 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Mit Schreiben vom 17. April 2014 erklärten sich die ungarischen Behörden zur Wiederaufnahme der Revisionswerberin bereit.

In Bezug auf die geführten Konsultationen mit Ungarn brachte die Revisionswerberin vor, dass sie an Schlafstörungen und psychischen Problemen leide. Die Lage für Asylwerber in Ungarn sei schlecht, sie könne dort unmöglich alleine leben und wolle in Österreich bei ihrem Ehemann bleiben.

Das BFA wies daraufhin den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17. Juni 2014 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig erließ das BFA eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und erachtete ihre Abschiebung nach Ungarn gemäß Abs. 2 leg. cit. für zulässig.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die Revisionswerberin aus, dass die Beziehung zu ihrem Ehemann bereits seit dem Jahr 2011 bestehe und durch die Verlobung im Jahr 2012 gefestigt worden sei. Es sei daher nicht richtig, dass die Revisionswerberin die Beziehung erst zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, als ihr bereits ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sei. Mit ihrem Ehemann sei sie seit ihrer Ankunft in Österreich nach muslimischem Ritus verheiratet, ein Termin für die standesamtliche Trauung stehe bereits fest. Zudem sei die Revisionswerberin mittlerweile schwanger, wobei sowohl ihr psychischer als auch ihr physischer Gesundheitszustand besorgniserregend seien: Sie erbreche häufig, könne nichts essen und keine Flüssigkeit bei sich behalten. Ihre multiplen Beschwerden seien noch medizinisch abzuklären, derzeit benötige sie infolge der Diagnose "Emesis gravidarum" (Schwangerschaftserbrechen) Infusionen. In einer gutachterlichen Stellungnahme sei auch festgestellt worden, dass die Revisionswerberin unter einer Anpassungsstörung mit ängstlicher Komponente leide. Als vulnerable Person sei sie somit auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen, weshalb eine Abschiebung nach Ungarn nicht möglich sei. Österreich sei daher nach den Ermessensklauseln des Art. 17 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Des Weiteren würde es dem Wohl des noch ungeborenen Kindes der Revisionswerberin widersprechen, wenn es ohne seinen Vater aufwachsen müsste.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte die Revisionswerberin weitere ärztliche Unterlagen vor, aus denen sich ein verschlechterter Gesundheitszustand ergab. Sie sei auf Grund ihrer Unterernährung und des übermäßigen Erbrechens in der Schwangerschaft "vital gefährdet", weshalb eine Reise "ihr und dem ungeborenen Kind in keinem Fall zuzumuten" sei. In psychischer Hinsicht leide sie unter einer "posttraumatischen Belastungsstörung und Angststörungen", wobei "jegliche Belastung und Stress (...) die Schwangerschaft gefährden" könnten. Zudem sei sie auch im häuslichen Umfeld auf die Unterstützung ihres Mannes angewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. September 2014 "gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet" ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ergebe sich aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats als Ungarn gebe es keine Anhaltspunkte. Im Übrigen habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013, in der Rechtssache C-394/12 , Abdullahi, klargestellt, dass ein Asylwerber kein subjektives Recht auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat habe. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Revisionswerberin hielt das BVwG zusammengefasst fest, die gesundheitlichen Probleme der Revisionswerberin wiesen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Ungarn als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.

Betreffend den durch die Anordnung zur Außerlandesbringung erfolgenden Eingriff in das Recht der Revisionswerberin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens führte das BVwG weiters aus:

"(D)ie beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat und reiste erst am 05.04.2014 illegal mit Hilfe eines Schleppers in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte ihren Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich der Gründung der Familie, nämlich der Eheschließung in Österreich und der Schwangerschaft, bleibt auszuführen, dass diese zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der beschwerdeführenden Partei und ihrem Ehemann der unsichere Aufenthaltsstatus der beschwerdeführenden Partei bewusst gewesen sein musste. Trotz der Tatsache, dass sich die beschwerdeführende Partei und ihr nunmehriger Ehemann schon im Jahr 2011 im Urlaub kennenlernten und in der Folge telefonisch in Kontakt blieben und sich telefonisch verlobten, wurde eine Lebensgemeinschaft naturgemäß erst nach der Einreise der beschwerdeführenden Partei in Österreich aufgenommen. Dass die beschwerdeführende Partei Schritte unternommen hätte, um in Österreich auf legale Weise einen Aufenthaltstitel zu erhalten, wurde hingegen nicht einmal vorgebracht. Es ergaben sich schließlich auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Auch befindet sich die beschwerdeführende Partei erst am Anfang ihrer Schwangerschaft und aus der Kopie des Mutter-Kind-Passes ist nicht ersichtlich, dass etwa eine Risikoschwangerschaft vorliegen würde. Eine Pflegebedürftigkeit oder dauernde Transportunfähigkeit ist ebenfalls nicht gegeben."

