VwGH Ro 2014/21/0018

VwGHRo 2014/21/001822.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, in der Revisionssache des O G in K, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 28. Oktober 2013, Zl. KUVS-1881/5/2013, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §61 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §63 Abs1 idF 2011/I/038;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §61 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §63 Abs1 idF 2011/I/038;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. Oktober 2013 erließ der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten (UVS) gegen den Revisionswerber gemäß § 63 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof begann im vorliegenden Fall im Hinblick auf dessen Zustellung an den beigegebenen Verfahrenshelfer am 8. Jänner 2014. Die am 21. Jänner 2014 zur Post gegebene Revision erweist sich daher als fristgerecht.

Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem - iVm dem auf den vorliegenden Fall analog anzuwendenden ersten Satz des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG - zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/21/0033, zum Ausdruck gebracht, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sei. Das gelte sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose.

Entgegen dem Revisionsvorbringen hat der UVS im vorliegenden Fall auf alle im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführten Umstände sowohl bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen nach § 61 FPG als auch bei der Annahme einer weiter bestehenden Gefährdung iSd § 63 Abs. 1 FPG ausreichend Bedacht genommen. Das dabei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzielte Ergebnis kann aber angesichts der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftat, die durch besondere Brutalität (Zufügung von fünf Messerstichen, unter anderem auch in den Bereich des linken Brustkorbs) gekennzeichnet ist, jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden.

Die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen somit nicht vor. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben.

Wien, am 22. Mai 2014

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