Es liege daher keine Verletzung der Bestimmungen der GRC oder EMRK vor, weshalb kein Anlass für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bestanden habe.

Gegen diese Entscheidung erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof hob das angefochtene Erkenntnis mit Erkenntnis vom 19. Februar 2015, Zl. E 1535/2014-12, soweit damit die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen wurde, aufgrund einer Verletzung der Revisionswerberin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf. Im Wesentlichen führte er aus, die von der Revisionswerberin vor Erlassung der Entscheidung des BVwG vorgelegten Unterlagen bezüglich ihres verschlechterten Gesundheitszustandes hätten berücksichtigt werden müssen, um über einen allfälligen Durchsetzungsaufschub gemäß § 61 Abs. 3 FPG entscheiden zu können. Im Übrigen lehnte er die Behandlung der Beschwerde unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013, in der Rechtssache C-394/12 , Abdullahi, ab.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I:

Die Revisionswerberin wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Februar 2015, E 1535/2014-12, im Hinblick auf die gegen sie angeordnete Außerlandesbringung klaglos gestellt. Das Verfahren war daher, soweit sich die Revision gegen die Abweisung der gegen Spruchpunkt II. der verwaltungsbehördlichen Entscheidung erhobenen Beschwerde wendet, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Zu Spruchpunkt II:

1. Die Revision ist zulässig und begründet.

Sie macht unter anderem geltend, die Entscheidung des BVwG verletze die Revisionswerberin in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in ihrem Recht auf Nichtzurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz bei Verletzung von Privat- und Familienleben (§ 5 Abs. 1 AsylG 2005).

2. § 5 AsylG 2005 lautet:

"Zuständigkeit eines anderen Staates

§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(...)

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ("Dublin III-VO")

lautet auszugsweise:

"Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

(...)"

3. Die Revisionswerberin geht zutreffend davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 auch Art. 8 EMRK berücksichtigt werden muss und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (vgl. zuletzt etwa VwGH vom 2. Dezember 2014, Ra 2014/18/0100, mwN sowie vom 17. November 2015, Ra 2015/01/0114). Dies gilt - wie zur Klarstellung anzumerken ist - auch im Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung.

Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (vgl. etwa VwGH vom 27. April 2011, 2011/23/0057).

Dass im vorliegenden Fall die Wahrnehmung der Zuständigkeit Ungarns im Dublin-System zu einem Eingriff in das Familienleben der Revisionswerberin mit ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann führen würde, steht außer Frage. Strittig könnte lediglich sein, ob dieser Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist. Dazu ist vorauszuschicken, dass die dabei anzustellende Interessenabwägung als Einzelfallbeurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0018, mwN).

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Interessenabwägung jedoch nicht gerecht. Im Rahmen der fallbezogenen Interessenabwägung hätte sich das BVwG nämlich jedenfalls unter den gegebenen Umständen näher mit der Frage der Fortsetzung des Familienlebens der Revisionswerberin mit ihrem Ehegatten, von dem sie zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Beschlusses ein Kind erwartete, auseinandersetzen müssen. Dabei hätte es den Umstand berücksichtigen müssen, dass dem Ehemann der Revisionswerberin in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dass für ihn dennoch ein Umzug in sein (und ihr) Herkunftsland Irak in Frage kommen würde, um dort das Familienleben mit der Revisionswerberin fortsetzen zu können, hat das BVwG nicht festgestellt, auch nicht, dass dies für Ungarn zuträfe, wobei es sich dazu auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob dem Ehemann in Ungarn überhaupt ein Aufenthaltsrecht infolge der Eheschließung zukäme (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 6. November 2009, 2008/19/0532, oder vom 20. Jänner 2011, 2007/01/0425).

4. Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesen Erwägungen insoweit, als damit die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt I. des verwaltungsbehördlichen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz auf Grund der Zuständigkeit Ungarns) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil mit dem Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer abgegolten wird.

Wien, am 18. November 2015

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